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Nach dem Schnee kommen die Radler

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11.05.2021 | von Hans Gföller

MTB-Modell Tirol

MTB-Modell_Schnee_Urheber_Gfi╠éller.png © Hans Gföller
Radfahren im Wald ist klar durch die österreichische Bundesgesetzgebung des Forstgesetzes geregelt: Wo biken nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist es verboten. Das Befahren von Forststraßen oder Trails (schmale Wanderwege, Steige, gebaute Bike-Strecken) bedarf rechtlich der ausdrücklichen Zustimmung des Wegehalters beziehungsweise Grundeigentümers.

Besucherlenkung

Die Entwicklung eines bedarfsgerechten Mountainbike-Angebotes dient der Besucher lenkung und ist im Interesse des Landes Tirol. Daher werden durch das Land Tirol die Freigaben der Wege mittels Verträge seit beinahe 25 Jahren mit entsprechenden Rahmenbedingungen des Tiroler MTB-Modells unterstützt. Grundlage der Freigabe eines Weges für das legale Befahren mit Mountainbikes ist ein Vertrag zwischen Grundeigentümer/Wegehalter einerseits und Gemeinde und/oder Tourismusverband andererseits.

Musterverträge

In Musterverträgen, welche unter anderem in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer ausgearbeitet wurden, werden Rechte und Pflichten zwischen Tourismusverband/Gemeinde und Wegehalter/Grundeigentümer klar geregelt. Durch den Mustervertrag wird die Wegehaltereigenschaft, eingeschränkt auf das Radfahren, in der Zeit von 1. April bis 31. Oktober auf den Vertragspartner (Tourismusverband/Gemeinde) übertragen. Diese Verein barung gilt auch für E-Bikes (Fahrräder, welche mit Muskelkraft und Elektrounter stützung fortbewegt werden, Bauartgeschwindigkeit ≤ 25 km/h. Ausgeschlossen sind Fahrräder, welche nur mit Elektroantrieb fortbewegt werden können).
Wald,-Forst-_Foto-Michaela-Kölle-3330.png © Michaela Kölle
© Michaela Kölle

Geld aus dem Tourismusförderungsfonds

Für die Einschränkung im Eigentumsrecht sowie etwaiger Bewirtschaftungserschwernisse durch Mountainbiker wird ein Entgelt im Übereinkommen vereinbart. In Österreich herrscht der Grundsatz der Vertrags autonomie, das heißt, die Vertragspartner können die Höhe der Entschädigung frei vereinbaren. Im Rahmen des MTB-Modells unterstützt das Land Tirol die Gemeinden und Tourismusverbände mit Geld aus dem Touris musförderungsfonds im Betrag von 0,12 Euro/Laufmeter/Jahr, sofern die Gemeinde/der Tourismusverband nicht mehr als 0,45 Euro/Laufmeter/Jahr an den Grundeigentümer bezahlt. Das heißt, dass sogar Entschädigungen bis zu 0,45 Euro/Laufmeter/Jahr noch mit 0,12 Euro/Laufmeter/Jahr gestützt werden. In den letzten Jahren ist das Mountainbike beliebter geworden. Aufgrund des E-Bikes hat die Frequenz auf den Wegen sehr stark zu genommen, weshalb es zu vermehrten Nutzungskon flikten gekommen ist. Das vereinbarte Entgelt sollte des halb auch dem Um stand der Frequenzsteigerung Rechnung tragen.

Vertragsdauer

In Österreich gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit. Deshalb können die Vertragsteile im Rahmen der Privatautonomie jede mögliche Vertragslaufzeit vereinbaren. Zum Beispiel ist auch eine Vertragslaufzeit von zunächst nur einem Jahr möglich. In der Regel wird das Übereinkommen auf drei Jahre abgeschlossen und ver längert sich automatisch um ein weiteres Jahr. Kündigungs frist sind drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende. Es kann jederzeit gekündigt werden, wenn die Gemeinde/der Tourismusverband die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Der Fachbereich Recht, Wirtschaft und Forst der Landwirtschaftskammer steht beratend zur Seite.

Weitere Fachinformation

  • Das Fahrtrecht in der Land- und Forstwirtschaft

  • Erwerb von Dienstbarkeiten

  • Bittleihevertrag ermöglicht Wegbenützung

  • Das ersessene Fahrtrecht

  • Unzulässige Erweiterung von Servituten

  • Nicht jedes Hinweisschild schützt vor Ersitzung!

  • Ist der Traktor zu breit oder der Weg zu schmal?

  • Wegerecht und angrenzender Pflanzenbewuchs

  • Nicht einverleibte Dienstbarkeit erlischt mit gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstücks

  • Baumtransport über fremden Grund - Zustimmung von Pächter und Eigentümer erforderlich

  • Inanspruchnahme von fremdem Grund für Bauarbeiten

  • Wasserquelle auf Fremdgrund

  • Grundlagen des Nachbarrechts

  • Lärm durch Tiere

  • Duldung von Bienen

  • Düngemittel im Nachbarrecht

  • Hecke an der Grundgrenze

  • Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit

  • Wie sicher ist eine Grundgrenze

  • Überhangsrecht, Wurzeln über der Grundgrenze und Grenzbaum

  • Weidezäune und Privatwege

  • Wasserableitung auf das Nachbargrundstück

  • Freilaufende Hühner und andere freilaufende Tiere im Nachbarrecht

  • Verwaltungsvereinfachung im Grundverkehr

  • Windparkanlagen - Beratung

  • Windparkanlagen - Checkliste über wesentliche Vertragspunkte

  • Vorverträge und Optionsverträge

  • Rechtliches über Hausbrunnen und Hausquellen

  • Bau einer Niederspannungsleitung

  • Wert des Wasserbezuges für den Standort einer Quellfassung

  • Auswahl von Sachverständigen

  • Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?

  • Obstbäume neben der Straße

  • Lastenfreistellung bei Grundkauf

  • Wie gut ist der Kataster?

  • Wasserversorgung einzeln oder gemeinsam

  • Verkehrszeichen auf Privatgrund

  • Wasser gerecht aufteilen

  • Mobilfunk-Standortverträge: Versuch nachteiliger Änderungen

  • Schneeräumung auf öffentlichen Straßen

  • Das ABC des Grundbuchs - häufige Fragen auf einen Blick zusammengefasst

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Durch den Mustervertrag wird die Wegehaltereigenschaft in der Zeit von 1. April bis 31. Oktober auf den Vertragspartner übertragen. © Hans Gföller

Wald,-Forst-_Foto-Michaela-Kölle-3330.png © Michaela Kölle

© Michaela Kölle