LK lehnt geplante Baulandabgabe ab
Der ausgearbeitete Gesetzesentwurf der Baulandmobilisierungsabgabe wurde über die letzten Wochen einer genauen Begutachtung unterzogen. Die Landwirtschaftskammer hinterfragt nicht nur die rechtliche Grundlage des Gesetzes. Vor allem werden Risiken für landwirtschaftliche Familienbetriebe geortet und die Erreichung des gesetzten Zieles – eine Vergünstigung des Wohnraums – wird stark angezweifelt.
Viele Maßnahmen – ein Ziel
Zu Beginn weist die LK Tirol in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass bereits zahlreiche Werkzeuge mit dem Ziel der Baulandmobilisierung zur Verfügung stehen und diese weiter verbessert werden könnten. Als Beispiele können hier etwa befristete Widmungen oder der vorgezogene Erschließungsbeitrag genannt werden. Letzterer zeige aber, dass dieser von den Gemeinden nicht genutzt werde und demnach davon ausgegangen werden kann, dass seitens der Gemeinden kein Bedarf an solchen Maßnahmen besteht und diese demnach für die Mobilisierung von Bauland irrelevant sind.
Zweifel an der Effizienz
Begründet wurde die Einführung einer Baulandmobilisierungsabgabe insbesondere von der Tiroler Regierungspartei SPÖ mit den hohen Wohnraumkosten. Sie erwarten sich durch die Abgabe ein Freiwerden ungenutzter Baulandreserven und ein Mittel, um Spekulationen mit Baugründen entgegenzuwirken. Die Eignung und Verhältnismäßigkeit werden von der Landwirtschaftskammer jedoch angezweifelt, da beispielsweise in Salzburg trotz jahrelang bestehender Abgabe weiterhin über 1.000 Hektar gewidmetes Bauland ungenutzt sind. Weiters gebe es keinen eindeutigen Nachweis, welcher eine spürbare finanzielle Entlastung am Wohnungsmarkt belegen würde. Befürchtet werden kann jedoch, dass der Verkauf von Grundstücken aufgrund der Abgabe finanzkräftigen Investoren in die Hände spielt, welche sich die Abgabe leisten können und diese dann, wie im Falle der Immobilienertragsteuer, über den Verkaufspreis wieder zurückholen. Die Grundpreise könnten somit sogar noch weiter steigen.
Mögliche Verfassungswidrigkeit
Die tirolweite Baulandmobilisierungsabgabe orientiert sich ebenso wie die bundesweite Bodenwertabgabe in ihrer Bemessung am den ortsüblichen Grundstückspreisen und der Grundstücksgröße. Aufgrund dieser Umstände ist die Landwirtschaftskammer der Ansicht, dass der Verfassungsgerichtshof die Baulandmobilisierungsabgabe aufheben müsste. Ein weiteres Argument für die Aufhebung ist, dass Vermögen in Bauland im Regelfall fix gebunden ist und somit nicht zu einem ständigen Geldfluss führt. Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz lässt sich ableiten, dass Steuerpflichtige nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden sollen – gebundenes und nicht verfügbares Kapital, welches keine Liquidität erzeugt, sollte demnach auch nicht mit Abgaben belastet werden.
Landwirtschaft braucht Grund
Landwirtschaftliche Betriebe sind auf Baulandreserven angewiesen, um sich erfolgreich weiterentwickeln zu können. Diese werden beispielsweise für zukunftsweisende bauliche Betriebsentwicklungen wie die Errichtung tierfreundlicher Ställe, laufende betriebsnotwendige Kredite und Abstandsflächen zu Wohngebieten benötigt. Solche Entwicklungsschritte werden zudem längerfristig geplant, weshalb sie oft erst Jahre bis Jahrzehnte nach der Flächenwidmung umgesetzt werden.
Diese Vorsorge unterscheidet sich somit wesentlich von der kritisierten spekulativen Baulandhortung. Die geplante Abgabe könnte dennoch auch solche Flächen treffen und damit insbesondere kleinere Betriebe mit geringer Liquidität unter Druck setzen. Der Verkauf von Flächen würde den Betrieben in weiterer Folge langfristige Entwicklungsmöglichkeiten nehmen, Familienvermögen reduzieren und kommenden Generationen schaden – finanzstarken Investoren jedoch weitere Möglichkeiten zur Spekulation mit Grund und Boden bieten.
Alternative Strategien
Um den hohen Wohnkosten entgegenzuwirken, würden sich daher andere Strategien anbieten. Die tatsächlichen Ursachen für die Preise sind Faktoren wie steigende Baukosten, hohe Finanzierungskosten, überbordende Bauvorschriften und langwierige Genehmigungsverfahren, die Konkurrenz mit touristischer Nachfrage und der Mangel an Initiativen zur Nutzung leerstehender Gebäude. Gerade ein Ansatz an letzterem Punkt bringe zudem den Vorteil, dass Dorfkerne revitalisiert werden können und der Bodenversiegelung entgegengewirkt werden kann.
Fazit
Trotz angekündigter Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft wird der Gesetzesentwurf aus Sicht der Landwirtschaftskammer abgelehnt. Grundsätzliche Bedenken betreffen die Umsetzung und Sinnhaftigkeit in der Praxis sowie mögliche künftige Gesetzesänderungen, welche Ausnahmen einschränken bzw. aufheben könnten. Gefordert wird daher, dass die Baulandmobilisierungsabgabe nicht gesetzlich umgesetzt wird und stattdessen bereits vorhandene Maßnahmen zur Schaffung von leistbarem Wohnraum, bspw. die Vertragsraumordnung, verbessert werden. Genutzt werden sollten in erster Linie öffentliche Flächen und leerstehende Gebäude, eine Reduktion kostentreibender Bauvorschriften ist ebenfalls anzustreben. Maßnahmen, die landwirtschaftliche Familienbetriebe weiter unter Druck setzen, sind unbedingt zu vermeiden, um die Landwirtschaft und damit die Versorgungssicherheit und Kulturlandschaft langfristig zu erhalten.
Die gesamte Stellungnahme ist auf tirol.lko.at abrufbar.