Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammerwahlen 2027
Bekanntmachung der Auflegung der Wählerverzeichnisse
Gemäß § 77 Abs. 2 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 72/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2026, teilen die Präsidenten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer mit, dass die Wählerverzeichnisse, in denen die Wahlberechtigten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer aufgelistet sind, durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur Einsicht aufliegen.
Die Wählerverzeichnisse können somit vom 28. September 2026 bis einschließlich 2. Oktober 2026 von jedermann eingesehen werden.
Die Wählerverzeichnisse beider Kammern liegen an deren Sitz in der Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck, zu den Bürozeiten, Montag bis Donnerstag, 8 bis 12 Uhr, 13 bis 17 Uhr, sowie Freitag, 8 bis 12 Uhr, öffentlich auf.
Bei der Landwirtschaftskammer kann in der Direktion, 2. Stock, Zimmer 207, sowie auf den Bezirkslandwirtschaftskammern im jeweiligen Sekretariat, bei der Landarbeiterkammer in der Direktion, 2. Stock, Zimmer 214, Einsicht genommen werden.
Hingewiesen wird auf § 78 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, welcher lautet wie folgt:
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der zuständigen Wahlkommission bis 18 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
(2) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung erforderlichen Belege sind dem Antrag anzuschließen.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen gelten Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß. (p.a. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7–9, 6020 Innsbruck).
Abg.z.NR Ing. Josef Hechenberger
Präsident der Landwirtschaftskammer
Andreas Gleischer
Präsident der Landarbeiterkammer
Gemäß § 77 Abs. 2 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 72/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2026, teilen die Präsidenten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer mit, dass die Wählerverzeichnisse, in denen die Wahlberechtigten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer aufgelistet sind, durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur Einsicht aufliegen.
Die Wählerverzeichnisse können somit vom 28. September 2026 bis einschließlich 2. Oktober 2026 von jedermann eingesehen werden.
Die Wählerverzeichnisse beider Kammern liegen an deren Sitz in der Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck, zu den Bürozeiten, Montag bis Donnerstag, 8 bis 12 Uhr, 13 bis 17 Uhr, sowie Freitag, 8 bis 12 Uhr, öffentlich auf.
Bei der Landwirtschaftskammer kann in der Direktion, 2. Stock, Zimmer 207, sowie auf den Bezirkslandwirtschaftskammern im jeweiligen Sekretariat, bei der Landarbeiterkammer in der Direktion, 2. Stock, Zimmer 214, Einsicht genommen werden.
Hingewiesen wird auf § 78 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, welcher lautet wie folgt:
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der zuständigen Wahlkommission bis 18 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
(2) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung erforderlichen Belege sind dem Antrag anzuschließen.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen gelten Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß. (p.a. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7–9, 6020 Innsbruck).
Abg.z.NR Ing. Josef Hechenberger
Präsident der Landwirtschaftskammer
Andreas Gleischer
Präsident der Landarbeiterkammer
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online am 07.09.2027
Kundmachung der Landesregierung vom 7. September 2026 über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammerwahlen 2027
Gemäß § 65 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2026, werden die Wahlen der direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern für
Dienstag, den 23. Februar 2027 (Auszählungstag)
ausgeschrieben.
Kundmachung der Landesregierung vom 7. September 2026 über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammerwahlen 2027
Gemäß § 65 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2026, werden die Wahlen der direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern für
Dienstag, den 23. Februar 2027 (Auszählungstag)
ausgeschrieben.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 7. September 2026, als Stichtag der 8. September 2026.
Die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben der Landesregierung wahlberechtigte Personen als Beisitzer in den gemäß § 70 Abs. 1–3 des Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes zu bildenden Wahlkommissionen vorzuschlagen.
Für die Wahlkommission Landwirtschaftskammer sind neun, für die Wahlkommission Landarbeiterkammer drei Beisitzer aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen. Die verhältnismäßige Verteilung der Beisitzer ist aufgrund der bei der letzten Wahl ermittelten Stärke festzusetzen und stellt sich daher wie folgt dar:
A) Wahlkommission Landwirtschaftskammer
Tiroler Bauernbund (TBB) ... 8 Beisitzer
Unabhängiger Bauernverband Tirol – Team Alfred Enthofer (UBV) ... 1 Beisitzer
Grüne Bäuerinnen und Bauern Tirol (GBB) ... 0 Beisitzer
Freiheitliche Landwirte – unabhängige Bauern (FPÖ-Tirol) ... 0 Beisitzer
B) Wahlkommission Landarbeiterkammer
Tiroler Land- und Forstarbeiterbund ... 3 Beisitzer
Tiroler Bauernbund (TBB) ... 8 Beisitzer
Unabhängiger Bauernverband Tirol – Team Alfred Enthofer (UBV) ... 1 Beisitzer
Grüne Bäuerinnen und Bauern Tirol (GBB) ... 0 Beisitzer
Freiheitliche Landwirte – unabhängige Bauern (FPÖ-Tirol) ... 0 Beisitzer
B) Wahlkommission Landarbeiterkammer
Tiroler Land- und Forstarbeiterbund ... 3 Beisitzer
Die bezeichneten wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Beisitzer jeweils auch einen Ersatzbeisitzer namhaft zu machen. Hat eine wahlwerbende Gruppe keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie nach § 72 Abs. 1 des Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes berechtigt, eine wahlberechtigte Person als Vertrauensperson in die jeweilige Wahlkommission zu entsenden.
Die Vorschläge sind bis spätestens 17. September 2026 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck, einzubringen. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist eingerechnet.