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Herbstantrag als Voraussetzung für ÖPUL- Verlängerung

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14.09.2021 | von Franz Eberharter

Die kommende GAP-Peri­ode beginnt erst im Jahr 2023. Das Jahr 2022 wird daher ein ÖPUL-Übergangsjahr. Die Teilnahme muss mittels Herbstantrag angemeldet werden.

Landschaft in Tirol mit Wiesen, Feldern, Wäldern und Bergen © Messner
Für das Jahr 2022 ist keine Beschränkung der Ausweitung der Teilnahmefläche mehr vorgesehen. © Messner
Die AMA hat Mitte August alle bisherigen ÖPUL-Teilnehmer in einem mehrseitigen Schreiben darüber informiert, dass für eine Verlängerung von ÖPUL-Maßnahmen für das Jahr 2022 eine Beantragung im Rahmen des Herbstantrages 2021 erforderlich ist. Dabei wurde auch mitgeteilt, welche ÖPUL-Maßnahmen am Betrieb derzeit bestehen und heuer auslaufen und somit – wenn gewünscht – verlängert werden müssen. Für das Jahr 2022 ist jedenfalls eine ÖPUL-Teilnahme nur dann möglich, wenn eine entsprechende Beantragung im Rahmen des Herbstantrages bis spätestens 15. Dezember 2021 (bei Teilnahme an der Maßnahme „Begrünung-Zwischenfrucht“ bis spätestens 15. Oktober 2021) erfolgt. Die Verlängerung ist sowohl für alle ÖPUL-Maßnahmen möglich, an denen der Betrieb bisher teilgenommen hat, als auch nur für einzelne Maßnahmen. Ein Beispiel dazu - Betrieb A nimmt 2021 an folgenden Maßnahmen teil: Umweltgerechte, biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB), Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel (EeB), Silageverzicht, Bewirtschaftung von Bergmähwiesen und Naturschutz. Im Herbst 2021 werden nur noch die Maßnahmen UBB, EeB und Naturschutz verlängert. Im Jahr 2022 werden in der Folge nur noch die Prämien für diese drei verlängerten Maßnahmen gewährt. Die Teilnahme und die Verpflichtungen an den Maßnahmen Silageverzicht und Bewirtschaftung von Bergmähwiesen sind mit 31.Dezember 2021 beendet.

Wie ist zu beantragen?

Der Herbstantrag ist ausschließlich online im e-AMA zu stellen. Entweder selbsttätig oder mit Hilfe der örtlich zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer. Für den Herbstantrag gibt es keine Nachfrist.

Was ist zu beachten?

Wird eine ÖPUL-Maßnahme im Rahmen des HA 2021 verlängert, so sind die mit der Maßnahme verbundenen Auflagen jedenfalls ab 1. Jänner 2022 einzuhalten. Bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle beziehungsweise längstens bis zur Antragstellung des Mehrfachantrages 2022 kann die Verlängerung auch wieder storniert werden. In diesem Fall gibt es jedoch im Jahr 2022 keine Prämie für die jeweilige Maßnahme. Die Verlängerung wird nur dann gültig und prämienwirksam, wenn nach dem fristgerecht eingereichten Herbstantrag 2021 auch fristgerecht der Mehrfachantrag 2022 abgesendet wird. Zu beachten ist, dass es bei einigen ÖPUL-Maßnahmen eine Kombinationsverpflichtung mit UBB gibt. Wird also diese Hauptmaßnahme nicht verlängert, so ist 2022 auch keine Teilnahme an folgenden Maßnahmen möglich: „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“, „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“, „Naturschutz“, „Begrünung Immergrün“, „Anbau seltener ldw. Kulturpflanzen“ und „Fungizidverzicht“. Diese Kombinationsverpflichtung gibt es grundsätzlich auch bei Teilnahme an der Maßnahme „Bio“. Aufgrund des geänderten rechtlichen Rahmens im Bereich „Bio“ wird diese Kombinationsverpflichtung für Biobetriebe allerdings für das Jahr 2022 aufgehoben. Verlängert also ein Biobetrieb die Maßnahme „Bio“ nicht mehr, so kann er 2022 trotzdem an den oben angeführten Kombinationsmaßnahmen teilnehmen. Werden im Jahr 2022 Verstöße gegen Auflagen einer Maßnahme festgestellt, so gelten die Sanktionsregeln wie bisher im Rahmen des ÖPUL15. Das heißt, bei wiederholten Verstößen gegen ein und dieselbe Auflage beziehungsweise bei mehreren Verstößen wird die Sanktionsstufe erhöht und kann dies schlimmstenfalls auch zu Rückforderungen von ÖPUL-Prämien früherer Jahre führen.

Flächenveränderungen 2022 gegenüber 2021

Hinsichtlich der Flächenabgangstoleranz ist das Jahr 2022 als eigenständiges Übergangsjahr zu sehen. Daher kann 2022 die beantragte Maßnahmenfläche ohne Berücksichtigung der Abgangstoleranz verringert werden. Demgegenüber ist bei Grünlandumbruch und bei der Verpflichtung zum Erhalt der punktförmigen Landschaftselemente weiterhin auf die Toleranzen zu achten. Das heißt, sowohl beim Umbruch von Grünlandflächen als auch bei den punktförmigen Landschaftselementen zählt das Verlängerungsjahr 2022 zum bisherigen Verpflichtungszeitraum seit 2015 dazu. Die für das kommende Jahr geltenden Toleranzen hängen daher vom „bisherigen Verbrauch“ der Toleranzflächen ab. Für das Jahr 2022 ist keine Beschränkung der Ausweitung der Teilnahme­fläche mehr vorgesehen. Alle im Jahr 2022 bewirtschafteten und beantragten Flächen sind daher grundsätzlich auch ÖPUL- beihilfefähig.

Maßnahmenübernahme

Die Übernahme von ÖPUL-Maßnahmen ist auch im Übergangsjahr möglich, wobei in diesem Fall entweder der bisherige Bewirtschafter oder bereits der Folgebewirtschafter die Maßnahme im Herbstantrag 2021 verlängern muss. Bei der Übernahme von ÖPUL-Maßnahmen sind darüber hinaus eine Reihe von Bedingungen zu beachten, sodass in diesen Fällen jedenfalls und dringend eine eingehende Beratung durch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirkskammern angeraten wird. Die AMA stellt zu diesem Thema auch ein eigenes Merkblatt auf ihrer Homepage zur Verfügung.

Neueinstieg in ÖPUL-Maßnahmen

So wie bereits seit 2020 geltend, wird es auch für das Übergangsjahr 2022 einen generellen Einstiegstopp geben. Es können nur Maßnahmen verlängert werden, an denen auch bereits 2021 teilgenommen wurde. Einzige Ausnahme ist die Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Bio­gas­gülle“. Zur Verringerung der Ammoniakemissionen ist der Neueinstieg in diese Maßnahme mit HA2021 auch für das Antragsjahr 2022 möglich. Die förderfähige Menge je Hektar beträgt für alle Teilnehmer maximal 50 Kubikmeter. Ein Umstieg in andere – auch in höherwertige – ÖPUL-Maßnahmen ist nicht möglich.

Projektbestätigung Naturschutz

Bei Teilnahme an der Maßnahme „Naturschutz“ werden die jeweiligen Projektbestätigungen automatisch bis Ende 2022 verlängert. Sollte eine derartige Verlängerung seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht erteilt werden, so erfolgt bis Jahresende 2021 eine entsprechende Information der Betriebe.

Beantragung Herbstantrag 2021

Wie bereits ausgeführt, ist die Antragstellung ausschließlich online möglich und es gibt zu den Endterminen 15. Oktober (für Teilnehmer an der Maßnahme „Begrünung-Zwischenfrucht“) beziehungsweise 15. Dezember 2021 keine Nachfrist.

Der Antrag kann entweder selbsttätig oder mit Hilfe der Landwirtschaftskammer eingereicht werden. Die Bezirkslandwirtschaftskammern werden allen potenziellen Antragstellern in den kommenden Wochen die Details zu den Möglichkeiten der Antragsabwicklung (Termine, Ort etc.) bekanntgeben. Wir ersuchen aufgrund der hohen Anzahl der abzuwickelnden Fälle um verlässliche Einhaltung der vorgegebenen Termine und um eine bestmögliche Vorbereitung anhand der von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Weitere Informationen zur ÖPUL-Verlängerung finden Sie auf der AMA-Homepage (ama.at) und auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Tirol (tirol.lko.at). Dort finden Sie außerdem im Bereich Förderungen ein kurzes Video, das über die wichtigsten Punkte rund um den Herbstantrag 2021 und die ÖPUL-Verlängerung für 2022 informiert.

Links zum Thema

  • AMA
  • LK Tirol > Förderungen
© LK Tirol

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