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09.06.2026 | von Edgar Tangl

Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2025 endet am 30. Juni 2026

Einkommensteuererklärung © Zerbor – stock.adobe.com
© Zerbor – stock.adobe.com
Die Frist zur Abgabe der Einkommen- bzw. Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2025 endet bei einer Online-Erklärung über FinanzOnline am 30. Juni 2026. Die Frist für die Einbringung der Einkommen- bzw. Umsatzsteuererklärung in Papierform endete hingegen schon am 30. April 2026.

Eine Einkommensteuererklärung ist dann verpflichtend, 

a) wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte (aus einem Dienstverhältnis oder aus der Pension heraus) vorliegen 
  • und die Summe aller Einkünfte im Jahr 2025 14.517 Euro übersteigt
  • und neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von mehr als 730 Euro pro Jahr erzielt worden sind. Dies ist in der Regel der Fall bei Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb etc.
b) wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen und die Summe der restlichen Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb etc.) den Betrag von 13.308 Euro überschreiten. 

c) Bei Aufforderung durch das Finanzamt muss jedenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.
 
Von der Einkommensteuererklärung ist die Arbeitnehmerveranlagung zu unterscheiden:  Bei Arbeitnehmer:innen, welche einen Gehalt/Lohn/Pension für ihre nichtselbständige Tätigkeit erhalten und ansonsten keinerlei Einkünfte erzielen, ist das Einbringen des jährlichen Steuerausgleiches (Arbeitnehmerveranlagung) freiwillig und kann sogar bis fünf Jahre rückwirkend gemacht werden. 

Berechnung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft

Die Gewinnermittlung basiert in den meisten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auf der Methode der Vollpauschalierung. Im Mittelpunkt der Vollpauschalierungsmethode steht der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Verkauf der Urprodukte. 

Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Verkauf der be- und verarbeiteten Produkte oder für die Privatzimmervermietung dient der erzielte Umsatz.
Berechnung der Einkünfte © LK Tirol
© LK Tirol
Berechnung Abzüge © LK Tirol
© LK Tirol
Einkommensteuer-Tarif 2025 © LK Tirol
Einkommensteuer-Tarif 2025 © LK Tirol

Ist das Einbringen einer Einkommensteuerer- klärung ohne Veranlagungspflicht sinnvoll?

In einigen Fällen ist das Einbringen einer Einkommensteuererklärung auf freiwilliger Basis oder das Einbringen einer Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll, um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuerhalten oder durch die Inanspruchnahme der Absetzbeträge eine Negativsteuer, also ein Guthaben, beim Finanzamt zu erwirken.

Die wichtigsten Absetzbeträge

Familienbonus Plus: Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag: Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen 601 Euro (mit einem Kind), 813 Euro (mit zwei Kindern), 1.081 Euro (mit drei Kindern) bzw. 268 Euro für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. 

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein:e Steuerpflichtige:r (mit mindestens einem Kind) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr:
  • verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft ist und von dem bzw. der unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner:in nicht mehr als sechs Monate getrennt lebt oder
  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und
  • der bzw. die (Ehe)Partner:in im Jahr 2025 Einkünfte von höchstens 7.284 Euro im Kalenderjahr bezieht.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht einem Steuerpflichtigen zu, der mit mindestens einem Kind, für das er für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht, mindestens sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Partnerschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) lebt. 
Kindermehrbetrag: Den Kindermehrbetrag erhalten Sie, wenn Sie an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt haben und sich der Familienbonus Plus bei Ihnen nicht auswirkt.

Außerdem muss eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, oder
  • Ihr:e Partner:in verdient auch so wenig, dass auch hier die Auswirkungen des Familienbonus Plus geringer sind als der mögliche Kindermehrbetrag. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von 700 Euro jährlich pro Kind. 

Negativsteuer

Ergibt sich nach Anwendung des Einkommensteuertarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus und nach Berücksichtigung etwaiger Absetzbeträge eine negative Steuerlast, so wird Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. der Kindermehrbetrag gutgeschrieben und Sie erhalten diese vom Finanzamt als Negativsteuer erstattet.
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