Für Browser < IE 11 nicht optimiert. Verwenden Sie bitte einen aktuelleren Browser.
Skip to main content
  • Landwirtschaftskammern:
  • Österreich
  • Bgld
  • Ktn
  • Nö
  • Oö
  • sbg
  • Stmk
  • Tirol
  • Vbg
  • Wien
  • Quick Links +
  • Kleinanzeigen
  • Landwirtschaftliche Blätter
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Bundesländer +
Logo Landwirtschaftskammer Print Logo Landwirtschaftskammer
LK Tirol logo
LK Tirol logo
  • Bildung
    • Bildung
    • Bildung aktuell
    • Kurse, Workshops, Veranstaltungen
  • Beratung
    • Beratung
    • Information zur LK-Beratung
    • Arbeitskreise
    • Bauen
    • Biolandbau
    • Konditionalität
    • Einkommenskombinationen und Direktvermarktung
    • Energie
    • Forstwirtschaft
    • Förderungen
    • Pflanzenbau
    • Recht und Steuern
    • Tierhaltung
    • Unternehmenskompetenz
  • Landwirtschaftskammern
  • Österreich
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien
Logo Landwirtschaftskammern Österreich
  • Tirol
    • Tirol
    • Aktuelles
    • Wir über uns
      • Wir über uns
      • Funktionär/innen
      • Mitarbeiter/innen
      • Organigramm
      • Partnerschaftliche Interessenvertretung
      • Karriere
    • Verbände
      • Verbände
      • Mitarbeiter/innen Verbände
    • Bildergalerien
    • Videos
    • Publikationen
    • Landwirtschaftliche Blätter
    • anzeigen.lko.at
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Veranstaltungen
    • Lockpfosten
    • Fest-Service
      • Fest-Service
      • Bäuerliche Feste
      • Verpflegung | Tirol am Teller
      • Verpflegung Produkte
      • Rezepte „Tirol am Teller“
    • Tätigkeitsbericht
    • forum lk
    • Wetter
    • Kontakt
  • Pflanzen
    • Pflanzen
    • Ackerkulturen
    • Pflanzenbauliche Versuchsberichte
    • Grünland & Futterbau
    • Boden-, Wasserschutz & Düngung
    • NAPV und Ammoniakreduktion
    • Pflanzenschutz
    • Biodiversität
    • Obstbau
    • Weinbau
      • Weinbau
      • Weinbau aktuell
      • Rechtliches und Förderungen
      • Pflanzenschutz
      • Pflegemaßnahmen
      • Hinweise zur Bekämpfung wichtiger Krankheiten
      • Hinweise zur Bekämpfung wichtiger Schädlinge
      • Sonstige Schädigungen
      • Entwicklungsstadien der Rebe
      • Informationen
    • Gemüse- und Zierpflanzenbau
    • Anbau- und Kulturanleitungen
    • Videos Pflanzenbau
      • Videos Pflanzenbau
      • Videos Getreide und Mais
      • Videos Öl- und Eiweißpflanzen
      • Videos Grünland
      • Videos Obstbau
      • Videos Biodiversität und Zwischenfrüchte
      • Videos Zuckerrübe und Sonstige
  • Tiere
    • Tiere
    • Tierhaltung Allgemein
    • Rinder
      • Rinder
      • Fütterung & Futtermittel
      • Haltung, Management & Tierkomfort
      • Melken & Eutergesundheit
      • Kälber & Jungvieh
      • Milchprodukte und Qualität
      • Rinderzucht & Allgemeines
    • Almwirtschaft
    • Schweine
      • Schweine
      • Aktionsplan Schwanzkupieren
      • Afrikanische Schweinepest
    • Schafe & Ziegen
    • Geflügel
    • Fische
      • Fische
      • Branchenaktivitäten
      • Aquakultur - Einstieg und betriebliche Weiterentwicklung
      • Praxis und Wissenschaft
      • Förderung und Rechtliches
      • Videos Aquakultur
    • Bienen
    • Pferde
    • Videos Rinderhaltung
    • Futtermittel-Plattform
  • Forst
    • Forst
    • Waldbau & Forstschutz
    • Holzvermarktung & Betriebswirtschaft
    • Waldfonds und Forstförderung
    • Arbeits- & Forsttechnik
    • Wald & Gesellschaft
    • Grundeigentum & Jagd
    • Forstprogramme
    • Beratungsvideos Forst
  • Bio(current)1
    • Bio
    • Aktuelle Bioinformationen
    • Rechtsgrundlagen für Biobetriebe(current)2
    • Biologischer Pflanzenbau
    • Beikrautregulierung
    • Artgerechte Tierhaltung
    • Bio Grünland
    • Bio Anbau- und Kulturanleitungen
    • Bio Beratungsblätter
  • Förderungen
    • Förderungen
    • Allgemein
    • Abwicklung
    • Konditionalität
    • Direktzahlungen
    • ÖPUL
    • Ausgleichszulage
    • Niederlassungsprämie
    • Investitionsförderung
    • Investitionsförderung und Existenzgründungsbeihilfe GAP 14-22
    • Weitere Förderungen
  • Recht & Steuer
    • Recht & Steuer
    • Allgemeine Rechtsfragen
    • Grundeigentum
    • Rechtsfragen zur Betriebsführung
    • Hofübergabe
    • Landwirtschaft und Gewerbe
    • Pachten und Verpachten
    • Steuer
    • Soziales und Arbeit
    • Einheitswert & Hauptfeststellung
      • Einheitswert & Hauptfeststellung
      • Aktuelles
      • Rechtliche Grundlagen
      • Bescheide
  • Betriebsführung
    • Betriebsführung
    • Betriebsentwicklung und Investition
    • Innovation und neue Wege
    • Aufzeichnungen und Kennzahlen
    • Kalkulation und Kostenoptimierung
    • Finanzierung, Kredite, Schulden
    • Lebensqualität und Zeitmanagement
    • Reportagen und Allgemeines
    • Agrarstrukturerhebung 2023
    • Videos Betriebsführung
  • Bauen, Energie & Technik
    • Bauen, Energie & Technik
    • Bauen
    • Energie
    • Technik & Digitalisierung
    • Strom, Wärme und Mobilität
    • Energieeffiziente Landwirtschaft
    • Bioökonomie & Nawaros
    • Videos Technik
    • Videos Energie
    • Videos Bauen
  • Diversifizierung
    • Diversifizierung
    • Direktvermarktung - Rechtliches
    • Direktvermarktung - Vermarktung & Kalkulation
    • Direktvermarktung - Prämierungen
    • Urlaub am Bauernhof
    • Green Care - Wo Menschen aufblühen
    • Bildung und Beratung für Diversifizierung
  • Bildung
    • Bildung
    • Bildung aktuell
    • Kurse, Workshops, Veranstaltungen
  • Spezialkulturen und Markt
    • Spezialkulturen und Markt
    • Obst und Obstverarbeitung
    • Gemüse
      • Gemüse
      • Interner Bereich
      • Login für Gemüsebauern
    • Ackerbau
    • Zierpflanzen
    • Pflanzenschutz
    • Direktvermarktung
    • Haus- und Kleingarten
  • Beratung
    • Beratung
    • Information zur LK-Beratung
    • Arbeitskreise
    • Bauen
    • Biolandbau
    • Konditionalität
    • Einkommenskombinationen und Direktvermarktung
    • Energie
    • Forstwirtschaft
    • Förderungen
    • Pflanzenbau
    • Recht und Steuern
    • Tierhaltung
    • Unternehmenskompetenz
  • Wetter
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Landwirtschaftliche Blätter
  1. LK Tirol
  2. Bio
  3. Rechtsgrundlagen für Biobetriebe

EU-Bio-Verordnung - Teil 8: Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise

Seite teilen
  • Link kopieren
  • Facebook
  • LinkedIn
Link wurde in die Zwischenablage kopiert
05.12.2021 | von DI Joachim Mandl

Bei der rückwirkenden Anerkennung früherer Zeiträume als Teil der Umstellungszeit kommt es bei nicht-gleichwertigen Maßnahmen zu einem strengeren Prozedere.

Berücksichtigung der Vorbewirtschaftung bei der Berechnung der Umstellungszeit (c) A. Herzog LKÖ.jpg © LKÖ_ A. Herzog
Berücksichtigung der Vorbewirtschaftung bei der Berechnung der Umstellungszeit © LKÖ_ A. Herzog

Allgemeines zur Umstellung auf die biologische Wirtschaftsweise

Die Umstellung einer Produktionseinheit erfolgt in den meisten Fällen gleichzeitig. Dabei wird der Bio-Kontrollvertrag für den Gesamtbetrieb (Flächen und Tiere) abgeschlossen.

  • Bei Flächen gelten die erste Ernte von Grünland und mehrjährigen Futterkulturen und der erste Anbau auf Ackerflächen nach zwei Jahren als Bio-Ware, sofern die Bio-Richtlinien einhalten worden sind. Im Falle von mehrjährigen Kulturen (außer Futterkulturen) gilt die erste Ernte nach drei Jahren als Bio-Ware. 12 Monate nach Umstellungsbeginn gelten pflanzliche Lebens- und Futtermittel (Monoprodukte) und Pflanzenvermehrungsmaterial als Umstellungsware.
  • Tiere, die zu Beginn der Umstellungszeit am Betrieb waren und voraussichtlich auch deren Nachkommen, gelten nach der Umstellungszeit von zwei Jahren als Bio-Tiere. Futtermittel, die vor Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrags am Betrieb geerntet wurden und Futtermittel, die während der Umstellungszeit am Betrieb geerntet werden, dürfen an die eigenen Tiere verfüttert werden. Für noch auf Lager liegende, konventionelle Zukauffuttermittel, wird die Aufbrauchfrist von 8 Wochen im Jahr 2022 fortgeschrieben. Ab 2023 könnte es hier eine andere Regelung geben.

Eine nicht gleichzeitige Umstellung läuft zeitlich versetzt ab. Einerseits können bei Nachweis bestimmter Vorleistungen die Umstellungszeiträume von Flächen verkürzt werden, andererseits gelten ab Einhaltung der Bio-Richtlinien in Bezug auf Haltung und Fütterung auch für Tiere und deren Produkte spezifischen Umstellungszeiträume.

Umstellungszeiten von Tieren und deren Produkten.png © LK OÖ
Umstellungszeiten von Tieren und deren Produkten © LK OÖ

Verkürzung der Umstellungszeit von Flächen ab 2022

Eine rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil der Bio-Umstellungszeit ist für landwirtschaftliche Flächen dann möglich, wenn die Vorbewirtschaftung de facto schon mindestens seit drei (zwei) Jahren den Bio-Richtlinien entsprach. Dies ist mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen, die belegt, dass in den letzten Jahren keine im Biolandbau verbotenen Betriebsmittel (z.B. gebeiztes Saatgut, schnell lösliche Düngemittel, chemisch synthetische Pflanzenschutzmittel) eingesetzt worden sind.

Das Beantragungsprozedere ist davon abhängig, ob die Fläche in den letzten Jahren gemäß einer als gleichwertig oder als nicht gleichwertig mit der biologischen Wirtschaftsweise angesehenen ÖPUL-Maßnahme oder im Zuge eines Naturschutzprojektes (wertvolle Flächen (WF), naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen(WPF)) oder eines privatwirtschaftlichen Projekts (mit akkreditierter Kontrolle) bewirtschaftet worden ist oder nicht.

  • Beantragt wird die rückwirkende Anerkennung bei der zuständigen Landesbehörde. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden sind hier abrufbar.
  • Zur Beantragung stehen das jedenfalls notwendige Antragsformular und verschiedene Anlagen (a, b, c) zum Antrag zur Verfügung. Welche Anlage auszufüllen ist, richtet sich danach, welcher ÖPUL-Maßnahme (gleichwertig –> Anlage a, nicht gleichwertig –> Anlage b) bzw. welchem anerkannten und kontrollierten Projekt (Anlage b) eine Fläche unterlag/ unterliegt. Antragformular und Anlagen können unter hier abgerufen werden.
Ob eine Verkürzung der Umstellungszeit überhaupt die gewünschten Vorteile bringt bzw. empfehlenswert ist, können Sie vorab mit den Bio-Beraterinnen und Bio-Beratern der Landwirtschaftskammer klären.

Nicht gleichwertige Maßnahmen:
In den meisten Fällen wird es sich um eine nicht gleichwertige Maßnahme handeln. Ist dies der Fall, dann ist vor Beantragung jedenfalls auch eine Inspektion durch die Bio-Kontrollstelle erforderlich, möglicherweise (je nach Risikoeinstufung) inklusive Probenahme und -analyse. Vor Beantragung der rückwirkenden Anerkennung bei der zuständigen Behörde muss daher die Bio-Kontrollstelle kontaktiert werden.

Eine Verkürzung um die Hälfte der Umstellungszeit ist bei folgenden nicht gleichwertigen ÖPUL-Maßnahmen und Projekten möglich, wenn die Fläche nachweislich mindestens drei Jahre daran teilgenommen hat:

  • „Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel“ eingeschränkt auf „Bodengesundungsflächen“ und „Ackerfutter- und Grünlandflächen“; zusätzlich sind folgende Nachweise vorzulegen (Beantragung mittels Antragsformular und Anlage b):
+ Nachweis, dass in dieser Zeit keine im Biolandbau verbotenen Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide) verwendet wurden, auch nicht im Rahmen der Einzelpunktbekämpfung.
+ Nachweis, dass in dieser Zeit kein mit nicht bio-tauglichen Mitteln behandeltes Saatgut verwendet wurde.
+ Nachweis, dass in dieser Zeit keine im Biolandbau verbotenen Nicht-Stickstoff-Dünger eingesetzt wurden (z.B. Superphosphat, Dolophos 15, etc.).
  • Flächen unter privatrechtlichen Programmen, die der Kontrolle durch akkreditierte Dritte unterliegen; zusätzlich sind folgende Nachweise vorzulegen (Beantragung mittels Antragsformular und Anlage c):
+ Programmbestätigung
+ Nachweis mittels Kontrollberichten der akkreditierten Stelle, dass in den letzten drei Jahren keine im Biolandbau verbotenen Stoffe ausgebracht wurden.
Eine sofortige Bio-Anerkennung der Flächen ist bei folgenden nicht gleichwertigen ÖPUL-Maßnahmen und Projekten möglich, wenn die Fläche nachweislich mindestens drei Jahre daran teilgenommen hat (Beantragung mittels Antragformular und Anlage b oder  c):
  • „Alpung und Behirtung“ + Nachweis, dass in dieser Zeit keine im Biolandbau verbotenen Nicht-Stickstoff-Dünger eingesetzt wurden z.B. Superphosphat oder Dolophos 15 (Anlage b).
  • „Naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen (WPF)“ + Nachweis mittels Projektbestätigung (Anlage c)
  • „Naturschutz (WF)“ + Nachweis mittels Projektbestätigung (Anlage c)
  • Naturschutzprojekte oder -programme der Länder (z.B. Nationalpark Neusiedlersee [nachweislich kontrolliert durch Nationalpark GesmbH], oder Hochwasserschutzdamm [nachweislich kontrolliert durch Land]) + Nachweis mittels Projektbestätigung (Anlage c).
Streuobstwiese.jpg © LK OÖ
Bei Streuobst beträgt die verkürzte Umstellungszeit 18 Monate © LK OÖ

Gleichwertige Maßnahmen im ÖPUL:
(Beantragung mittels Antragsformular und Anlage a):

Bei den als gleichwertig mit der biologischen Wirtschaftsweise angesehenen ÖPUL-Maßnahmen ist vor Beantragung keine Inspektion durch die Bio-Kontrollstelle notwendig.

Eine Verkürzung um die Hälfte der Umstellungszeit ist bei der folgenden gleichwertigen ÖPUL-Maßnahme möglich (12 Monate bei Ackerflächen und Grünland, 18 Monate bei Streuobst), wenn die Fläche mindestens zwei Jahre daran teilgenommen hat:

  • „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ eingeschränkt auf „Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen“ + Nachweis mittels Saatgutetiketten und Rechnungen/Gutschriften/Lieferscheinen, dass in dieser Zeit kein mit nicht bio-tauglichen Mitteln behandeltes Saatgut verwendet wurde.
Eine sofortige Bio-Anerkennung der Flächen ist bei folgenden gleichwertigen ÖPUL-Maßnahmen möglich, wenn die Fläche mindestens drei Jahre daran teilgenommen hat:
  • „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“, Submaßnahme „Bergmähder
  • „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen“+ Nachweis mittels Saatgutetiketten und Rechnungen/Gutschriften/Lieferscheinen, dass in dieser Zeit kein mit nicht bio-tauglichen Mitteln behandeltes Saatgut verwendet wurde.
  • „Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“ + Nachweis mittels Saatgutetiketten und Rechnungen/Gutschriften/Lieferscheinen, dass in dieser Zeit kein mit nicht bio-tauglichen Mitteln behandeltes Saatgut verwendet wurde.

Was bedeuten „Verkürzung um die Hälfte der Umstellungszeit“ bzw.“ sofortige Anerkennung“ konkret?

  • Verkürzung um die Hälfte der Umstellungszeit: Die erste Nutzung von Grünland- und Feldfutterflächen bzw. der erste Anbau auf Ackerflächen nach Genehmigung der verkürzten Umstellungszeit kann als Umstellungsware geerntet werden. Die Nutzung (Grünland, Feldfutter) beziehungsweise der Anbau (Acker) zwölf Monate nach Genehmigung der verkürzten Umstellungszeit gilt als anerkannte Bio-Ware. Bei Streuobst beträgt die verkürzte Umstellungszeit 18 Monate.
  • Sofortige Anerkennung bedeutet, dass die erste Nutzung von Grünland- und Feldfutterflächen bzw. der erste Anbau auf Ackerflächen nach Genehmigung der verkürzten Umstellungszeit als anerkannte Bio-Ware gilt.
 
Wichtiger Hinweis: Die Regelung, dass jenes, bereits 12 Monate vor Genehmigung der vorzeitigen Anerkennung geerntete Futter als Umstellungsware zur Verfütterung am eigenen Betrieb gilt, ist ab 2022 nicht mehr gültig. 
 

Biologische Landwirtschaft

  • © TimHill_Pixabay

    Fahrplan neue Bio-Verordnung

    Überblick zu den Rechtsvorgaben für die Bio-Produktion in Österreich
  • © Hagar Lotte Geyer auf Pixabay

    Was ändert sich ab 2023?

    Anpassungsschritte, die ab 01.01.2023 in Kraft treten
  • © (c) Pixabay_Couleur

    Biologische Tier­haltung

    Diese rechtlichen Vorgaben sind ab 2024 zu beachten

LK Beratung

  • © Archiv

    Biolandbau

    Beratungsangebot der LK Tirol nutzen!

Bio | Beratungsblätter

  • © LK Österreich
    Kompakte Infos zur Tierhaltung und zum Zukauf konventioneller Zuchttiere

Bio | Aktuelles

  • © Anna Schreiner
    Zukauf konventioneller Zuchttiere ab 2023
  • © Pittracher
    Bio-Anträge im VIS nicht übersehen
  • © Eva Lechner/LK Niederösterreich
    Weideaufzeichnung für Bio-Betriebe
  • © A Herzog_LKÖ
    Weidevorgaben für Bio-Betriebe

Weitere Fachinformation

  • Der Weideplan und die Weidevorgaben für Biobetriebe ab 2022
  • Weideaufzeichnungen für Bio-Betriebe
  • zum ersten Set
  • zurück zum vorigen Set
  • Seite 2 von 2
  • weiter zum nächsten Set
  • zum letzten Set
12 Artikel | Seite 2 von 2

Landwirtschaftskammern:

  • Österreich
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

Weiteres

  • Publikationen
  • Verbände

Partner-Services

  • Agrarmarketing Tirol
  • AIZ – Agrarisches Informationszentrum
  • Green Care
  • Gutes vom Bauernhof
  • Ländliches Fortbildungsinstitiut (LFI) Tirol
  • Lebensqualität Bauernhof
  • Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
  • lk Bäuerinnen Tirol
  • Mein Hof – Mein Weg
  • Tiroler Jungbauernschaft/Landjugend
  • Tiroler Tiergesundheitsdienst
  • Schule am Bauernhof
  • warndienst.lko.at

Über uns

Lk Online © 2025 tirol.lko.at

Landwirtschaftskammer Tirol
Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck

Telefon: +43 5 92 92-0
E-Mail: office@lk-tirol.at

Impressum | Kontakt | Datenschutzerklärung | Barrierefreiheit

  • Newsletter
  • Instagram
  • Facebook
  • Youtube
Berücksichtigung der Vorbewirtschaftung bei der Berechnung der Umstellungszeit (c) A. Herzog LKÖ.jpg © LKÖ_ A. Herzog

Berücksichtigung der Vorbewirtschaftung bei der Berechnung der Umstellungszeit © LKÖ_ A. Herzog

Umstellungszeiten von Tieren und deren Produkten.png © LK OÖ

Umstellungszeiten von Tieren und deren Produkten © LK OÖ

Streuobstwiese.jpg © LK OÖ

Bei Streuobst beträgt die verkürzte Umstellungszeit 18 Monate © LK OÖ