Einheitliche Rabenkrähenregelung in Tirol
Auf Vorschlag und Drängen der Landwirtschaftskammer ist nun mit Mai 2026 in Tirol eine landesweit einheitliche Rabenkrähenverordnung in Kraft getreten und hat damit die bisher nebeneinander bestehenden Regelungen der Bezirkshauptmannschaften abgelöst. Diese Neuregelung bedeutet eine wichtige Verbesserung im Umgang mit Schäden durch Rabenkrähen und stellt einen wichtigen Schritt in Richtung mehr Klarheit und Effizienz dar.
Während die bisherigen Verordnungen auf Bezirksebene teilweise voneinander abweichende Voraussetzungen und Maßnahmen für die Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen vorsahen, wird nun erstmals eine einheitliche Rechtslage für das gesamte Bundesland geschaffen. Dies führt zu deutlich besseren Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Praxis, da gleiche Sachverhalte nun auch gleichbehandelt werden und damit Planungssicherheit sowie Rechtssicherheit spürbar erhöht werden. Ein zentrales Element der neuen Verordnung ist das klar strukturierte Maßnahmenmodell, das - unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Bestimmungen - wie bisher dem Grundsatz folgt, dass zunächst Vergrämungsmaßnahmen zu setzen sind und ein Abschuss nur dann zulässig ist, wenn diese nachweislich keinen Erfolg bringen. Im Unterschied zu den früheren Regelungen auf Bezirksebene, die teilweise zusätzliche Abstimmungen oder Bestätigungen etwa durch Ortsbauernobleute vorsahen, entsteht nun ein objektives und nachvollziehbares System, das die Anwendung in der Praxis erleichtert und zugleich rechtlich absichert.
Auch im Bereich der Vergrämung zeigt sich eine klare Weiterentwicklung. Während die bisherigen Bezirksverordnungen sehr detaillierte und teilweise starre Vorgaben von Vergrämungsmaßnahmen enthielten, setzt die neue landesweite Regelung auf einen offeneren Maßnahmenkatalog. Durch die demonstrative Aufzählung zulässiger Vergrämungsmaßnahmen erhalten Landwirt:innen und Jagdausübungsberechtigte nun mehr Spielraum, um situationsgerecht auf unterschiedliche betriebliche Gegebenheiten zu reagieren und bereits bewährte Methoden einzusetzen. Weiters wird nun auch die landesweite Möglichkeit der Vergrämung mittels Beizjagd vorgesehen. Diesbezüglich wird jedoch klargestellt, dass diese nur mit Zustimmung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten und unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 42 Tiroler Jagdgesetzes zulässig sein soll. Diese größere Flexibilität bei Vergrämungsmaßnahmen stellt einen wesentlichen Vorteil dar, da sie der Vielfalt der landwirtschaftlichen Strukturen in Tirol besser gerecht wird.
Besonders deutlich wird der Fortschritt bei der Abschussregelung. Die neue Verordnung erhöht die zulässigen Abschusskontingente je Jagdgebiet und kombiniert diese erstmals mit übergeordneten Bezirkskontingenten. Dabei sieht die Verordnung nunmehr eine jährliche Entnahmemenge von 2.419 Individuen vor, deren verhältnismäßige Aufteilung sodann unter Berücksichtigung der Verteilung landwirtschaftlicher Kulturflächen auf die einzelnen politischen Bezirke erfolgt.
Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ist daher der Abschuss der Rabenkrähen mit 15 Stück je Jagdgebiet und Jagdjahr, im Bezirk Innsbruck-Stadt mit fünf Stück je Jagdgebiet und Jagdjahr, begrenzt.
Damit wird eine ausgewogene Steuerung ermöglicht, die sowohl die lokale Situation berücksichtigt als auch den Gesamtbestand im Blick behält. Diese Kombination schafft eine deutlich höhere Effizienz in der Bestandsregulierung und verbessert die Möglichkeiten zur Schadensabwehr erheblich.
Zugleich bleibt die Regelung im Einklang mit naturschutzrechtlichen Anforderungen, indem sensible Zeiträume berücksichtigt und insbesondere zu Beginn des Jagdjahres der Schwerpunkt auf Nichtbrüter gelegt wird. Dadurch wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen landwirtschaftlichen Interessen und Artenschutz geschaffen. Ein weiterer wesentlicher Fortschritt liegt in der Modernisierung des Vollzugs. Erstmals erfolgt eine zentrale Kontrolle auf Landesebene unter Nutzung digitaler Systeme (Jafat), was zu einer besseren Nachvollziehbarkeit und einer fundierten Datengrundlage für zukünftige Entscheidungen führt. Diese systematische Erfassung stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer langfristig wirksamen und nachvollziehbaren Populationssteuerung dar.
Insgesamt zeigt sich, dass die neue landesweite Rabenkrähenverordnung weit mehr ist als eine bloße Vereinheitlichung bestehender Regelungen. Sie verbindet klare rechtliche Strukturen mit praktikabler Flexibilität und moderner Kontrolle und schafft damit eine tragfähige Grundlage für die Zukunft.
Für die Tiroler Landwirtschaft bedeutet dies vor allem mehr Klarheit im Vollzug, bessere Möglichkeiten zur gezielten Schadensabwehr und eine verlässliche rechtliche Basis, auf die im Betriebsalltag aufgebaut werden kann.
Während die bisherigen Verordnungen auf Bezirksebene teilweise voneinander abweichende Voraussetzungen und Maßnahmen für die Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen vorsahen, wird nun erstmals eine einheitliche Rechtslage für das gesamte Bundesland geschaffen. Dies führt zu deutlich besseren Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Praxis, da gleiche Sachverhalte nun auch gleichbehandelt werden und damit Planungssicherheit sowie Rechtssicherheit spürbar erhöht werden. Ein zentrales Element der neuen Verordnung ist das klar strukturierte Maßnahmenmodell, das - unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Bestimmungen - wie bisher dem Grundsatz folgt, dass zunächst Vergrämungsmaßnahmen zu setzen sind und ein Abschuss nur dann zulässig ist, wenn diese nachweislich keinen Erfolg bringen. Im Unterschied zu den früheren Regelungen auf Bezirksebene, die teilweise zusätzliche Abstimmungen oder Bestätigungen etwa durch Ortsbauernobleute vorsahen, entsteht nun ein objektives und nachvollziehbares System, das die Anwendung in der Praxis erleichtert und zugleich rechtlich absichert.
Auch im Bereich der Vergrämung zeigt sich eine klare Weiterentwicklung. Während die bisherigen Bezirksverordnungen sehr detaillierte und teilweise starre Vorgaben von Vergrämungsmaßnahmen enthielten, setzt die neue landesweite Regelung auf einen offeneren Maßnahmenkatalog. Durch die demonstrative Aufzählung zulässiger Vergrämungsmaßnahmen erhalten Landwirt:innen und Jagdausübungsberechtigte nun mehr Spielraum, um situationsgerecht auf unterschiedliche betriebliche Gegebenheiten zu reagieren und bereits bewährte Methoden einzusetzen. Weiters wird nun auch die landesweite Möglichkeit der Vergrämung mittels Beizjagd vorgesehen. Diesbezüglich wird jedoch klargestellt, dass diese nur mit Zustimmung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten und unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 42 Tiroler Jagdgesetzes zulässig sein soll. Diese größere Flexibilität bei Vergrämungsmaßnahmen stellt einen wesentlichen Vorteil dar, da sie der Vielfalt der landwirtschaftlichen Strukturen in Tirol besser gerecht wird.
Besonders deutlich wird der Fortschritt bei der Abschussregelung. Die neue Verordnung erhöht die zulässigen Abschusskontingente je Jagdgebiet und kombiniert diese erstmals mit übergeordneten Bezirkskontingenten. Dabei sieht die Verordnung nunmehr eine jährliche Entnahmemenge von 2.419 Individuen vor, deren verhältnismäßige Aufteilung sodann unter Berücksichtigung der Verteilung landwirtschaftlicher Kulturflächen auf die einzelnen politischen Bezirke erfolgt.
Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ist daher der Abschuss der Rabenkrähen mit 15 Stück je Jagdgebiet und Jagdjahr, im Bezirk Innsbruck-Stadt mit fünf Stück je Jagdgebiet und Jagdjahr, begrenzt.
Damit wird eine ausgewogene Steuerung ermöglicht, die sowohl die lokale Situation berücksichtigt als auch den Gesamtbestand im Blick behält. Diese Kombination schafft eine deutlich höhere Effizienz in der Bestandsregulierung und verbessert die Möglichkeiten zur Schadensabwehr erheblich.
Zugleich bleibt die Regelung im Einklang mit naturschutzrechtlichen Anforderungen, indem sensible Zeiträume berücksichtigt und insbesondere zu Beginn des Jagdjahres der Schwerpunkt auf Nichtbrüter gelegt wird. Dadurch wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen landwirtschaftlichen Interessen und Artenschutz geschaffen. Ein weiterer wesentlicher Fortschritt liegt in der Modernisierung des Vollzugs. Erstmals erfolgt eine zentrale Kontrolle auf Landesebene unter Nutzung digitaler Systeme (Jafat), was zu einer besseren Nachvollziehbarkeit und einer fundierten Datengrundlage für zukünftige Entscheidungen führt. Diese systematische Erfassung stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer langfristig wirksamen und nachvollziehbaren Populationssteuerung dar.
Insgesamt zeigt sich, dass die neue landesweite Rabenkrähenverordnung weit mehr ist als eine bloße Vereinheitlichung bestehender Regelungen. Sie verbindet klare rechtliche Strukturen mit praktikabler Flexibilität und moderner Kontrolle und schafft damit eine tragfähige Grundlage für die Zukunft.
Für die Tiroler Landwirtschaft bedeutet dies vor allem mehr Klarheit im Vollzug, bessere Möglichkeiten zur gezielten Schadensabwehr und eine verlässliche rechtliche Basis, auf die im Betriebsalltag aufgebaut werden kann.
Als maximal mögliche Entnahmemenge je Jagdjahr wurden für die einzelnen politischen Bezirke folgende Stückzahlen festgelegt:
- Imst: 276
- Innsbruck-Land: 292
- Innsbruck-Stadt: 10
- Kitzbühel: 322
- Kufstein: 198
- Landeck: 324
- Lienz: 468
- Reutte: 205
- Schwaz: 306