Biodiversitätsflächen: Vorzeitige Nutzung möglich
DIVSZ (Schnittzeitpunktverzögerung)
Bei DIVSZ sind 2026 zwei Regelungen wichtig. Erstens gibt es die allgemeine Vorverlegung nach Mahdzeitpunkt.at. In Tirol beträgt diese Vorverlegung heuer in Nordtirol sieben Tage und in Osttirol sechs Tage. Für alle DIVSZ-Flächen gilt damit in Nordtirol heuer als frühest zulässiger Nutzungstermin der 8. Juni 2026. Jedenfalls zulässig ist die Nutzung ab 8. Juli 2026. Die Grundregel bleibt aber gleich: Die erste Nutzung darf erst dann erfolgen, wenn auf vergleichbaren Flächen die zweite Mahd stattfindet oder stattgefunden hat.
Mahdzeitpunkt.at und Naturschutzmaßnahme NM02
Die Vorverlegung nach Mahdzeitpunkt.at ist keine neue Trockenheitsausnahme, sondern eine eigene bestehende Regel. Sie gilt sowohl für DIVSZ-Flächen als auch für Naturschutzflächen mit der Auflage NM02 „Vorverlegung nach Mahdzeitpunk.at erlaubt“. Hier ist ein Blick in die Projektbestätigung wichtig! Der dort festgelegte früheste Schnittzeitpunkt kann bei Vorhanden sein der Auflage entsprechend der Vorverlegungskarte um sieben Tage in Nordtirol oder sechs Tage in Osttirol nach vorne verschoben werden. Auch bei DIVSZ ist diese Vorverlegung unabhängig von der Trockenheitsregel zu beachten.
Zusätzliche Erleichterung wegen Trockenheit
Zusätzlich zur Vorverlegung nach Mahdzeitpunkt.at darf der Nutzungstermin bei DIVSZ 2026 um weitere 14 Tage vorverlegt werden. Diese Sonderregel ändert aber nichts an der Voraussetzung, dass auf vergleichbaren Flächen bereits die zweite Mahd erfolgt oder möglich ist. Genau hier liegt in Tirol oft die praktische Grenze, weil der zweite Schnitt in vielen Gebieten noch nicht erreicht ist. Deshalb ist diese Erleichterung in Tirol oft nur eingeschränkt nutzbar. Werden DIVSZ-Flächen wegen dieser Trockenheitsregel vorzeitig genutzt, gibt es auf diesen Flächen keine UBB- oder BIO-Prämie. Sie müssen im Mehrfachantrag 2026 mit OPUBB oder OPBIO codiert werden.
DIVNFZ (nutzungsfreier Zeitraum)
Bei DIVNFZ kann der nutzungsfreie Zeitraum nach der ersten Nutzung von neun auf sieben Wochen verkürzt werden. Ein Wechsel von DIVSZ auf DIVNFZ ist bis 14. Juni 2026 möglich. Auch hier gilt: Für frühzeitig genutzte Flächen gibt es keine UBB- oder BIO-Prämie, und die betroffenen Schläge müssen im Mehrfachantrag mit OPUBB oder OPBIO gekennzeichnet werden. Für Tiroler Betriebe ist DIVNFZ oft die praktisch wichtigere Erleichterung.
Vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen
Auch bei Acker-Biodiversitätsflächen gibt es 2026 eine Erleichterung. Normalerweise dürfen 75 Prozent dieser Flächen frühestens ab 1. August genutzt werden. Wegen der Trockenheit ist heuer eine frühere Nutzung auch über den 25-Prozent-Anteil hinaus möglich. Für jene Acker-DIV-Flächen, die vor dem 1. August über diesen Anteil hinaus genutzt werden, gibt es aber keine UBB- oder BIO-Prämie. Diese Flächen müssen im Mehrfachantrag 2026 mit OPUBB oder OPBIO codiert werden. Unverändert gilt, dass Acker-DIV-Flächen im Antragsjahr maximal zweimal genutzt werden dürfen.
Wichtiger Hinweis
Die Korrektur im Mehrfachantrag kann auch nach der vorzeitigen Nutzung gemacht werden. Sie sollte aber möglichst rasch erfolgen. Nur korrekt codierte Flächen werden bei Kontrollen und im Flächenmonitoring entsprechend bewertet. Bei Kontrollen wird die besondere Situation wegen der Trockenheit berücksichtigt. Wenn Auflagen wegen der Trockenheit nicht eingehalten werden können, zum Beispiel wegen fehlender Wasserversorgung auf Almen, kann auch ein Antrag auf höhere Gewalt gestellt werden.