Anpassungen im Landwirtschaftskammergesetz
Die vorgeschlagenen Änderungen wurden nach ausführlicher Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde und dem Verfassungsdienst des Landes Tirol in der letztwöchigen Landtagsitzung beschlossen.
Da die laufende, sechsjährige Funktionsperiode im nächsten Frühjahr endet, stehen die Durchführung der Wahlen bei den Bäuerinnen und jene der Landwirtschaftskammer Tirol auf dem Programm. Die Bäuerinnen wählen bereits ab August auf Basis der geltenden Satzungen der Landwirtschaftskammer ihre Gremien von Orts- bis zur Landesebene. Die Ausschreibung der LK-Wahl durch die Tiroler Landesregierung folgt im September, die dafür erforderlichen Vorbereitungsarbeiten wurden bereits gestartet.
Bisherige Wahlberechtigte
Ein zentrales Element für diese Wahlen ist die Vorbereitung der Wählerlisten auf Ortsebene, welche sich unmittelbar auf den Mitgliederbegriff im Landwirtschaftskammergesetz beziehen. Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 Quadratmetern sind. Bisher waren Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder dieser Personen auch wahlberechtigt, wenn sie im Betrieb in einem erheblichen Ausmaß mitarbeiten.
Der so im Gesetz definierte Mitgliederbegriff hat – anders als in den Kammergesetzen anderer Bundesländer – die Altbäuerinnen und Altbauern nicht berücksichtigt.
Erweiterung des Mitgliederbegriffs
Bekanntlich ist die Bewirtschaftung unserer Betriebe, egal ob im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb, ohne die Mithilfe der Übergebergeneration kaum oder nicht vorstellbar. Zur weiterführenden Einbindung der Altbäuerinnen und Altbauern hat man sich dazu entschieden, diese in den Mitgliederbegriff mitaufzunehmen und damit den Kreis der Wahlberechtigten auszuweiten. Neu geregelt ist, dass nun auch Eltern von Hofeigentümern oder Bewirtschaftern (Pächtern) von landwirtschaftlichen Betrieben Mitglieder der Kammer sind, wenn sie am Hof ihren Hauptwohnsitz haben und im Betrieb im erheblichen Ausmaß mitarbeiten. Die Auslegung des Begriffs „im erheblichen Ausmaß“ wird so definiert, dass die Mitarbeit regelmäßig, ganzjährig und bedeutsam für die Bewirtschaftung sein muss; die Mitarbeit der Altbäuerinnen und Altbauern muss quantitativ und qualitativ bei der Bewirtschaftung des Betriebes ins Gewicht fallen. Da nun der Hauptwohnsitz am Hof ein entscheidendes Kriterium beim Mitgliederbegriff darstellt, ist es bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse erforderlich, Einsicht in das zentrale Melderegister zu nehmen. Diese Aufgabe haben bereits die Tiroler Gemeinden übernommen, welche damit einen wichtigen Beitrag bei der Erstellung der Wählerlisten leisten.
Transparente Wahldurchführung
Weitere geringfügige Anpassungen im Kammergesetz wurden im Zuge dieser Gesetzesnovellierung auch für eine effiziente und transparente Durchführung der Briefwahl vorgenommen. Aufbauend auf die angepassten Regelungen können jetzt die anstehenden Wahlen gut vorbereitet und die Wählerevidenz zur Kammerwahl bis zur öffentlichen Auflage zusammengestellt werden. Der genaue Wahlkalender mit allen wichtigen Terminen und Fristen wird vom Land Tirol als Aufsichtsbehörde festgelegt und rechtzeitig veröffentlicht. Mit den beschlossenen gesetzlichen Anpassungen im Landwirtschaftskammergesetz wird eine rechtskonforme und transparente Wahl aller Gremien in der Landwirtschaftskammer gewährleistet werden
können.