Kundmachung Ausschreibung der Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammerwahlen 2027
Gemäß § 65 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2026, werden die Wahlen der direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern für
Dienstag, den 23. Februar 2027 (Auszählungstag)
ausgeschrieben.
Dienstag, den 23. Februar 2027 (Auszählungstag)
ausgeschrieben.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 7. September 2026, als Stichtag der 8. September 2026.
Die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben der Landesregierung wahlberechtigte Personen als Beisitzer in den gemäß § 70 Abs. 1–3 des Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes zu bildenden Wahlkommissionen vorzuschlagen.
Für die Wahlkommission Landwirtschaftskammer sind neun, für die Wahlkommission Landarbeiterkammer drei Beisitzer aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen. Die verhältnismäßige Verteilung der Beisitzer ist aufgrund der bei der letzten Wahl ermittelten Stärke festzusetzen und stellt sich daher wie folgt dar:
A) Wahlkommission Landwirtschaftskammer
Tiroler Bauernbund (TBB) ... 8 Beisitzer
Unabhängiger Bauernverband Tirol – Team Alfred Enthofer (UBV) ... 1 Beisitzer
Grüne Bäuerinnen und Bauern Tirol (GBB) ... 0 Beisitzer
Freiheitliche Landwirte – unabhängige Bauern (FPÖ-Tirol) ... 0 Beisitzer
B) Wahlkommission Landarbeiterkammer
Tiroler Land- und Forstarbeiterbund ... 3 Beisitzer
Tiroler Bauernbund (TBB) ... 8 Beisitzer
Unabhängiger Bauernverband Tirol – Team Alfred Enthofer (UBV) ... 1 Beisitzer
Grüne Bäuerinnen und Bauern Tirol (GBB) ... 0 Beisitzer
Freiheitliche Landwirte – unabhängige Bauern (FPÖ-Tirol) ... 0 Beisitzer
B) Wahlkommission Landarbeiterkammer
Tiroler Land- und Forstarbeiterbund ... 3 Beisitzer
Die bezeichneten wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Beisitzer jeweils auch einen Ersatzbeisitzer namhaft zu machen. Hat eine wahlwerbende Gruppe keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie nach § 72 Abs. 1 des Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes berechtigt, eine wahlberechtigte Person als Vertrauensperson in die jeweilige Wahlkommission zu entsenden.
Die Vorschläge sind bis spätestens 17. September 2026 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck, einzubringen. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist eingerechnet.