Zuverdienstgrenze in der Frühpension
Grundsätzlich darf bei Antritt einer Frühpension (Schwer
arbeiterpension, Korridorpension, vorzeitige Alterspension) eine Erwerbstätigkeit, bzw. ein Zuverdienst, ausgeübt werden. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass die Zuverdienstgrenze - ASVG-Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 518,44 Euro nicht überschritten wird. Die
Sozialversicherung der Selbständigen prüft rigoros die monatliche Einhaltung und setzt einen engen Maßstab an, sodass die Überschreitung um beispielsweise nur 1 Euro pro Monat, zur Rückzahlung der Frühpension führt.
Was heißt das für mich?
Für Bäuerinnen und Bauern bedeutet dies, dass die weitere Bewirtschaftung der Landwirtschaft bis zu einem Einheitswert von 2.400 Euro neben dem Bezug der Frühpension möglich ist. Für diese weitere Bewirtschaftung wird jedoch von der SVS ein monatliches (pauschales) Erwerbseinkommen, je nach Höhe des tatsächlichen Einheitswertes, in die Zuverdienstgrenze eingerechnet. Wenn jetzt noch eine weitere Erwerbstätigkeit zusätzlich ausgeübt wird, sind 518,44 Euro schnell aufgefüllt und es kommt deshalb immer wieder zu Rückforderungen von Frühpensionszahlungen. Zudem besteht die Pflicht, jede Erwerbstätigkeit neben dem Bezug der Frühpension, innerhalb von sieben Tagen bei der SVS zu melden.
Zusammenfasst ist bei jeder Art der Frühpension unbedingt darauf zu achten, dass jede Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug bei der SVS innerhalb von sieben Tagen gemeldet wird und dass bei weiterer Bewirtschaftung der Landwirtschaft ein Erwerbseinkommen je nach Einheitswert, innerhalb der Zuverdienstgrenze angerechnet wird.
Zusammenfasst ist bei jeder Art der Frühpension unbedingt darauf zu achten, dass jede Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug bei der SVS innerhalb von sieben Tagen gemeldet wird und dass bei weiterer Bewirtschaftung der Landwirtschaft ein Erwerbseinkommen je nach Einheitswert, innerhalb der Zuverdienstgrenze angerechnet wird.