Weiteres Förderinstrument
Der Härtefallfonds ist eine von vielen Maßnahmen, mit denen die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise bestmöglich abgefedert werden. Um die Land- und Forstwirtschaft weiter zu unterstützen, wurde mit dem Ausfallsbonus ein weiteres Förderinstrument installiert. Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe können für die Betriebszweige Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank sowie für Urlaub am Bauernhof einen Ausfallsbonus beantragen. Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus sind im Tätigkeitsbereich neu tätig werdende Betriebe, die vor dem 1. November 2020 keine Einkünfte erzielt haben, Betriebe, bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist und im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Institutionen.
Voraussetzungen und Antragstellung
Damit ein Ausfallbonus gewährt wird, muss der Hauptwohnsitz beziehungsweise die Betriebsstätte des Antragstellers in Österreich sein. Für die bäuerliche Vermietung gilt zusätzlich, dass für die angeführten Umsätze die vorgeschriebene Tourismusabgabe (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe) entrichtet wurde.
Der Antrag und die Abwicklung erfolgen über die Agrarmarkt Austria (AMA).
Die Antragstellung kann ab Montag, 19. April 2021 über eama.at erfolgen. Eine Antragstellung wird für die Betrachtungszeiträume November, Dezember 2020 und Jänner 2021 bis 31. Mai 2021 möglich sein. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich.
ACHTUNG: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und/oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde. Alle weiteren Informationen sind unter ama.at/merkblaetter in der Rubrik Härtefallfonds - COVID zu finden.
Der Antrag und die Abwicklung erfolgen über die Agrarmarkt Austria (AMA).
Die Antragstellung kann ab Montag, 19. April 2021 über eama.at erfolgen. Eine Antragstellung wird für die Betrachtungszeiträume November, Dezember 2020 und Jänner 2021 bis 31. Mai 2021 möglich sein. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich.
ACHTUNG: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und/oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde. Alle weiteren Informationen sind unter ama.at/merkblaetter in der Rubrik Härtefallfonds - COVID zu finden.
Eckdaten Ausfallsbonus
- Der Antragsteller erleidet einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum.
- Die Höhe des Ausfallsbonus entspricht 15 Prozent des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 beträgt dieser 30 Prozent.
- Die Mindesthöhe des Bonus beträgt 100 Euro.
- Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist das Kalendermonat. Der Ausfallsbonus kann für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Der Vergleichszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
- Die Förderung ist mit 15.000 Euro pro Betrachtungszeitraum gedeckelt.
- Für die Berechnung des Umsatzausfalls von 40 Prozent werden in gewohnter Weise die vorliegenden Daten herangezogen.
- Falls für die Monate November und Dezember 2020 bereits ein Lockdown-Umsatzersatz ausbezahlt wurde, ist ein Ausfallbonus in diesen Monaten nicht mehr möglich.