Was es bei der Verpachtung zwischen nahen Angehörigen zu beachten gilt
Im Rahmen der Vollpauschalierung ist der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufgrund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu ermitteln. Als Ausgangsgröße für die Gewinnermittlung ist der Einheitswert heranzuziehen. Zu- und Verpachtungen, aus einem anderen Rechtsgrund erfolgte Änderungen in der land- und forstwirtschaftlichen Flächennutzung sowie im Einheitswertbescheid ausgewiesene Zuschläge und Abschläge sind entsprechend zu berücksichtigen. Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für die Anwendung des Durchschnittssatzes von 42 % ist der Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen heranzuziehen.
Im Zweifel gilt die Regel: Wer die Ernte eingebracht hat, muss sich die Fläche im jeweiligen Jahr zurechnen lassen. Auf unterjährige Grundstückskäufe und Verkäufe ist diese Regel auch entsprechend anzuwenden. Bei Zupachtungen und zur Nutzung übernommenen Flächen ist der Hektarsatz des Pächters maßgebend. Ist im maßgeblichen Einheitswertbescheid des Pächters für die betreffende Vermögensunterart kein Hektarsatz ausgewiesen, ist der entsprechende im Einheitswertbescheid des Verpächters ausgewiesene Hektarsatz anzuwenden. Diesen Hektarsatz hat das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen. Wird am 31. Dezember eines Jahres durch unterjährige Zukäufe, Zupachtungen oder unentgeltliche Erwerbe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der maßgebende Einheitswert von 75.000 Euro bzw. der maßgebende Teileinheitswert (Forst) von 15.000 Euro überschritten, so ist ab Beginn des Folgejahres die Gewinnermittlung nach den Regelungen der Teilpauschalierung vorzunehmen.
Im Zweifel gilt die Regel: Wer die Ernte eingebracht hat, muss sich die Fläche im jeweiligen Jahr zurechnen lassen. Auf unterjährige Grundstückskäufe und Verkäufe ist diese Regel auch entsprechend anzuwenden. Bei Zupachtungen und zur Nutzung übernommenen Flächen ist der Hektarsatz des Pächters maßgebend. Ist im maßgeblichen Einheitswertbescheid des Pächters für die betreffende Vermögensunterart kein Hektarsatz ausgewiesen, ist der entsprechende im Einheitswertbescheid des Verpächters ausgewiesene Hektarsatz anzuwenden. Diesen Hektarsatz hat das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen. Wird am 31. Dezember eines Jahres durch unterjährige Zukäufe, Zupachtungen oder unentgeltliche Erwerbe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der maßgebende Einheitswert von 75.000 Euro bzw. der maßgebende Teileinheitswert (Forst) von 15.000 Euro überschritten, so ist ab Beginn des Folgejahres die Gewinnermittlung nach den Regelungen der Teilpauschalierung vorzunehmen.
Unangemessener Pachtzins
Bei der Verpachtung der Land- und/oder Forstwirtschaft an nahe Angehörige sind die Einkünfte daraus dem Pächter zuzurechnen, wenn dieser die Land- und/oder Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Der Pachtzins stellt beim Verpächter eine Einnahme und beim Pächter eine Betriebsausgabe dar. Wird ein unangemessen niedriger Pachtzins vereinbart bzw. bezahlt, so wird darin eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistung oder Ausgedingsleistung zu erblicken sein und entweder eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung oder unentgeltliche Betriebsübergabe, nicht aber eine Betriebsaufgabe anzunehmen sein.
Es widerspricht den steuerlich für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geltenden Voraussetzungen, wenn Minderjährige als Pächter eingesetzt werden oder wenn die Pächter keine einschlägigen Kenntnisse der Land- und/oder Forstwirtschaft aufweisen oder wegen anderer Betätigungen zeitlich kaum die Möglichkeit zur Bewirtschaftung der land- und/oder forstwirtschaftlichen Flächen haben.
Es widerspricht den steuerlich für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geltenden Voraussetzungen, wenn Minderjährige als Pächter eingesetzt werden oder wenn die Pächter keine einschlägigen Kenntnisse der Land- und/oder Forstwirtschaft aufweisen oder wegen anderer Betätigungen zeitlich kaum die Möglichkeit zur Bewirtschaftung der land- und/oder forstwirtschaftlichen Flächen haben.