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Waldfonds fördert Aufforstung und den Kulturschutz

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18.02.2021 | von Dipl.-Ing. Martin Winkler

Im neuen Waldfonds ist unter anderem in den Maßnahmen "1“ und "2“ eine Vielzahl an Aufforstungen und Kulturschutzmaßnahmen förderwürdig. Die Forstabteilungen der Landwirtschaftskammern beraten gerne bei der Antragstellung der Maßnahmen.

Am 29. Jänner präsentierte Bundesministerin Elisabeth Köstinger ein umfassendes Förderpaket für den österreichischen Wald. Zehn Maßnahmen stehen für den heimischen Wald zur Verfügung. Unter anderem ist im Waldfonds in den Maßnahmen "1“ und "2“ eine Vielzahl an Aufforstungen und Kulturschutzmaßnahmen förderwürdig.
Schutzkörbe.jpg © LK Sbg./Winkler
Schutzkörbe für Nadelholz müssen einen Mindestdurchmesser von 30 cm aufweisen. © LK Sbg./Winkler
Laut "Sonderrichtlinie zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz“ sind Maßnahmen ab 500 Euro Standardkosten förderfähig. Die Standardkostensätze für die einzelnen Fördermaßnahmen sind auf der Waldfonds-Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) veröffentlicht. Nach diesen Standardkostensätzen sind Aufforstungen ab ca. 150 Laubholzpflanzen oder 250 Nadelholzpflanzen förderfähig. Die Förderung beträgt im Wirtschaftswald 60% sowie im Schutz- und Wohlfahrtswald 80% der vorgegebenen Standardkosten.
Förderwerber gemäß Waldfonds können im Wesentlichen sein:
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften

Beantragung: Details zu beachten

Die Voraussetzungen für Förderungen aus dem Waldfonds entsprechen denen der Forstförderung aus der Ländlichen Entwicklung. Für die Antragstellung ist eine AMA-Betriebs- oder Klientennummer zwingend erforderlich. Diese kann bei der AMA angefordert werden. Eine Doppelförderung von beantragten Fördermaßnahmen über verschiedene Förderprogramme ist ausgeschlossen. Ab 100 Hektar Waldfläche müssen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung vorliegen. Geeignet dazu sind entweder ein Waldwirtschaftsplan oder eine Altersklassenaufstellung auf Grundlage der Einheitsbewertung in Verbindung mit PEFC-Zertifizierung. Wie bereits von anderen forstlichen Förderungen bekannt, darf mit der Umsetzung der Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen werden.
Das Waldfondsgesetz ermöglicht die Förderung von Aufforstungen sowie die Ergänzung von Naturverjüngungen und das Nachbessern bei witterungsbedingten Ausfällen von Forstpflanzen. Das Ziel dieser Förderung ist die Begründung von klimafitten Mischwäldern. Daher müssen sich mindestens 75% der Pflanzen an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die Anlage von Reinbeständen und Beständen mit mehr als 25% Anteil an fremdländischen Baumarten ist von der Förderung ausgeschlossen. Für seltene Baumarten kann im Ausmaß von 100 Stück pro Hektar eine Förderung beantragt werden.
Einzelschutz.jpg © LK Sbg./Winkler
Der Einzelschutz von seltenen Baumarten mittels Gitterschlauch oder Schutzkorb ist für max. 100 Stück pro Hektar förderbar. © LK Sbg./Winkler

Förderung von Kulturpflegemaßnahmen

Zusätzlich förderbar sind notwendige Kulturpflegemaßnahmen. Des Weiteren sind auf Flächen mit starkem Wildeinfluss reh- und rotwilddichte Zäune von max. 0,5 ha Fläche förderwürdig. Zwischen zwei Zäunen muss jedoch ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden. Im Falle von Aufforstungen bzw. Naturverjüngungen mit mehr als 60% Tannen- oder Eichenanteil ist eine maximale Zaunfläche von 1 ha zulässig. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Förderung der Errichtung von Kontrollzäunen, die der Beurteilung des Wildeinflusses auf Waldflächen dienen. Förderbar sind ebenso Einzelschutzmaßnahmen für seltene Baumarten durch Schutzkörbe von mindestens 30 cm Durchmesser bei Nadelhölzern und Schutzkörbe oder Gitterschläuche bei Laubhölzern. Die Verwendung von Monoschutzsäulen ist von der Förderung ausgeschlossen.
Unter der Voraussetzung einer Bedarfsfeststellung durch die Behörde bzw. einer Fachberatung können auch bodenvorbereitende Maßnahmen für die Pflanzung wie Mulchen gefördert werden. Für die Unterscheidung der Förderung in Wirtschaftswald, Schutzwald und Wohlfahrtswald ist die WEP-Ziffer nach dem Waldentwicklungsplan ausschlaggebend. Die WEP-Ziffer kann unter www.waldentwicklungsplan.at für jede Fläche abgefragt werden. Die WEP-Ziffer ist eine dreistellige Zahl, wobei die erste Zahl die Schutzwirkung, die zweite Zahl die Wohlfahrtswirkung und die dritte Zahl die Erholungswirkung beschreibt. Die Zahl an dritter Stelle (1 bis 3) hat für die Förderung keine Bedeutung.
Tabelle Fördersätze.png © LK Salzburg
Fördersätze Waldfonds © LK Salzburg
Anträge für den Waldfonds können bis 1. Februar 2023 online gestellt werden. Die beantragten Maßnahmen sind bis 30. September 2024 umzusetzen. Die Links zur Eingabe finden sich am Artikelende. Eine forstfachliche Beratung dazu wird empfohlen. Erfolgt die Antragstellung ohne forstfachliche Beratung, so geschieht dies auf eigenes Risiko. Die Forstberater der Landwirtschaftskammern können dabei behilflich sein.

Antragstellung zwei Jahre möglich

Die Abwicklung der Unterstützung von Maßnahmen durch den Waldfonds erfolgt grundsätzlich über das Amt der Salzburger Landesregierung. Anträge können ab sofort und in den kommenden zwei Jahren elektronisch eingebracht werden. Alle Vorhaben sind bis 30. September 2024 abzuschließen. Für die Antragstellung sind eine AMA-Betriebsnummer (kann bei der AMA beantragt werden) und eine Beratungsbestätigung der Landwirtschaftskammer oder der Landesforstdirektion zwingend erforderlich. Detaillierte Informationen zum Waldfonds können auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (www.waldfonds.at) abgerufen werden.

Links zum Thema

  • Infos zum Waldfond beim BMLRT
  • Online Antrag Maßnahme 1 Aufforstungen WEP- Ziffern 111, 211, 311, 221, 321 und 331
  • Online Antrag Maßnahme 2 Aufforstungen WEP- Ziffern 121 und 131; alle Dickungspflege-, Durchforstungs- und Verjüngungseinleitungsmaßnahmen

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