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Schweinehaltung - neue gesetzliche Vorgaben

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24.08.2022 | von Dr. Horst Jauschnegg

Nach vielen verhandlungsintensiven Wochen und Monaten wurden die lang angekündigten Novellen des Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhalteverordnung veröffentlicht.

Vom Gesetzgeber werden damit entscheidende Weiterentwicklungsschritte im Sinne des Tierwohls vorgegeben, was kurz- bzw. mittelfristig definitiv eine Herausforderung für die heimische Nutztierhaltung darstellen wird. Langfristig jedoch wird damit ein Rechtsrahmen geschaffen, der zum einen Planungssicherheit schafft und zum anderen vor ungerechtfertigten Angriffen – wie sie in den letzten Monaten intensiv stattgefunden haben – schützen soll.

Generelle Bestimmungen für alle Tierarten

  • Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen
  • Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Tierschutzgesetz besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.

Schweinehaltung

Im Zentrum der Diskussion standen für die Schweinehaltung vor allem das „Vollspaltenverbot“ sowie der „Ausstieg aus dem routinemäßigen Schwanzkupieren“.
Nach zähen Verhandlungen ist es den agrarischen Verhandlern gelungen, dass bestehende Haltungssysteme im Rahmen der Abschreibungsdauer noch bis 31.12.2039 weiterbetrieben werden können. 
 

Folgende gesetzliche Änderungen sind zu beachten:

Vollspaltenboden

  • Die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche läuft mit 31.12.2039 aus. Das heißt, bestehende Systeme können bis dahin in der bisherigen Form weiter betrieben werden.
  • Bis 31.12 2026 läuft ein Projekt des Gesundheits- und des Landwirtschaftsministeriums, in dem neue Haltungssysteme (Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten, Bodengestaltung) evaluiert werden sollen.

Gruppenhaltung neu

Für Neu- und Umbauen gilt ab dem 1.1.2023 für die Gruppenhaltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern ein neuer gesetzlicher Standard:
  • Keine Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten
  • Planbefestigter Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel (geschlossen und eingestreut oder max. Perforationsanteil von zehn Prozent).
  • In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden
  • Erhöhte Mindestbuchtenfläche bei Gruppenhaltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern lt. Tabelle
  • Zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien (eines davon organisch)
  • Schaffung von Temperaturzonen bzw. einer Kühlmöglichkeit in geschlossenen Warmställen
  • Für Haltungssysteme, die diesem erhöhten Standard entsprechen gilt ein Investitionsschutz von 23 Jahren

Mindestbuchtenflächen bei Gruppenhaltung

Tiergewicht Mindestfläche pro Tier
bis 20 kg 0,25 m2
bis 30 kg 0,40 m2
bis 50 kg 0,50 m2
bis 85 kg 0,65 m2
bis 110 kg 0,80 m2
ab 110 kg 1,20 m2

Ausstieg aus dem routinemäßigen Schwanzkupieren

  • Ein Kupieren des Schwanzes ist nur mehr dann zulässig, wenn der Eingriff nicht routinemäßig, sondern tatsächlich erforderlich ist. Hierfür wird die Durchführung einer Risikoanalyse und einer Tierhaltererklärung inkl. laufender Dokumentation erforderlich
  • In der Bildungssaison 2022/2023 werden dazu von der LK-Schweineberatung Steiermark flächendeckende Schulungen abgehalten. Information dazu folgt zeitgerecht.
  • Bis 31.12.2025 führt das Gesundheitsministerium ein Projekt zur einheitlichen Erfassung und Bewertung von Schwanz- und Ohrenverletzungen bei Schweinen und sonstigen Befunden durch, die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden und auf unzulängliche Haltungsbedingungen schließen lassen. Ein Rückmeldesystem zur Erfassung und Bewertung tierschutzrelevanter Befunde sowie zur Meldung dieser Ergebnisse an den Halter bzw. Eigentümer und die Behörde ist zu entwickeln.
Sonstige Bestimmungen
  • In Haltungsanlagen mit mehr als 200 Mastplätzen sind die Haltungsbedingungen mindestens zweimal im Jahr durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen (z.B.: Betriebserhebung im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes)
  • Alle Halter von Schweinen (auch Nicht-TGD-Betriebe) müssen alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an Fort- und Weiterbildung im Bereich der Schweinehaltung und Schweinegesundheit absolvieren.

Ermöglichung der Ferkelkastration unter Inhalationsnarkose

Mit der Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung wurde der rechtliche Rahmen für die Durchführung der Inhalationsnarkose (mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung) am landwirtschaftlichen Betrieb geschaffen.

Abferkelsysteme

Die bereits bislang geltende Vorgabe für Abferkelsysteme ab 1.1.2033 betreffend Fixierung der Sau während der kritischen Lebensphase wurde konkretisiert: Die Sau darf einen Tag vor der Geburt (vor dem errechneten Geburtstermin) bis fünf Tage nach der Geburt (kritische Lebensphase) zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden.

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