Schriftliche Meldung der dauernden Anbindehaltung von Rindern
Grundsätzlich ist die dauernde Anbindehaltung von Rindern laut geltendem Tierschutzgesetz verboten. Die Verordnung besagt, dass Rindern über einem halben Jahr an mindestens 90 Tagen Weide, Auslauf oder Alpung zu gewähren ist. Ist eine Unterbrechung der Anbindehaltung für den Tierhalter aus technischen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist die dauernde Anbindehaltung weiterhin zulässig, wenn eine Meldung erfolgt.
Zwingende rechtliche oder technische Gründe sind:
- Das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weide- oder Auslaufflächen
- Bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder im bestehenden Ortsverband
- Das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder Verträge
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere
Meldung mit Formular erfoderlich
Tritt bei Betrieben, die bisher die Bewegungsmöglichkeit in ausreichendem Ausmaß erfüllt haben, plötzlich ein Ausnahmegrund auf, so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden.
Rinderbetriebe, welche die geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen müssen, sind verpflichtet dies der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck schriftlich zu melden. Das dazu notwendige Formular finden Sie hier sowie unten im Download-Bereich.
Eine Meldung an die Behörde ist auch notwendig, wenn die rechtlichen oder technischen Gründe für den Antrag weggefallen sind. Wurden am Betrieb beispielsweise Investitionen in einen Auslauf getätigt, beziehungsweise andere geeignete Bewegungsräume geschaffen, oder auch Almplätze gesichert, die einen Auslauf bzw. Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr garantieren, muss die Ausnahme zur dauernden Anbindehaltung zurückgezogen werden. Dies kann formlos an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.