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19.01.2021 | von DI Anna Herzog/LK Ö und Stefan Rudlstorfer ABL/LK OÖ
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Das neue Jahr bringt neue Rahmenbedingungen für die biologische Produktion

Bedingt durch das laufende Prüfverfahren der EU-Kommission betreffend die Umsetzung der EU-Bio-Verordnung in Österreich und die Durchführungsbestimmungen zur neuen Bio-Verordnung (EU) 2018/848, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten, sind für die biologische Produktion in Österreich rechtliche Änderungen notwendig geworden.

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© Pixabay
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege, und Konsumentenschutz hat fünf Dokumente veröffentlicht, die die Änderungen und Neuerungen betreffend Anbindehaltung, Auslaufüberdachung, Eingriffe bei Tieren, Weidehaltung und die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraums regeln. Die rechtlichen Grundlagen (Erlässe) zu den jeweiligen Themen finden Sie unten als Download. Sie sind mit 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Über die notwendigen Änderungen und den damit verbundenen Handlungsbedarf wurde bereits umfassend informiert: Informationsschreiben an Bio-Bauern, Bauernjournal Ausgabe Dezember 2020, diverse lk online Artikel (siehe unten). Im Folgenden sind die wesentlichen rechtlichen Vorgaben nochmals kurz zusammengefasst.
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© LK OÖ
Die Weidevorgabe 2020 wird im Jahr 2021 fortgeschrieben. Das bedeutet, dass auch heuer entweder mindestens einer RGVE pro ha weidefähiger Fläche oder zumindest 50% der RGVE während der Vegetationsperiode der Zugang zu Weideland zu gewähren ist. Weiters müssen alle Bio-Betriebe, die Pflanzenfresser halten, bis spätestens 30. Juni 2021 einen Weideplan erstellen, der die betriebliche Umsetzung der Weidevorgabe ab 1. Januar 2022 gemäß der neuen Bio-VO (EU) 2018/848 darstellt. Über diesbezügliche rechtliche Anforderungen wird noch informiert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nur Witterungsbedingungen, der Zustand des Bodens und saisonale Bedingungen als Ausnahmen von der Weide anerkannt werden können und die neue Regelung ab 2022 alle RGVE umfassen wird.
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© LK OÖ
Im Hinblick auf die Auslaufüberdachung sind bei Neubauten für alle Tierarten mindestens 50% der Mindestaußenflächen nicht überdacht auszuführen, wobei dieser Anteil in zwei Ausnahmefällen auf 25% reduziert werden kann (Niederschlagsmenge > 1200 mm pro Jahr, säugende Sauen bzw. Absetzferkel bis 35 kg Lebendgewicht). Für Altbauten gilt eine Übergangsfrist zur Erstellung des verordnungskonformen Zustandes bis längstens Ende 2030. Im Zuge der Bio-Kontrollen wird ab heuer jährlich der Status des Auslaufüberdachungsgrades bei Altbauten erhoben.
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© LK OÖ
Betriebsbezogene Eingriffe bei Tieren (Zerstörung der Hornanlagen bei Kälber unter sechs Wochen und bei weiblichen Kitzen bis vier Wochen, Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern bis sieben Tage bei einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit) und fallweise Eingriffe bei Tieren (Nasenringe bis 31. Dezember 2021 befristet, Enthornung von über sechs Wochen alten Rindern) sind ab 1. Januar 2021 ausschließlich im Wege des VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) an die Behörde zu stellen.
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© Oleksandr – stock.adobe.com
Seit 1. Januar 2021 ist für die Anbindehaltung von Rindern eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die ebenfalls über das VIS zu beantragen ist. Unter Erfüllung spezifischer Voraussetzungen und der Einhaltung folgender Bedingungen, ist die zeitweise Anbindehaltung weiterhin möglich:
  • Während der Weidezeit wird der Zugang zu Weideland gewährt bzw.
  • wenn das Weiden nicht möglich ist, wird mindestens zweimal in der Woche der Zugang zu Freigelände gewährt.

Die Anbindehaltung kann für Betriebe mit einer Bestandsgröße von maximal 35 RGVE bei Haltung mehrerer Tierkategorien bzw. von 20 RGVE bei Haltung nur einer Tierkategorie im Durchschnitt des Kalenderjahres genehmigt werden.
Auch über die Antragstellung im VIS wurde bereits informiert. Die Aussendung der VIS-Zugangsdaten an betroffene Betriebe ist automatisiert erfolgt. Seit 4. Januar 2021 werden auch Schulungen und Informationsmaterial zur Antragstellung im VIS angeboten. Außerdem unterstützen die Landwirtschaftskammern und die Landesverbände der Bio Austria als Servicestellen bei der Antragstellung. Sobald der Antrag an die Behörde übermittelt wurde, erscheint er im VIS unter dem Status "beantragt“ und kann ausgedruckt werden. Dieser Ausdruck gilt bei der Vor-Ort Kontrolle als Bestätigung der Antragstellung.
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© LK OÖ
Abschließend noch ein Ausblick auf Änderungen betreffend die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraums (weitläufig als “verkürzte Umstellungszeit“ bekannt). Weiterhin können frühere Zeiträume als Teil der Umstellungszeit anerkannt werden, wenn
  • die betreffenden Flächen mit ÖPUL-Maßnahmen belegt sind, die mit der Bio-Maßnahme gleichwertig sind oder
  • nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Flächen über einen bestimmten Umstellungszeitraum hinweg entsprechend den Vorgaben für die biologische Produktion bewirtschaftet worden sind.
Die einzige Änderung im Jahr 2021 im Vergleich zu den Vorjahren betrifft die Zuständigkeit: Anträge auf rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil der Umstellungszeit sind ab heuer nicht mehr bei der Kontrollstelle zu stellen, sondern mittels neuer Antragsformulare bei der zuständigen Behörde. Ab 2022 fallen aufgrund der neuen EU-Bio-Verordnung und deren Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 weniger ÖPUL-Maßnahmen als bisher unter die gleichwertige Anerkennung (Liste der gleichwertigen ÖPUL Maßnahmen ab 2022, siehe FAQs ). Für Flächen, die nicht mit gleichwertigen ÖPUL-Maßnahmen belegt sind, wird es eine neue Vorgangsweise der rückwirkenden Anerkennung geben, die jedenfalls eine Kontrolle vor Ort und, je nach Risiko, auch Probenahmen erfordert.


Für weitere Informationen stehen Ihnen die Bio-Beraterinnen und Bio-Berater der Landwirtschaftskammer und der Landesverbände der Bio Austria jederzeit gerne zur Verfügung!

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