Novelle zum Tiroler Jagdgesetz und Herdenschutz auf Heimweiden
Rückblick 2022
Auch im Jahr 2022 haben die Großraubtiere für großes Aufsehen gesorgt. 413 Nutztiere wurden tot aufgefunden und weitere 527 Tiere wurden als vermisst gemeldet. Ebenso sind 1.380 Tiere von 22 Almen früher auf die Heimbetriebe zurückgekommen, da auf den Almen zu wenig Sicherheit herrschte und die Bäuerinnen und Bauern um ihre Tiere besorgt waren. Das Land Tirol hat 191.300 Euro an Entschädigungszahlungen und 42.800 Euro für Futterkosten für die früher heimkehrenden Tiere ausbezahlt.
Gegenüber 2021 sind die Entschädigungszahlungen um 43.800 Euro gestiegen, die Förderung der Futterkosten ist hingegen um 30.200 Euro gesunken. Im Jahr 2022 war wiederrum eine deutliche Steigerung an Nachweisen großer Beutegreifer und Nutztierrissen zu verzeichnen. 19 verschiedene Wolfsindividuen sowie zwei verschiedene Bären wurden im Land nachgewiesen. Im Grenzgebiet von Osttirol und Kärnten wurde erstmals ein Wolfsrudel im österreichischen Alpenraum nachgewiesen. In Nauders am Reschenpass dürfte sich wohl ein weiteres Rudel befinden.
Gegenüber 2021 sind die Entschädigungszahlungen um 43.800 Euro gestiegen, die Förderung der Futterkosten ist hingegen um 30.200 Euro gesunken. Im Jahr 2022 war wiederrum eine deutliche Steigerung an Nachweisen großer Beutegreifer und Nutztierrissen zu verzeichnen. 19 verschiedene Wolfsindividuen sowie zwei verschiedene Bären wurden im Land nachgewiesen. Im Grenzgebiet von Osttirol und Kärnten wurde erstmals ein Wolfsrudel im österreichischen Alpenraum nachgewiesen. In Nauders am Reschenpass dürfte sich wohl ein weiteres Rudel befinden.
Novelle zum Tiroler Jagdgesetz
Bereits im Februarlandtag hat die Landesregierung die Novelle zum Tiroler Jagdgesetz beschlossen. Damit wird die bisher untaugliche Regelung für eine Entnahme neu geregelt. Die sich zuspitzende Situation mit den Großraubtieren Wolf und Bär soll dadurch besser gehandhabt werden können. Sollten diese Beutegreifer weiter Überhand nehmen, ist die traditionelle Alm- und Weidewirtschaft im Alpenraum fast unmöglich. Das würde bedeuten, dass die Almen verbrachen, und die Schutzfunktion des Bodens nicht mehr gegeben ist - mit bedeutsamen negativen Auswirkungen auf die Berg
landwirtschaft, nachgelagert auch für den Tourismus.
Auf Drängen unserer Interessensvertretung hat die Landespolitik gehandelt und leichter mögliche Entnahmen von sogenannten "Problemtieren" über den Verordnungsweg geregelt.
Dem Beispiel der Kärntner Wolfsverordnung folgend wird grundsätzlich zwischen Risiko- und Schadtieren unterschieden. Beutegreifer gelten als Risikotiere, wenn sie sich wiederholt Menschen nähern. Schadtiere sind Tiere, die wiederholt sachgerecht geschützte Nutztiere oder nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten töten oder verletzen. Eine genaue Definition dieser wichtigen Begriffsbestimmungen wird von der Landesregierung noch mit separater Verordnung geregelt. Auch die erforderlichen Entnahmen werden durch unmittelbar rechtswirksame Verordnungen durch die Landesregierung erfolgen, die grundsätzlich geltende Schonzeit wird vorübergehend aufgehoben. Die Entnahmezulassung wird dabei örtlich und zeitlich begrenzt. Damit eine Verordnung in Kraft tritt, braucht es keine Individualisierungsmerkmale mehr. Das heißt, es wird kein DNA-Nachweis benötigt, sondern nur mehr eine amtliche Rissbeurteilung. Fällt diese Rissbeurteilung positiv auf einen Beutegreifer, erlässt die Landesregierung die besagte Verordnung und die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und amtliche Unterstützungsteams werden zur Ausübung der Entnahme befugt.
Dem Beispiel der Kärntner Wolfsverordnung folgend wird grundsätzlich zwischen Risiko- und Schadtieren unterschieden. Beutegreifer gelten als Risikotiere, wenn sie sich wiederholt Menschen nähern. Schadtiere sind Tiere, die wiederholt sachgerecht geschützte Nutztiere oder nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten töten oder verletzen. Eine genaue Definition dieser wichtigen Begriffsbestimmungen wird von der Landesregierung noch mit separater Verordnung geregelt. Auch die erforderlichen Entnahmen werden durch unmittelbar rechtswirksame Verordnungen durch die Landesregierung erfolgen, die grundsätzlich geltende Schonzeit wird vorübergehend aufgehoben. Die Entnahmezulassung wird dabei örtlich und zeitlich begrenzt. Damit eine Verordnung in Kraft tritt, braucht es keine Individualisierungsmerkmale mehr. Das heißt, es wird kein DNA-Nachweis benötigt, sondern nur mehr eine amtliche Rissbeurteilung. Fällt diese Rissbeurteilung positiv auf einen Beutegreifer, erlässt die Landesregierung die besagte Verordnung und die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und amtliche Unterstützungsteams werden zur Ausübung der Entnahme befugt.
Herdenschutzzaun
Für alle Heimweiden bekommt der Herdenschutz durch die Novelle zum Tiroler Jagdgesetz eine deutlich bedeutsamere Rolle. Sollte ein Rissereignis auf einer Heimweide vorkommen, dann muss ein sachgerechter Herdenschutzzaun vorhanden sein, damit eine Verordnung erlassen werden kann. Auf Almen ist kein Herdenschutz(zaun) vorgeschrieben, da Almen nach der bereits geltenden Alpschutzgebietsverordnung als nicht schützbare Gebiete ausgewiesen werden.
Mindestanforderung für einen sachgerechten Herdenschutzzaun:
Damit die Bäuerinnen und Bauern nicht für die gesamten Kosten des Herdenschutzzaunes aufkommen müssen, unterstützt das Land Tirol und fördert den Zaun mit 60% der Nettokosten. Für die Förderung wird eine Investitionssumme von mindestens 400 Euro netto benötigt. Auf Almen müssen die Herdenschutzzäune von Herdenschutzbeauftragten abgenommen werden.
Die Antragsstellung ist bereits möglich und kann bis 15. September 2023 durgeführt werden.
Die Abrechnung muss bis 15. Oktober 2023 erfolgen.
Mindestanforderung für einen sachgerechten Herdenschutzzaun:
- durchgehende Weidenetze mit mindestens 90 cm
- oder Litzenzaun mit mindestens 90 cm und 4 Litzen
- Spannung > 3.500 Volt
Damit die Bäuerinnen und Bauern nicht für die gesamten Kosten des Herdenschutzzaunes aufkommen müssen, unterstützt das Land Tirol und fördert den Zaun mit 60% der Nettokosten. Für die Förderung wird eine Investitionssumme von mindestens 400 Euro netto benötigt. Auf Almen müssen die Herdenschutzzäune von Herdenschutzbeauftragten abgenommen werden.
Die Antragsstellung ist bereits möglich und kann bis 15. September 2023 durgeführt werden.
Die Abrechnung muss bis 15. Oktober 2023 erfolgen.