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Novelle zum Tiroler Jagdgesetz

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04.04.2023 | von Manuel Klimmer

Das Land Tirol sagt Risiko- und Schadwölfen den Kampf an und ermöglicht rasche Entnahmen.

Schafe auf der Weide © Strickner
Die Entnahme ist etwa dann möglich, wenn ein Wolf wiederholt Weidetiere im Alpschutzgebiet angreift. © Strickner
Das Land Tirol macht den Weg für eine rasche Entnahme von Risiko- und Schadtieren frei. Diese Problemtiere dürfen seit 1. April unter definierten Richtlinien entnommen werden. Somit soll die Sicherheit für Bevölkerung, Alm- und Weidetiere gewährleistet werden. Die Weidesaison steht vor der Tür und in einigen Wochen geht es für über 200.000 Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde den Sommer über auf die Alm. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Rissvorfälle durch den Großen Beutegreifer stetig Jahr für Jahr zunehmen. Alleine im Jahr 2022 sind 354 Schafe und Ziegen sowie ein beinahe ausgewachsenes Rind den Wölfen zum Opfer gefallen. Diese Risse sind auf 19 verschiedene Wolfsindividuen zurückzuführen. Die bislang geltende Regelung zur Entnahme von Problemtieren war bekanntlich unzureichend. Aus diesem Grund wurden im Februarlandtag durch die Landesregierung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rasche Entnahme von Risiko- und Schadtieren ohne Einspruchs- und Verzögerungsmöglichkeiten geschaffen. Nun wurde eine ergänzende Verordnung erlassen, diese ist mit 1. April in Kraft getreten.

Almen sind Alpschutzgebiete

Die Landesregierung hat klar definiert, was ein Risiko- oder ein Schadtier ist, damit diese in Zukunft entnommen werden dürfen. Des Weiteren wurden alle Almen als Alpschutzgebiet ausgewiesen, in diesen Gebieten ist Herdenschutz nicht zumutbar, verhältnismäßig oder machbar. Dadurch ist in diesem Gebieten die einzige sinnvolle Maßnahme der Abschuss von Problemtieren damit in Zukunft weiterhin die Almen bewirtschaftet werden können. Tritt eine Verordnung in Kraft, gilt die Abschussgenehmigung für acht Wochen innerhalb der Jagdgebiete von zehn Kilometern vom Schadensereignis des ersten Risses. Greift ein Wolf sachgerecht geschützte Tiere etwa auf Heimweiden oder wiederholt Weidetiere in den Alpschutzgebieten an, wird er von der Landesregierung zum Abschuss freigegeben. Das gilt auch, wenn bei einem einzelnen Angriff mindestens fünf Schafe oder Ziegen getötet oder zumindest ein Rind, Pferd oder Esel getötet oder verletzt werden. Eine vorherige Bestimmung des Individuums ist nicht notwendig, das heißt es wird kein DNA-Nachweis mehr nötig sein. Gefährdet ein Wolf die öffentliche Sicherheit, ist ebenso rasches Handeln angesagt. Taucht ein Wolf mehr als einmal in Siedlungen oder bei bewirtschafteten Gebäuden auf, nähert er sich im offenen Gelände Menschen, verharrt dort oder lässt sich nicht vertreiben, wird er als Risikowolf eingestuft und ebenso zum Abschuss freigegeben wie bei Angriffen auf Hunde.

Objektive Kriterien

Anhand eines objektiven Kriterienkataloges, entwickelt von Fachexpert:innen, wurde festgestellt, dass die Almen in Tirol nicht schützbar sind und daher auch ein Herdenschutz nicht zumutbar ist. Auf den Heimweiden – die im Unterschied dazu als schützbar gelten – ist ein Herdenschutz notwendig. Wird dieser überwunden, kann der Wolf ebenfalls zum Abschuss freigegeben werden. Das gilt auch für Risikowölfe, also jene Tiere, die öfters als einmal im Siedlungsgebiet gesichtet werden. Aktuelle Informationen werden laufend in den Landwirtschaftlichen Blättern sowie auf den Social Media Kanälen der LK Tirol und auf tirol.lko.at veröffentlicht.
© LK Tirol

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Die Entnahme ist etwa dann möglich, wenn ein Wolf wiederholt Weidetiere im Alpschutzgebiet angreift. © Strickner