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Meldepflicht für digitale Plattformen und Übergang der Steuerschuld

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05.03.2024 | von Johannes Piegger

Plattformen, die Ferienunterkünfte vermitteln, müssen Daten an die Finanz melden.

Graphik_online_Buchung_ssstocker-AdobeStock_643534869.jpg © Foto: ssstocker – stock.adobe.com
Die Vermittlung von Beherbergungsleistungen durch digitale Plattformen ist ein wichtiger Vertriebsweg der bäuerlichen Vermieter. Bei der Zusammenarbeit sollten sie aber aus steuerrechtlicher Sicht die Rahmenbedingungen beachten. © Foto: ssstocker – stock.adobe.com
Ferienunterkünfte werden mit zunehmender Digitalisierung vermehrt über bekannte Plattformen wie booking.com und Airbnb angeboten. Teilweise werden Buchungen ausschließlich über diese Plattformen lukriert. Seit dem Jahr 2020 sind große Unternehmen, mit einem Vermittlungsumsatz von mehr als 1 Mio. Euro verpflichtet, Daten über die vermittelten Umsätze aufzuzeichnen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Mit dem Digitale Plattformen-Meldegesetz (DPMG) wurde der Kreis der meldepflichtigen Unternehmen ausgedehnt und bei nicht zeitgerechter Meldung Strafbestimmungen eingeführt. Plattformen müssen beispielsweise die Höhe des vermittelten Umsatzes, Bankverbindung und auch die Steuernummer des Vermieters melden. Seit Herbst 2023 wurden Vermieter von Privatzimmern oder Ferienwohnungen vermehrt vom jeweiligen Tourismusverband kontaktiert, die eine Steuernummer bzw. eine UID-Nummer für die Meldung der Daten an die Finanz benötigen. Einkünfte aus der Vermietung von Privatzimmern bzw. Ferienwohnungen sind nicht mit der Pauschalierung abgegolten. Das heißt, dass solche Einnahmen, auch wenn nicht mehr als zehn Betten vermietet werden, zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Beträgt das Gesamteinkommen mehr als 11.693 Euro (Wert 2023), muss eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben werden. Werden neben einem lohnsteuerpflichtigen Bezug (Lohn, Gehalt, Pension) Einkünfte erzielt, die den Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro pro Jahr überschreiten, muss ebenfalls eine Einkommensteuerklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Übergang der Steuerschuld (Umsatzsteuer)

Digitale Plattformen, die ihren Sitz im EU-Ausland und nicht in Österreich haben, fakturieren ihre Leistung nach dem Prinzip des Überganges der Steuerschuld. Der Übergang der Steuerschuld betrifft die Umsatzsteuer, die auf die Dienstleistung der Vermittlung entfällt. Für den Übergang der Steuerschuld muss der Rechnungssteller (Vermittler der Beherbergungsleistung) die UID-Nummer des Vermieters auf der Rechnung anführen. In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Buchungsplattformen zwar auf der Provisionsabrechnung auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hingewiesen haben, aber keine UID-Nummer des Vermieters in Österreich auf der Rechnung angeführt haben. Pauschalierte Land- und Forstwirte und auch Kleinunternehmer erhalten von der Finanz nur auf Antrag eine UID-Nummer zugewiesen.

Für steuerrechtliche Anfragen im Zusammenhang mit der bäuerlichen Vermietung stehen ihnen die Steuerreferenten des Fachbereiches Recht, Wirtschaft und Forst unter der Tel.-Nr.: 05 92 92-1200 gerne zur Verfügung.

Beispiel:

Eine digitale Plattform mit Sitz in den Niederlanden vermittelt eine Beherbergungsleistung (drei Nächte von zwei Personen um 300 Euro) auf einem Bauernhof in Tirol. Für diese Dienstleistung (Provision: 13% von 300 Euro = 39 Euro) geht die Steuerschuld (20% von 39 Euro = 7,80 Euro) auf den Leistungsempfänger, den Beherbergungsbetrieb in Österreich über. Auch ein pauschalierter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss diese Steuer an das Finanzamt Österreich abführen. Für einen Vermieter von Ferienwohnungen, der die Kleinunternehmerbefreiung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt, gilt das Prinzip des Überganges der Steuerschuld. Sowohl der pauschalierte Landwirt als auch der Vermieter, der die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nimmt, können sich die Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen.

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