Mehrfachantrag 2024: Antragsfrist beachten
Mit der Umsetzung der Förderperiode 2023-28 kam es bereits 2023 in Österreich zur Vorverlegung der Antragsfrist. Diese frühere Antragsstellung, vom November des Vorjahres bis zur Einreichfrist am 15. April, stellt die Hauptauszahlung noch im Dezember desselben Jahres sicher. Ebenfalls neu in der aktuellen Förderperiode ist, dass es sich bei der Abgabefrist um eine Fallfrist handelt. Wurden früher verspätete Anträge noch mit Abschlägen berücksichtigt, werden nun zu spät gestellte Anträge nicht mehr berücksichtigt.
Wer seinen Mehrfachantrag 2024 bisher noch nicht gestellt hat, sollte dies umgehend tun.
Wer seinen Mehrfachantrag 2024 bisher noch nicht gestellt hat, sollte dies umgehend tun.
Antragstellung
Die Fertigstellung des Mehrfachantrages kann wie bisher selbstständig über eAMA oder mithilfe der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgen. Selbstständige Antragssteller:innen haben die verpflichtende Abgabe mit Handysignatur oder ID Austria zu beachten. Wer für die Antragstellung Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen will, muss sich baldigst um einen entsprechenden Termin bei der zuständigen Bezirkskammer bemühen (telefonische Vereinbarung unbedingt erforderlich).
Almauftriebslisten
Die Almauftriebsliste ist ein Teil des Mehrfachantrages. Bei reinen Rinderalmen konnten die Almauftriebslisten überwiegend bereits im Rahmen der MFA-Antragstellung miterfasst werden. Almen mit Auftrieb von Schafen, Ziegen oder Pferden müssen ihre Almauftriebsliste nach erfolgtem Almauftrieb entweder selbst oder über die Landwirtschaftskammer senden.
Zu beachten sind hier folgende Fristen im Rahmen des Almauftriebs:
Nur wenn alle diese Fristen und Vorgaben eingehalten werden, können auch die mit der Alpung in Zusammenhang stehenden Zahlungen für auftreibende Betriebe gewährt werden.
Zu beachten sind hier folgende Fristen im Rahmen des Almauftriebs:
- 14-tägige Meldefrist für Rinder im Rahmen der Alm-/Weidemeldungen
- siebentägige Meldefrist für Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele in der Almauftriebsliste
- späteste Abgabe der Almauftriebsliste bis zum 15. Juli mit Behirtungs- und Erschließungsangaben
Nur wenn alle diese Fristen und Vorgaben eingehalten werden, können auch die mit der Alpung in Zusammenhang stehenden Zahlungen für auftreibende Betriebe gewährt werden.
Einzeltierbezogene Meldung bei Schafen und Ziegen
Wie bereits im vergangenen Jahr müssen Schafe und Ziegen auch 2024 wieder mit Betriebsnummer des Auftreibers, Tierart, Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum, Auftriebsdatum und voraussichtlichem Abtriebsdatum gemeldet werden. Für diese Meldung ist der Almbewirtschafter/-obmann verantwortlich. Dieser muss die Listen aller Auftreiber sammeln und zum Melden zusammenführen. Um den zuständigen Personen diese Meldung möglichst einfach zu machen, müssen die Daten dem Verantwortlichen unbedingt in Form einer Excel/CSV-Liste (Vorlage verwenden) oder als Vorschlagsliste im eAMA (Flächen/Antragsübersicht) übermittelt werden.
Folgende Vorlagen stehen zur Verfügung:
Die Verwendung der Vorschlagsliste im eAMA wird in einem von der AMA zur Verfügung gestellten Video nochmals genau erklärt:
Folgende Vorlagen stehen zur Verfügung:
Die Verwendung der Vorschlagsliste im eAMA wird in einem von der AMA zur Verfügung gestellten Video nochmals genau erklärt: