Neue Verordnung gegen Maul- und Klauenseuche erlassen - 04. April 2025
Eine neue Verordnung erweitert die bestehenden Vorgaben - insbesondere in Hinblick auf Importbeschränkungen, Biosicherheitsmaßnahmen und betriebliche Eigenverantwortung. "Ziel bleibt, die Einschleppung des Virus zu verhindern und im Ernstfall rasch zu reagieren. Die staatlichen Krisenmechanismen greifen bereits vollständig", teilte das BMASGPK am 4. April mit.
Neue MKS-Verordnung
Die am 5. April neu in Kraft getretene Verordnung des Gesundheitsministeriurms zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bringt verschärfte Vorgaben zur „Allgemeinen Biosicherheit“ für alle Betriebe in Österreich, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder andere Paarhufer wie z.B. Alpakas, Lamas, Rot- oder Schwarzwild halten. Jeder Betrieb ist verpflichtet, entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor der Maul- und Klauenseuche selbstverantwortlich und auf eigene Kosten umzusetzen.
Jeder Betrieb ist gemäß Verordnung verpflichtet, eine „Risikoabschätzung“ betreffend Biosicherheitslage am Betrieb durchzuführen sowie ein „Besuchsprotokoll“ zu führen:
Risikoabschätzung: In der Risikoabschätzung sind betriebsinterne Vorkehrungen zu beschreiben, um die Verbreitung bzw. den Eintrag der Maul- und Klauenseuche bestmöglich zu verhindern. Diese Risikoabschätzung ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Als Basis für diese Abschätzung können die in den LFI-Biosicherheitsbroschüren enthaltenen Checklisten dienen. Sollte diese Risikoabschätzung Mängel aufzeigen, so sind diese bestmöglich zu beheben, um die Tiere vor der Seuche entsprechend zu schützen.
Betriebe haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
Besuchsprotokoll: Jeder Betrieb muss ein Besuchsprotokoll mit Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen führen, die die Stallräumlichkeiten betreten. Darin ist das Datum des Besuchs, der Name der betriebsfremden Person sowie die Adresse dieser Person anzugeben. Bei Personen, die den Stall mehrfach betreten, reicht die einmalige Angabe der Adresse aus. Diese Dokumentation ist wichtig, um bei einem allfälligen Seuchenfall am Betrieb mögliche Weiterverbreitungswege rasch nachvollziehen und diese eindämmen zu können. Die Aufzeichnungen sind 30 Tage lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlagen vorzulegen.
Jeder Betrieb ist gemäß Verordnung verpflichtet, eine „Risikoabschätzung“ betreffend Biosicherheitslage am Betrieb durchzuführen sowie ein „Besuchsprotokoll“ zu führen:
Risikoabschätzung: In der Risikoabschätzung sind betriebsinterne Vorkehrungen zu beschreiben, um die Verbreitung bzw. den Eintrag der Maul- und Klauenseuche bestmöglich zu verhindern. Diese Risikoabschätzung ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Als Basis für diese Abschätzung können die in den LFI-Biosicherheitsbroschüren enthaltenen Checklisten dienen. Sollte diese Risikoabschätzung Mängel aufzeigen, so sind diese bestmöglich zu beheben, um die Tiere vor der Seuche entsprechend zu schützen.
Betriebe haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
Besuchsprotokoll: Jeder Betrieb muss ein Besuchsprotokoll mit Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen führen, die die Stallräumlichkeiten betreten. Darin ist das Datum des Besuchs, der Name der betriebsfremden Person sowie die Adresse dieser Person anzugeben. Bei Personen, die den Stall mehrfach betreten, reicht die einmalige Angabe der Adresse aus. Diese Dokumentation ist wichtig, um bei einem allfälligen Seuchenfall am Betrieb mögliche Weiterverbreitungswege rasch nachvollziehen und diese eindämmen zu können. Die Aufzeichnungen sind 30 Tage lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlagen vorzulegen.
Neue Maßnahmen laut Verordnung des BMASGPK:
- Das bestehende Importverbot für frisches Fleisch, Rohmilch, Gülle, Mist, Wildbret und Jagdtrophäen wird auf Stroh und pflanzliche Futtermittel aus betroffenen Ländern ausgedehnt.
- Alle Tierhaltungsbetriebe sind angehalten, verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen, darunter etwa Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen.
- Betriebe sind verpflichtet, Besuchsprotokolle über betriebsfremde Personen in Stallanlagen zu führen. Im Falle eines Ausbruchs hilft dies den Behörden, rasch die Ansteckungskette nachzuverfolgen.
- Transportunternehmen - u.a. im Bereich der Milcherfassung - sind zur Einhaltung höchster Hygienestandards verpflichtet.
- Tiere aus der erweiterten Sperrzone dürfen grundsätzlich nicht verbracht werden. Eine Ausnahme ist nur bei negativem Testergebnis und behördlicher Genehmigung zulässig (EU-Vorgabe).
- Landesbehörden können Fahrzeuge anhalten und desinfizieren.
- Die Maßnahmen gelten vorerst bis zum 20. Mai 2025 - parallel zu den aktuellen Grenzschließungen.
Bereits bestehende Maßnahmen bleiben vollumfänglich aufrecht:
- Einfuhrverbot für lebende Tiere empfänglicher Arten, frisches Fleisch, Rohmilch, Gülle, Mist, Wildbret und Jagdtrophäen aus Ungarn und der Slowakei.
- Einrichtung von Sperrzonen in betroffenen Gebieten in Österreich.
- In der Überwachungszone erfolgt eine wöchentliche flächendeckende Beprobung aller Betriebe.
- In der erweiterten Sperrzone werden risikobasierte Untersuchungen nach Stichprobenplan durchgeführt.
- Verbot von Märkten, Tierschauen und ähnlichen Veranstaltungen in beiden Zonen.
- Vollständiges Jagdverbot in der Überwachungszone.
Parallel zu den veterinärbehördlichen Maßnahmen wird die epidemiologische Lage laufend durch die AGES bewertet. Die Umsetzung aller Schutzmaßnahmen erfolgt in enger Abstimmung mit den betroffenen Ministerien und den Landesbehörden.
Zudem wurden bisher folgende Untersuchungen zur Abklärung des MKS-Verdachts durchgeführt:
- In der Überwachungszone wurden alle Tiere von insgesamt acht Betrieben untersucht - die Untersuchung ist im ersten Durchlauf abgeschlossen und wird bis zum 20. Mai wöchentlich wiederholt - dies entspricht der Inkubationszeit des Virus.
- In der erweiterten Sperrzone wurden bislang 104 Betriebe besucht und beprobt - alle bisher analysierten Proben waren negativ. Weitere Proben befinden sich derzeit in Auswertung.
- Ergänzend gab es innerhalb der vergangenen Woche vier Verdachtsmeldungen innerhalb der Zonen - die betroffenen Betriebe wurden beprobt, alle Ergebnisse waren negativ.
Die Kommunikation mit Tierhalter:innen und der Öffentlichkeit erfolgt regelmäßig und faktenbasiert.
Polizeiliche Maßnahmen im grenznahen Raum
Zur Unterstützung dieser Maßnahmen hat das Bundesministerium für Inneres bereits mit Ende der Vorwoche - im Auftrag der Gesundheitsbehörden - zusätzliche polizeiliche Maßnahmen im grenznahen Raum umgesetzt. Diese umfassen mobile Fahrzeugkontrollen inklusive Dokumentenprüfung und Kontrolle der Transportbedingungen. Zusätzlich wurden 32 kleinere Grenzübergänge zur Gänze geschlossen, um einem Eintrag der Seuche über wenig frequentierte Routen vorzubeugen. Die Koordination erfolgt gemeinsam mit den betroffenen Landespolizeidirektionen und in enger Abstimmung mit dem Land Niederösterreich und dem Burgenland.
Folgende Grenzübergänge werden mit 05.04.2025 vorübergehend geschlossen:
Zur Slowakischen Republik:
- Angern - March/Zahorska Ves
- Schloss Hof/Devinska Nová Ves
- Andau - Jánossomorja
- Andau - Kapuvar (Brücke von Andau)
- Baumgarten - Sopron
- Deutsch Jahrndorf - Rajka
- Deutschkreutz - Harka
- Deutschkreutz - Nagycenk
- Halbturn - Várbalog
- Halbturn - Várbalog (Albertkazmerpuszta)
- Klostermarienberg - Olmod
- Loipersbach - Ágfalva
- Lutzmannsburg - Zsira
- Lutzmannsburg (Rebberg) - Zsira
- Lutzmannsburg (Therme) - Zsira
- Neckenmarkt - Harka
- Nickelsdorf - Rajka
- Nikitsch - Sopronkövesd
- Nikitsch - Zsira
- Ritzing (Helenenschacht) - Sopron (Brennbergbánya)
- Schattendorf - Ágfalva
- Sieggraben (Herrentisch) - Sopron (Görbehalomtelep)
- Wallern - Kapuvár (Brücke von Wallern)
Eindringlicher Apell des BMASGPK
Das BMASGPK dankt allen Beteiligten für die bisherige, vorbildliche Zusammenarbeit. Die Maßnahmen zeigen Wirkung, die Abstimmungen zwischen Bund, Ländern und Fachbehörden laufen reibungslos. Gleichzeitig richtet sich ein eindringlicher Appell an alle Betriebe, Jäger:innen, Transportunternehmen und die Bevölkerung: Jeder Beitrag zählt - durch Eigenverantwortung, Einhaltung der Vorschriften und Verzicht auf verbotene Importe schützen wir gemeinsam unsere Tiere, unsere Landwirtschaft und die Versorgungssicherheit in Österreich.