Landesförderung für alle Rinderbetriebe verlängert
Das zur Absicherung der Kombinationshaltung 2023 aufgestellte Landesförderprogramm wird ab Dezember auch für jene rinderhaltenden Betriebe ausgeweitet, welche die 120 Tage Bewegungsvorgabe eigentlich schon erfüllen. Mit Hilfe dieser Landesförderung werden Investitionen in die Verbesserung des Tierwohls weiter unterstützt, sodass die neuerdings geltenden Vorgaben zur Milchproduktion im Rahmen des AMA-Tierhaltung Plus-Moduls erfüllt werden können. Trotz knapper Budgetmittel beim Land konnte die bäuerliche Interessensvertretung eine Fortführung bzw. Ausweitung dieser wichtigen Förderschiene erreichen.
Gefördert werden:
In der neuen Landesrichtlinie gelten folgende weiteren Fördervoraussetzungen:
Der Zuschuss für diese Förderung beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Für die Auszahlung sind Originalrechnungen und Zahlungsbelege mindestens in der Höhe der Förderung vorzulegen. Rechnungen unter 100 Euro werden nicht berücksichtig. Barzahlungen sind bis 5.000 Euro möglich, über 5.000 Euro hat die Bezahlung über eine Banküberweisung zu erfolgen. Eigenleistungen und Rechnungen vor der Antragstellung sind nicht förderbar.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Abteilung Agrarwirtschaft. Anträge werden online über die Bezirkslandwirtschaftskammer gestellt. Zur Antragstellung sind ein Bauplan/Skizze mit Bemaßung und die Bestätigung der Baubehörde mitzubringen.
Die Förderung ist begrenzt mit der Verfügbarkeit der budgetären Mittel und läuft vorerst bis Ende 2025.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer.
- die Errichtung eines Auslaufes für Rinder, unabhängig vom Haltesystem Anbindehaltung oder Laufstall;
- der Umbau in ein Laufstallsystem, sofern ein befestigter Auslauf vorhanden ist oder im Rahmen des Projekts ein Auslauf errichtet wird;
- Güllegruben, wenn sie den beiden zuvor genannten Maßnahmen untergeordnet sind. Nicht gefördert werden die Melktechnik, die automatische Fütterungstechnik, die automatische Entmistungstechnik und die Gülletechnik.
In der neuen Landesrichtlinie gelten folgende weiteren Fördervoraussetzungen:
- Bewirtschaftung von mindestens zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche
- Ausreichende berufliche Qualifikation: d.h. landwirtschaftlicher Facharbeiter oder drei Jahre einschlägige Berufserfahrung • Die Einhaltung der Vorgaben der Baubehörde
- Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der Investition (die durch die Abt. Agrarwirtschaft als Förderstelle erfolgt)
Der Zuschuss für diese Förderung beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Für die Auszahlung sind Originalrechnungen und Zahlungsbelege mindestens in der Höhe der Förderung vorzulegen. Rechnungen unter 100 Euro werden nicht berücksichtig. Barzahlungen sind bis 5.000 Euro möglich, über 5.000 Euro hat die Bezahlung über eine Banküberweisung zu erfolgen. Eigenleistungen und Rechnungen vor der Antragstellung sind nicht förderbar.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Abteilung Agrarwirtschaft. Anträge werden online über die Bezirkslandwirtschaftskammer gestellt. Zur Antragstellung sind ein Bauplan/Skizze mit Bemaßung und die Bestätigung der Baubehörde mitzubringen.
Die Förderung ist begrenzt mit der Verfügbarkeit der budgetären Mittel und läuft vorerst bis Ende 2025.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer.