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Landesförderung für alle Rinderbetriebe verlängert

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19.11.2024 | von Peter Schießling

Tierwohl-Förderprogramm des Landes für Milchkuhbetriebe ohne 120 Tage Auslauf oder Weidegang wird für alle Rinderbetriebe ausgeweitet.

Landesförderung für Rinderbetriebe.jpg © Bauberatung LK Tirol
Die Errichtung eines Auslaufs für Rinder wird durch die neue Landesförderung unterstützt. © Bauberatung LK Tirol
Das zur Absicherung der Kombinationshaltung 2023 aufgestellte Landesförderprogramm wird ab Dezember auch für jene rinderhaltenden Betriebe ausgeweitet, welche die 120 Tage Bewegungsvorgabe eigentlich schon erfüllen. Mit Hilfe dieser Landesförderung werden Investitionen in die Verbesserung des Tierwohls weiter unterstützt, sodass die neuerdings geltenden Vorgaben zur Milchproduktion im Rahmen des AMA-Tierhaltung Plus-Moduls erfüllt werden können. Trotz knapper Budgetmittel beim Land konnte die bäuerliche Interessensvertretung eine Fortführung bzw. Ausweitung dieser wichtigen Förderschiene erreichen.
Gefördert werden:
  • die Errichtung eines Auslaufes für Rinder, unabhängig vom Haltesystem Anbindehaltung oder Laufstall;
  • der Umbau in ein Laufstallsystem, sofern ein befestigter Auslauf vorhanden ist oder im Rahmen des Projekts ein Auslauf errichtet wird;
  • Güllegruben, wenn sie den beiden zuvor genannten Maßnahmen untergeordnet sind. Nicht gefördert werden die Melktechnik, die automatische Fütterungstechnik, die automatische Entmistungstechnik und die Gülletechnik.
Förderwerber sind ausschließlich rinderhaltende Betriebe – als natürliche und juristische Personen – mit Betriebsstandort in Tirol. Diese Förderung mit der vereinfachten Förderabwicklung kann nur beantragt werden, wenn die Investitionskosten mindestens 5.000 Euro erreichen und eine Höhe von 100.000 Euro nicht überschreiten! Im Fall von höheren Investitionskosten kann ein Antrag nur im Rahmen der „LE-Förderung – cofinanzierte Investitionsförderung“ – über die AMA gestellt werden.

In der neuen Landesrichtlinie gelten folgende weiteren Fördervoraussetzungen:
  • Bewirtschaftung von mindestens zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche
  • Ausreichende berufliche Qualifikation: d.h. landwirtschaftlicher Facharbeiter oder drei Jahre einschlägige Berufserfahrung • Die Einhaltung der Vorgaben der Baubehörde
  • Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der Investition (die durch die Abt. Agrarwirtschaft als Förderstelle erfolgt)

Der Zuschuss für diese Förderung beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Für die Auszahlung sind Originalrechnungen und Zahlungsbelege mindestens in der Höhe der Förderung vorzulegen. Rechnungen unter 100 Euro werden nicht berücksichtig. Barzahlungen sind bis 5.000 Euro möglich, über 5.000 Euro hat die Bezahlung über eine Banküberweisung zu erfolgen. Eigenleistungen und Rechnungen vor der Antragstellung sind nicht förderbar.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Abteilung Agrarwirtschaft. Anträge werden online über die Bezirkslandwirtschaftskammer gestellt. Zur Antragstellung sind ein Bauplan/Skizze mit Bemaßung und die Bestätigung der Baubehörde mitzubringen.
Die Förderung ist begrenzt mit der Verfügbarkeit der budgetären Mittel und läuft vorerst bis Ende 2025.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer.
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