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Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte, VHA 6.1.1

Mit dieser Beihilfe wird die erstmalige Aufnahme der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch junge Landwirte bzw. Landwirtinnen und die vollwertige Berufsausbildung unterstützt.

Bauernhof © LK OÖ
Bauernhof © LK OÖ

Förderungsgegenstand

Erleichterung der ersten Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung von jungen Landwirten unter Berücksichtigung der Qualifikation.
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme, Übernahme der Geschäftsanteile bei eingetragenen Personengesellschaften oder juristischen Personen, Neugründung eines Betriebs oder Teilnahme an einer neu zu gründenden oder bestehenden Betriebskooperation.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung des Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.
Nicht als förderungsfähige erste Niederlassung gilt eine Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften, es sei denn, der Ehepartner, dem der Betrieb ins Eigentum übertragen wurde, hat den Betrieb noch nie bewirtschaftet oder innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Bewirtschaftung an den Förderungswerber verpachtet. Auch eine Betriebsnachfolge zwischen Geschwistern oder die Teilnahme an einer Kooperation, die von Ehepartnern oder Partnern einer Lebensgemeinschaft oder Geschwistern geführt wird, gilt nicht als förderungsfähige erste Niederlassung, löst aber den Stichtag für die erste Niederlassung aus.

Eine erste Niederlassung liegt nicht vor, wenn der Antragsteller die Kontrolle über einen Betrieb weniger als 6 Monate inne hatte und im Zeitraum der kurzfristigen Betriebsführung keinen Mehrfachantrag Flächen oder Antrag auf Förderung, die nur einem Betriebsführer gewährt werden kann, gestellt hat oder die frühere Betriebsführung mehr als 6 Monate andauerte, aber bislang keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde, z.B. die ausschließliche Bewirtschaftung von Forstflächen. In diesen Fällen wird der Stichtag der ersten Niederlassung nicht ausgelöst.

Bei Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes (Betriebsstätte vorhanden aber noch keine Flächen bzw. Flächen von anderem/n Betrieb/en vorhanden aber noch keine Betriebsstätte) muss der Arbeitsbedarf innerhalb von drei Jahren ab erster Niederlassung, jedoch längstens bis 30.6.2025, mindestens 1,5 bAK umfassen. Der Betrieb muss zudem im Haupterwerb geführt werden (das außerlandwirtschaftliche Einkommen darf maximal 50% des 2-fachen Referenzeinkommens, das sind 51.751 Euro betragen).

Förderungswerber

  • Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind (Junglandwirte). Bedeutet bis einen Tag vor dem 41. Geburtstag.
  • Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausübt. Das ist der Fall, wenn der Junglandwirt die Mehrheit der Geschäftsanteile hält oder eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit den anderen Bewirtschaftern über die langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirtes vorliegt.
  • Ehepartner und Partner einer Lebensgemeinschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden.

Förderungsvoraussetzungen

  • Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung. Insbesondere Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswertes kann eine Nachfrist gesetzt werden. Der Nachweis (Einheitswert oder Zuschlag zum Einheitswert) muss spätestens mit dem Zahlungsantrag vorgelegt werden.
  • Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 bAK ab dem Zieljahr (entspricht mindestens 1.000 Arbeitskraftstunden im Jahr). Der Nachweis für die Erreichung der 0,5 bAK ist bis spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung, längstens bis 30.6.2025, zu erbringen.
  • Der Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Generell anerkannt werden die Facharbeiter Landwirtschaft und Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement. Andere land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterabschlüsse, wie z. B. Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Geflügelwirtschaft, Pferdewirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft usw. nur dann, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit der Produktionsausrichtung des Betriebes besteht. Die Mindestqualifikation erfüllen auch die unter der Meisterausbildung angeführten einschlägigen höheren Ausbildungen bzw. Studienabschlüsse. Bei Nichtvorliegen der Mindestqualifikation bei Antragstellung kann diese bis spätestens zwei Jahre nach erster Niederlassung erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden, längstens bis 30.6.2025.
  • Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderungswerbers darf nicht über dem Referenzeinkommen von 107.067 Euro liegen.
  • Der errechnete Standardoutput des landwirtschaftlichen Betriebes muss unter 1,5 Mio. Euro liegen.
  • Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen, welches Mindestbestandteile beinhalten muss. Diese sind z. B. die Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, Strategie, Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes für die nächsten 5 bis 10 Jahre, Berechnung und Analyse der Ausgangssituation und der geplanten Ausrichtung des Betriebes hinsichtlich Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Darstellung der baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebs hinsichtlich Unionsnormen und nationaler Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz.
  • Es müssen eigenständige Betriebsgebäude bewirtschaftet werden, welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden - eigene Grundstücksnummer und eigene Anschlüsse. Diese müssen im Eigentum stehen oder durch zumindest 5-jährige bzw. unbefristete Pachtverträge nachgewiesen werden. Diese Bedingung muss spätestens drei Jahre nach Niederlassung, spätestens am 30.6.2025, erfüllt sein. Der Nachweis muss spätestens mit dem Zahlungsantrag vorgelegt werden.
  • Neugründung von Betrieben: Es muss der Betrieb im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK bewirtschaftet werden. Nachweis ist bis spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung, längstens bis 30.6.2025, zu erbringen.
  • Viehhaltende Betriebe müssen zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger auf selbstbewirtschafteten Flächen ausbringen. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden (Nitrat Aktionsprogramm Verordnung 2018 - NAPV). Es dürfen also nicht mehr als 340 kg N aus Wirtschaftsdünger pro ha selbstbewirtschaftete Fläche erzeugt werden.

Förderungsart und -ausmaß

Pauschalzahlung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird:

Betriebe ab 0,5 bAK bis unter 1 ,0 bAK 2.500 € 1. Teilbetrag 1.000 €
2. Teilbetrag 1.500 €
Betriebe ab 1,0 bAK 8.000 € 1. Teilbetrag 4.000 €
2. Teilbetrag 4.000 €

Zuzüglich zur Pauschalzahlung werden folgende Zuschläge gewährt:

Nachweis vollständiger Eigentumsübergang 3.000 €
Nachweis Meister- oder einschlägige höhere Ausbildung (Meisterbonus) 4.000 €

Eigentumsübergang

  • Die Übernahme hat grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen, der Übergebende kann sich maximal 10% der Gesamtfläche, höchstens 3 ha, des ursprünglichen Betriebes zurückbehalten. Der Stichtag ist der Tag der Übergabe.
  • Erfolgt die erstmalige Niederlassung auf einem Betrieb, der durch Abtrennung eines Teiles eines bestehenden Betriebes entsteht, kann der Eigentumsbonus geltend gemacht werden, wenn der ursprüngliche Betrieb mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 3,0 bAK bewirtschaftet wurde und wenn die beiden entstehenden Betriebe jeweils mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK und der Betrieb des Junglandwirts im Haupterwerb bewirtschaftet werden.

Meisterbonus

  • Alle land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildungen werden anerkannt. Der Abschluss an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hinsichtlich der Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Land- und Ernährungswirtschaft, Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Weinbau, Landtechnik, Lebensmittel und Biotechnologie wird angerechnet.
  • Als einschlägige höhere Ausbildungen gelten die Studienabschlüsse an einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen, z. B. als Bachelor oder Master der Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Agrarwissenschaften, Agrarpädagogik, Umweltpädagogik, Produktmarketing und Projektmanagement, Gartenbau sowie nur Master der Fachrichtungen Agrar- und Ernährungswirtschaft, Nutztierwissenschaften, Nutzpflanzenwissenschaften.

Auflagen

  • Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten.
  • Der Förderwerber hat der Bewilligenden Stelle frühestens nach drei Jahren nach der ersten Niederlassung, aber spätestens innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung, spätestens bis 30.6.2025, einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzeptes vorzulegen, insbesondere hinsichtlich der im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine. Abweichungen von den Zielen des Betriebskonzeptes sind zu begründen.
  • Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten bzw. kann der erste Teilbetrag rückgefordert werden.

Antragstellung

  • Der Antrag ist vom Junglandwirt innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung bei der Bewilligenden Stelle einzureichen.
  • Die Nachbeantragung der Zuschläge Eigentumsübergang und Meisterausbildung kann nur innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung berücksichtigt werden.

Fristen und Abwicklung

AKTION FRISTEN
Antragstellung Bis höchtens 40 Jahre alt (Vollendung des 40. Lebensjahres)
Längstens bis 1 Jahr nach erster Niederlassung
Bewilligung der Existenzgründungsbeihilfe und Zuschläge (gegebenenfalls mit Auflage) Nach Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen
Erste Teilzahlung Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen plus Zahlung von Zuschlägen falls Nachweise vorliegen
Mindestqualifikation Facharbeiter Nachweis bis spätestens 2 Jahre nach erster Niederlassung zu erbringen (in Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers 3 Jahre), spätestens bis 30.6.2025
Nachweis über 1,5 bAK bei Neugründung und 0,5 bzw. 1,0 bAK für Prämieneinstufung Bis spätestens 3 Jahre nach erster Niederlassung, spätestens bis 30.6.2025
Umsetzungsbericht und Zahlungsantrag für 2. Teilbetrag Ab 3 Jahre nach erster Niederlassung bis spätestens 4 Jahre nach erster Niederlassung, spätestens bis 30.6.2025
Nachweis Meister oder höhere Ausbildung Bis 4 Jahre nach erster Niederlassung, spätestens bis 30.6.2025
Nachweis für Eigentumsübergang Bis 4 Jahre nach erster Niederlassung, spätestens bis 30.6.2025
Zweite Teilzahlung Bis spät. 5 Jahre nach 1. Teilzahlung - normal nach Erfüllung der Nachweise somit bis 4 Jahre nach erster Niederlassung
Behaltefrist Bewirtschaftung des Betriebes bis zur Letztzahlung aber für mind. 5 Jahre ab der ersten Niederlassung gewährleisten
Stand September 2021 gemäß Sonderrichtlinie LE 2014-2020

Downloads zum Thema

  • 6.1.1. Ausfüllhilfe Existenzgründung PDF 190,38 kB

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