Häufig gestellte Fragen und Antworten
Wer ist Tierhalter:in?
Tierhalter:innen sind diejenigen, die die tatsächliche Verfügungsmacht über ein Tier haben und das wirtschaftliche Risiko tragen. Auf das Eigentum kommt es nicht an. Tierhalter:in ist auch jede Person, der das Tier übertragen wird, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Halter:in kann auch ein:e Pächter:in sein bei längerer Dauer (Almsommer). Ein weisungsgebundener Gehilfe ist hingegen kein:e Halter:in.
Wann hafte ich als Tierhalter:in?
Ein:e Tierhalter:in hat dann für den von ihrem/seinem Vieh verursachten Schaden einzustehen, wenn er oder sie nicht nachweisen kann, dass für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt wurde. Die Rechtsgrundlage bildet die sogenannte Tierhalterhaftung nach § 1320 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: Die Tierhalter:innen haben bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Durch diese Haftung soll die besondere Gefahr von Tieren berücksichtigt werden. Tiere steuern ihr Verhalten nicht über den Verstand, sondern triebgesteuert und instinktiv.
Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung spielen insbesondere folgende Kriterien eine wesentliche Rolle:
1) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden.
2) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob das Tier etwa mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden.
3) Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen (dem höchsten Gut) dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen etc. anerkannt werden.
Die objektiv erforderliche Sorgfalt hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Vorkehrungen müssen den Tierhalter:innen zumutbar sein. Einzeltiere, die den Tierhalter:innen als aggressiv bekannt sind bzw. bekannt sein müssten, sind von der freien Weidehaltung auszuschließen. Solche sind auf Weiden zu halten, auf denen sie sich den Menschen nicht nähern können.
Im Gegensatz zu reinen Milchviehherden ist bei der Mutter kuhhaltung der Mutterinstinkt (Beschützerfunktion) der Kühe deutlich stärker ausgeprägt, was im Umgang mit den Tieren sowohl von Tierhalter:innen als auch von Dritten zu berücksichtigen ist. Auseinandersetzungen kommen insbesondere zwischen Hunden und Mutterkühen vor, da Hunde aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu Wölfen von Rindern als akute Bedrohung für ihre Jungtiere gesehen werden. Die (instinktbedingte) Aggression der Mutterkühe gilt also meist nicht den Hundehalter:innen, sondern vielmehr dem Hund. Daraus folgt, dass gerade bei der Haltung von Mutterkuhherden aufgrund des stärkeren Mutterinstinktes der erforderliche Sorgfaltsmaßstab bei der Verwahrung und Beaufsichtigung höher ist als beispielsweise bei einer Jungviehherde oder gar bei einer Milchkuhherde. Befinden sich in Herden sogar einzelne, gefährliche bzw. besonders auffällige Tiere, müssen diese auch aus einer an sich unauffälligen Herde genommen und gesondert verwahrt werden.
Für Pferdehaltung neben Straßen gelten besondere Erfordernisse: Der Bewegungstrieb von Pferden, die Fluchttiere sind, ist bekannt, weshalb an die Verwahrung und Beaufsichtigung von Pferden besonders strenge Anforderungen gestellt werden.
Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung spielen insbesondere folgende Kriterien eine wesentliche Rolle:
1) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden.
2) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob das Tier etwa mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden.
3) Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen (dem höchsten Gut) dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen etc. anerkannt werden.
Die objektiv erforderliche Sorgfalt hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Vorkehrungen müssen den Tierhalter:innen zumutbar sein. Einzeltiere, die den Tierhalter:innen als aggressiv bekannt sind bzw. bekannt sein müssten, sind von der freien Weidehaltung auszuschließen. Solche sind auf Weiden zu halten, auf denen sie sich den Menschen nicht nähern können.
Im Gegensatz zu reinen Milchviehherden ist bei der Mutter kuhhaltung der Mutterinstinkt (Beschützerfunktion) der Kühe deutlich stärker ausgeprägt, was im Umgang mit den Tieren sowohl von Tierhalter:innen als auch von Dritten zu berücksichtigen ist. Auseinandersetzungen kommen insbesondere zwischen Hunden und Mutterkühen vor, da Hunde aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu Wölfen von Rindern als akute Bedrohung für ihre Jungtiere gesehen werden. Die (instinktbedingte) Aggression der Mutterkühe gilt also meist nicht den Hundehalter:innen, sondern vielmehr dem Hund. Daraus folgt, dass gerade bei der Haltung von Mutterkuhherden aufgrund des stärkeren Mutterinstinktes der erforderliche Sorgfaltsmaßstab bei der Verwahrung und Beaufsichtigung höher ist als beispielsweise bei einer Jungviehherde oder gar bei einer Milchkuhherde. Befinden sich in Herden sogar einzelne, gefährliche bzw. besonders auffällige Tiere, müssen diese auch aus einer an sich unauffälligen Herde genommen und gesondert verwahrt werden.
Für Pferdehaltung neben Straßen gelten besondere Erfordernisse: Der Bewegungstrieb von Pferden, die Fluchttiere sind, ist bekannt, weshalb an die Verwahrung und Beaufsichtigung von Pferden besonders strenge Anforderungen gestellt werden.