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Hochwertige Marmelade erfolgreich direktvermarkten

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17.09.2025 | von Julia Mikitsch, BSc, und Dipl.-Ing. Lena Goritschnig, BEd

Neben der Produktqualität sind einige rechtliche Vorgaben und Hygieneauflagen zu beachten. Besonders aufzupassen gilt es bei der Kennzeichnung! Warum, erfahren Sie hier.

Johanissbeer Chutney@Achim Mandler.jpg © Achim Mandler
Ein Johannisbeer-Chutney gehört zu den vielen heimischen Spezialitäten. © Achim Mandler

Rechtlicher Rahmen

Die Voraussetzung für das Direktvermarkten von Marmelade ist, dass überwiegend das eigene Naturprodukt verarbeitet wird. Werden Rohstoffe zum überwiegenden Teil (mehr als 51%) zugekauft, ist dies nicht mehr im Rahmen der Direktvermarktung möglich, ein Gewerbe ist erforderlich. In Österreich wird Marmelade als be- und verarbeitetes Produkt eingestuft. Folglich besteht eine Meldepflicht bei der SVS, die innerhalb eines Monats ab Beginn des Verkaufs und bei Beendigung dieser Nebentätigkeit erfolgen muss. Der Betriebsführer bzw. die Betriebsführerin sind aufzeichnungspflichtig und müssen die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf ihrer be- und verarbeiteten Produkte spätestens bis 30. April des Folgejahres der SVS melden.

Lebensmittelsicherheit

Die Landwirtin bzw der Landwirt ist mit der Betriebsnummer automatisch als Lebensmittelunternehmer:in registriert und trägt für die in Verkehr gebrachten Produkte von der Herstellung bis zur Abgabe die Verantwortung. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, ist ein Eigenkontrollsystem verpflichtend. Dieses umfasst sämtliche Schritte von Ausstattung und Räumlichkeiten über Hygiene, Reinigung und Schädlingsbekämpfung bis hin zu Herstellungsabläufen und Dokumentation. Als Unterstützung zur Erstellung eines Eigenkontrollsystems gibt es von der Landwirtschaftskammer Österreich und vom LFI Österreich Handbücher. Diese sind bei den DV-Beraterinnen in den Außenstellen der LK Kärnten erhältlich.

Für die Herstellung dürfen ausschließlich gesunde, reife und saubere Früchte verwendet werden. Faules und verschimmeltes Obst muss ausgeklaubt werden. Die Reinigung der Früchte hat mit Trinkwasser zu erfolgen. Die Gläser müssen beim Abfüllen sauber sein. Eine Temperatur der Fruchtmasse von mindestens 80 °C sollte beim Abfüllen erreicht werden, um die vermehrungsfähigen Keime abzutöten. Beim Abfüllen sind die Fertigpackungsverordnung und anschließend die Etikettierungsverordnung zu berücksichtigen.
Musterettiket.png © LKÖ
Musteretiketten gibt es online unter www.gutesvombauernhof.at. © LKÖ

Etikettierung

Die Kennzeichnungspflicht gilt im Allgemeinen für verpackte Lebensmittel und dient der Verbraucherinformation. Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett angebracht sein. Sie muss gut sichtbar, gut lesbar, gegebenenfalls dauerhaft und leicht verständlich sein. Verpflichtende Angaben dürfen nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Auch die Schriftgröße ist genau geregelt: Kleinbuchstaben müssen mindestens 1,2 mm hoch sein.

Bezeichnung

Produkte, die unter der Bezeichnung Marmelade oder Konfitüre verkauft werden, fallen unter die Konfitürenverordnung. Diese schreibt Mindestgehalte an Frucht und Zucker vor und verlangt die Angabe des Gesamtzuckergehalts auf dem Etikett. Dieser ist die Summe aller in einer Marmelade enthaltenen Zuckerarten (Fruchtzucker und zugesetzter Zucker). Der unterschiedliche Zuckergehalt von verschiedenen Früchten (Preiselbeeren enthalten z.B. 3,9% Zucker, Süßkirschen 24%) macht eine exakte Berechnung schwierig. Letztendlich bringt nur die Untersuchung des fertigen Produktes ein genaues Ergebnis. Es wird daher empfohlen, die Bezeichnung "Fruchtaufstrich" zu verwenden. Diese ist nicht an feste Gehalte gebunden.

Das Etikett von Fruchtaufstrich muss unter anderem folgende Informationen enthalten:
  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Lebensmittelunternehmer
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Temperatur und Lagerbedingungen
  • Zutaten
Der grafischen Gestaltung des Etiketts und der Fantasiebezeichnung des Produkts sind grundsätzlich keine Grenzen gesetzt. Es können durchaus Fantasiebezeichnungen wie "Erdbeertraum" ergänzend verwendet werden, sofern die verkehrsübliche Sachbezeichnung angeführt ist.

Qualitätssicherung

Zur Qualitätssicherung der Produkte macht es sich bezahlt, regelmäßig an Qualitätsoffensiven wie zum Beispiel der Kärntner Marmeladenprämierung teilzunehmen. Bei Prämierungen besteht die Chance, die Produkte durch Expertinnen und Experten objektiv bewerten zu lassen. Das Feedback der Jurorinnen und Juroren zeigt, wo Stärken des Produktes liegen und wo noch Potenzial zur Weiterentwicklung besteht.
Handbuch .png © LKÖ
Direktvermarkter sollten das Handbuch durchgehen und überprüfen, ob die Vorgaben mit der Umsetzung am Betrieb übereinstimmen. © LKÖ

LK-Beratung

Die Landwirtschaftskammer Kärnten steht Ihnen bei Fragen rund um die Direktvermarktung von Obstprodukten sehr gerne zur Verfügung.

Bei allgemeinen Fragen zu Direktvermarktung und Lebensmittelkennzeichnung wenden Sie sich bitte an die Direktvermarktungsberaterinnen unter der Tel.-Nr.: 0463/​58 50-13 91, bei Fragen zu Obstbau und Technologie an Ing. Siegfried Quendler, Tel.-Nr.: 0463/​58 50-41 10.
 
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