GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Ziele dieser Anforderung
- Vermeidung der Freisetzung von Kohlenstoff und Erhalt der organischen Substanz im Boden.
 - Vermeidung von Luftverschmutzungen.
 - Positiver Einfluss auf den Humusaufbau auf Ackerflächen.
 
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
 
Auflagen
- Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern.
 - Ausnahmen sind im Einzelfall aufgrund von phytosanitären Gründen nur nach behördlicher Genehmigung möglich. Diese Ausnahme hat im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, zu stehen.