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Gewinnermittlung der Voll- und Teilpauschalierung

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26.05.2024 | von Edgar Tangl

In der Land- und Forstwirtschaft gelangen häufig die beiden Gewinnermittlungsarten der Vollpauschalierung und der Teilpauschalierung entsprechend der Pauschalierungsverordnung 2015 zur Anwendung.

AdobeStock_197748335_Chinnapong.jpg © Chinnapong – stock.adobe.com
© Chinnapong – stock.adobe.com

1. Die Gewinnermittlungsart der Vollpauschalierung

Unter der Gewinnermittlungsart der Vollpauschalierung versteht man eine Gewinnermittlung, die an den land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert oder an flächenabhängige Durchschnittssätze anknüpft.
  • Der Gewinn wird auf Basis des Durchschnittsatzes von 42% des maßgebenden Einheitswerts errechnet. Dabei sind Zupachtungen und Verpachtungen zu berücksichtigen.
  • Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, Nebenbetrieben und Entschädigungen sind nicht mit der Vollpauschalierung abgegolten.
  • Ausgabeseitig können im Zuge der pauschalierten Gewinnermittlung die Sozialversicherungsbeiträge, bezahlte Pachtzinse und Ausgedingelasten als Betriebsausgaben angesetzt werden.
  • Eine Vollpauschalierung kommt dann zur Anwendung, wenn der Gesamteinheitswert der bewirtschafteten Fläche maximal 75.000 Euro und der jährliche Umsatz maximal 600.000 Euro netto beträgt. Die Gewinnermittlungsart der Vollpauschalierung umfasst in der Regel den Gewinn aus dem Verkauf von pflanzlichen und tierischen Urprodukten.

2. Die Gewinnermittlungsart der Teilpauschalierung

Ungeachtet der für die Vollpauschalierung angeführten Obergrenzen ist die Gewinnermittlungsart der Vollpauschalierung nicht für die Ermittlung aller landwirtschaftlichen Einkünfte zulässig. Die Gewinnermittlungsart der Vollpauschalierung umfasst nicht die Einnahmen
  • aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb (z.B. Privatzimmervermietung/ Urlaub am Bauernhof, Be- und Verarbeitung/ Direktvermarktung, Almausschank, Nachbarschaftshilfe),
  • aus Gartenbau, sofern der Verkauf an Endverbraucher erfolgt,
  • aus Forstwirtschaft (wenn der Einheitswert des Forsts mehr als 15.000 Euro beträgt) Bei den hier angeführten Tätigkeiten empfiehlt es sich aus Gründen der Einfachheit, den Gewinn durch die Gewinnermittlungsart der Teilpauschalierung zu ermitteln. Im Gegensatz zur vollpauschalierten Gewinnermittlung sind bei der Teilpauschalierung die Einnahmen aufzuzeichnen; eine Pauschalierung besteht hier nur ausgabeseitig. Die pauschalen Ausgabensätze betragen je nach Bereich zwischen 30 und 80 Prozent der Einnahmen (siehe Tabelle 1).
Tabelle Recht.png © Archiv
© Archiv

3. Keine Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht im Rahmen der Vollpauschalierung

Soweit der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird und dabei die Umsatzsteuerpauschalierung zur Anwendung gelangt, besteht keine Einzelaufzeichnungs- bzw. Belegerteilungspflicht. Allerdings besteht eine Belegerteilungspflicht (Ausnahmen) für:
  • Betriebe, welche in die Umsatzsteuer-Regelbesteuerung eingetreten sind.
  • Betriebe mit Verkauf von Produkten, welche eine Zusatz(Umsatz)steuer bewirken (z.B. Verkauf von Apfelsaft bzw. Schnaps).
  • den land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb. Nicht durch die vollpauschalierte Gewinnermittlung abgegolten sind Almausschank, Urlaub am Bauernhof, Be- und Verarbeitung (Direktvermarktung) und Gartenbau-Endverkauf über 2.000 Euro pro Jahr.

4. Rechnungslegungspflicht für vollpauschalierte Land- und Forstwirte bei Lieferungen an Unternehmen

Vollpauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen der Rechnungslegungspflicht, wenn diese Lieferungen/Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen bzw. erbringen. Der vollpauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betrieb ist in diesem Fall zur Rechnungslegung an den Unternehmer verpflichtet. Beispiele:
  • Landwirt verkauft Fleisch an einen Gastronomiebetrieb
  • Landwirt verkauft gebrauchten Traktor an Händler oder anderen Landwirt

Beachte: Die Rechnungslegungspflicht hat keine Auswirkung auf den Gewinn aus der Vollpauschalierung heraus.

5. Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht im Rahmen der Teilpauschalierung

Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen (teilpauschalierte Bereiche) zu ermitteln ist, besteht Einzelaufzeichnungs- bzw. Belegerteilungspflicht. Alle Bareinnahmen und – soweit keine Ausgabenpauschalierung in Anspruch genommen wird – auch die Barausgaben sind einzeln festzuhalten.

6. Erleichterungen bei der Erfassung von Barumsätze

a) Umsätze im Freien (Kalte-Hände-Regelung)
Eine Ausnahme von der generellen Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht besteht für Jahresumsätze bis zu 30.000 Euro, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen – jedoch nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten – ausgeführt werden. Darunter fallen offene Verkaufsstände auf Bauernmärkten oder nach einer Seite hin vollständig offenen Verkaufsbuden. Nicht darunter fällt der Ab-Hof-Verkauf. Die begünstigten Umsätze werden in diesem Fall mittels Kassasturz ermittelt. Die Einzelerfassungs- und Belegerteilungspflicht entfällt.

b) Automatenumsätze und Selbstbedienung
Bei einer Vermarktung durch Selbstbedienung gelangen die Regelungen für Automatenumsätze zur Anwendung. Übersteigt die Gegenleistung für den getätigten Einzelumsatz nicht den Wert von 20 Euro, so entfällt die Belegerteilungspflicht. Aufzeichnungen sind hinsichtlich der verkauften Ware (mindestens alle sechs Wochen) und der vereinnahmten Geldbeträge (mindestens einmal pro Monat) zu führen.

c) Hüttenumsätze
Für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (Alm-, Berg- und Schutzhütten) ausgeführt werden, ist bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro netto je Kalenderjahr eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich. Es besteht keine Belegerteilungspflicht.

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