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22.02.2021 | von AIZ
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Neue Novelle zur Geflügelpest-Verordnung tritt in Kraft

Für Betriebe mit mehr als 350 Tieren gilt nun Stallpflicht.

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© LK Vorarlberg
Nach dem ersten bestätigten Fall von Geflügelpest (Vogelgrippe) bei einem am 4. Februar verendet aufgefundenen Schwan in Niederösterreich und weiteren Fällen in Wien und der Südsteiermark, die vergangene Woche gemeldet wurden, hat das Gesundheitsministerium kurzfristig die Geflügelpest-Verordnung novelliert. Neu ist, dass in Betrieben ab 350 Stück Geflügel die Tiere in Risikogebieten entweder dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, gehalten werden müssen. Für Betriebe, die weniger als 350 Tiere in den Risikogebieten halten, gelten weiter die bisherigen Bestimmungen, teilt die Zentrale Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) mit. Ziel dieser vorbeugenden Schutzmaßnahmen ist es, in den festgelegten Risikogebieten Hausgeflügel von Wildvögeln fern zu halten, um eine mögliche Übertragung der Geflügelpest zu vermeiden.

Schutzmaßnahmen für Betriebe ab 350 Stück Geflügel

Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für Betriebe ab 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten zu berücksichtigen: Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu welchen auch Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Der Behörde (Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage besteht oder wenn die Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.

Betriebe mit weniger als 350 Tieren

Betriebe mit weniger als 350 Stück Geflügel müssen in den Risikogebieten folgende Schutzmaßnahmen berücksichtigen: Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten. Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.

Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.

Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wild lebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein. Hygienische Sicherheitsmaßnahmen sind zu erhöhen. Reinigungen und Desinfektionen sind mit besonderer Sorgfalt durchzuführen. Dem Amtstierarzt ist zu melden, wenn beim Geflügel ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20% oder ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage besteht oder wenn die Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.

Für weitere Fragen stehen die Geflügel-Referenten der Landwirtschaftskammern und die Geschäftsführer der Geflügelverbände zur Verfügung.
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