Gebietsfremde Schädlinge: Die blinden Passagiere im Welthandel und deren Folgen
Seit es den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten gibt, begleiten auch unerwünschte blinde Passagiere die Waren. In früheren Jahrhunderten war über den Landweg meist nur eine kleinräumige Verschleppung möglich. Der Transport mit Schiffen verstärkte den Warenaustausch zwischen den Kontinenten. Damit stieg auch die Chance für die Einschleppung von Schaderregern aus fernen Gebieten. Ihnen fehlen in unseren Regionen meist die natürlichen Gegenspieler. Dadurch können sie sich schneller ausbreiten und verheerende Folgen anrichten. Mit dem Lufttransport kann die Einschleppung noch rascher erfolgen. Neue Pflanzenkrankheiten und Schädlinge gelangen so mitten ins Land.
Pflanzenschutz und Pflanzenzüchtung als wichtige Werkzeuge
Im 19. Jahrhundert wurden die Kraut- und Knollenfäule, die Reblaus und der Kartoffelkäfer nach Europa eingeschleppt. Aufgrund der massiven Schäden begann man mit intensiver wissenschaftlicher Bearbeitung dieser Schaderreger. Die Kraut- und Knollenfäule und der Kartoffelkäfer haben durch die Entwicklung von Pflanzenschutzmitteln ihren Schrecken verloren. Im Weinbau konnte die Rebenzüchtung den Hauptbeitrag gegen die Reblaus leisten. Ebenso wird im Kartoffelbau an Sorten mit geringerer Anfälligkeit für Kraut- und Knollenfäule gearbeitet, wodurch die Pflanzenschutzmittel wirksam ergänzt werden.
Wenn die Werkzeuge fehlen
Im 20. Jahrhundert tauchten neue Schaderreger auf, die mit den üblichen Methoden nicht zu regulieren waren. Manche Schädlinge sind wegen ihrer Lebensweise mit Pflanzenschutzmitteln nicht ausreichend bekämpfbar. Gegen Viren oder Bakterien gibt es keine direkt wirksamen Maßnahmen auf der Kulturpflanze. In diesem Fall helfen nur die Vernichtung des befallenen Materials sowie die Reinigung und Desinfektion zur Beseitigung der Infektionsquellen. Die Devise lautet, dass eine Einschleppung und Ausbreitung solcher Schädlinge rasch gestoppt werden muss.
Wenn die Werkzeuge fehlen
Im 20. Jahrhundert tauchten neue Schaderreger auf, die mit den üblichen Methoden nicht zu regulieren waren. Manche Schädlinge sind wegen ihrer Lebensweise mit Pflanzenschutzmitteln nicht ausreichend bekämpfbar. Gegen Viren oder Bakterien gibt es keine direkt wirksamen Maßnahmen auf der Kulturpflanze. In diesem Fall helfen nur die Vernichtung des befallenen Materials sowie die Reinigung und Desinfektion zur Beseitigung der Infektionsquellen. Die Devise lautet, dass eine Einschleppung und Ausbreitung solcher Schädlinge rasch gestoppt werden muss.
Wirksame Prävention erforderlich
Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs begann eine intensive wissenschaftliche Zusammenarbeit im Pflanzenschutz. Im Jahr 1951 wurde die EPPO ("European and Mediterranean Plant Protection Organization“) gegründet. Ihr Ziel war die Forschung und Erarbeitung von Maßnahmen gegen Schaderreger der Pflanzen. Die Welternährungsorganisation FAO verabschiedete 1952 die Internationale Pflanzenschutzkonvention als staatenübergreifenden Vertrag. Das Hauptziel war die Verhinderung der Verschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen, die nicht oder nur schwer direkt bekämpfbar sind. Erreicht werden sollte dies durch Bestimmungen in den Pflanzenschutzgesetzen und einheitliche Vorgaben in internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen.
Amtlicher Pflanzenschutzdienst
Zur Kontrolle im Handel wurden amtliche Pflanzenschutzdienste als Behörde eingerichtet. Sie sind auch zuständig für Maßnahmen gegen bestimmte Schadorganismen. Im Mittelpunkt stehen die sogenannte Quarantäne-Schaderreger, für die eine Nulltoleranz gilt. In den entsprechenden Gesetzen der Staaten sind diese Quarantäne-Schaderreger aufgelistet. Grundlage dafür sind Risikoeinstufungen durch nationale und internationale Expertengruppen.
In Österreich regelt die Bundesverfassung die Zuständigkeiten im Pflanzenschutz. Für den Handel im EU-Binnenmarkt und für die Ausfuhr aus der EU sowie für Maßnahmen sind die amtlichen Pflanzendienste der Bundesländer zuständig. Einige Bundesländer haben dafür die Landwirtschaftskammer beauftragt, wie zum Bespiel Niederösterreich. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wald sind für Kontrollen bei der Einfuhr in die EU verantwortlich und beraten die Bundesländer fachlich. Auf gesetzlicher Ebene liegt die Zuständigkeit beim Landwirtschaftsministerium und den Landesregierungen.
In Österreich regelt die Bundesverfassung die Zuständigkeiten im Pflanzenschutz. Für den Handel im EU-Binnenmarkt und für die Ausfuhr aus der EU sowie für Maßnahmen sind die amtlichen Pflanzendienste der Bundesländer zuständig. Einige Bundesländer haben dafür die Landwirtschaftskammer beauftragt, wie zum Bespiel Niederösterreich. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wald sind für Kontrollen bei der Einfuhr in die EU verantwortlich und beraten die Bundesländer fachlich. Auf gesetzlicher Ebene liegt die Zuständigkeit beim Landwirtschaftsministerium und den Landesregierungen.
Neues Pflanzengesundheitsrecht
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union musste Österreich auch viele rechtliche Bestimmungen übernehmen. Der Bereich Pflanzenschutz und Quarantäne-Schaderreger war in zahlreichen
EU-Richtlinien geregelt. Diese Richtlinien waren einheitliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten. Daher war das Pflanzenschutzrecht in Österreich anzupassen.
Österreich hatte nun im Handel offene Grenzen zu den EU-Nachbarländern. In diesem Binnenmarkt wurde die phytosanitäre Exportkontrolle durch das System des Pflanzenpasses abgelöst. In diesem Fall wird nicht mehr jede Warensendung amtlich kontrolliert, sondern die Produktion. Außerdem sind viele pflanzliche Erzeugnisse und Ernteprodukte beim Handel im Binnenmarkt seither nicht mehr phytosanitär kontrollpflichtig.
Der wachsende Binnenmarkt und immer größer werdende Warenströme fördern Schlupflöcher für Schadorganismen. Wird die Einschleppung durch die Importkontrolle bei der Einfuhr in die EU nicht gestoppt, dann muss beim ersten Auftreten im Land die Notbremse gezogen werden. Dafür sind auch rasch umsetzbare gesetzliche Bestimmungen erforderlich.
EU-Richtlinien geregelt. Diese Richtlinien waren einheitliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten. Daher war das Pflanzenschutzrecht in Österreich anzupassen.
Österreich hatte nun im Handel offene Grenzen zu den EU-Nachbarländern. In diesem Binnenmarkt wurde die phytosanitäre Exportkontrolle durch das System des Pflanzenpasses abgelöst. In diesem Fall wird nicht mehr jede Warensendung amtlich kontrolliert, sondern die Produktion. Außerdem sind viele pflanzliche Erzeugnisse und Ernteprodukte beim Handel im Binnenmarkt seither nicht mehr phytosanitär kontrollpflichtig.
Der wachsende Binnenmarkt und immer größer werdende Warenströme fördern Schlupflöcher für Schadorganismen. Wird die Einschleppung durch die Importkontrolle bei der Einfuhr in die EU nicht gestoppt, dann muss beim ersten Auftreten im Land die Notbremse gezogen werden. Dafür sind auch rasch umsetzbare gesetzliche Bestimmungen erforderlich.
Änderungen waren durch neu eingeschleppte Schädlinge notwendig
Das System der EU mit Richtlinien, die erst in nationale Gesetze umgesetzt werden mussten, wurde intensiver diskutiert. Zahlreiche neu eingeschleppte Schadorganismen waren der Grund. Manche dieser Schädlinge wie zum Beispiel der Maiswurzelbohrer sind mittlerweile keine Quarantäne-Schaderreger mehr. Andere Schädlinge wie der Asiatische Laubholzbockkäfer, der Zitrusbockkäfer und der Japankäfer oder Krankheiten wie das Feuerbakterium Xylella fastidiosa und das Jordan-Virus stehen aber auf der Liste der gefährlichen Quarantäneschadorganismen. Dies sind nur einige wenige Beispiele, weshalb Neuerungen überlegt wurden.
EU-Pflanzengesundheitsverordnung
Auch mit strengen phytosanitären Kontrollen bei der Einfuhr in die EU gibt es keine hundertprozentige Sicherheit. Wenn Quarantäne-Schadorganismen unbemerkt ins Land gelangen, müssen so früh wie möglich Gegenmaßnahmen beim Auftreten erfolgen. Damit dies besser gelingt, wurden die
EU-Richtlinien von einer EU-Pflanzengesundheitsverordnung und zahlreichen Durchführungsverordnungen abgelöst. Diese EU-Verordnungen gelten direkt in den Mitgliedstaaten. Nationale Gesetze regeln nur mehr den Vollzug durch die Behörde.
Pflanzenpass für lebende Pflanzen soll für mehr Sicherheit sorgen
Das Ziel ist die bessere Freihaltung von Quarantäneschadorganismen. Erreicht werden soll das durch eine erweiterte Registrierungspflicht beim Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie durch mehr Eigenverantwortung der Unternehmer. Der Pflanzenpass ist jetzt für alle lebenden Pflanzen erforderlich, wenn diese an Land- und Forstwirte oder an Händler geliefert werden. Im Fernabsatz muss der Pflanzenpass auch beim direkten Verkauf an private Endkunden dabei sein. Auch Saatgut von bestimmten Pflanzenarten und manche Holzprodukte dürfen nur mit einem Pflanzenpass verkauft werden. Händler, die Waren mit Pflanzenpass zukaufen und an Wiederverkäufer liefern, müssen ebenfalls beim amtlichen Pflanzenschutzdienst registriert sein. Auch wenn Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die EU eingeführt oder aus der EU ausgeführt werden, muss der Betrieb registriert sein.
Schädlinge neu geregelt
Mit den Neuerungen soll erreicht werden, dass eingeschleppte Schädlinge noch frühzeitiger entdeckt werden. Dadurch sollen auch Gegenmaßnahmen wirksamer werden. Das eine vollständige Ausrottung nicht immer gelingt, zeigt die Schädlingsliste der neuen EU-Pflanzengesundheitsverordnung. Neben den neuen Schädlingen sind auch "alte“ Quarantäneschaderreger enthalten, die nur sporadisch in der EU auftreten und eingedämmt werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel im Kartoffelbau die Bakterienringfäule, der Kartoffelkrebs und die Kartoffelzystennematoden.
Andere Schaderreger konnten wegen der natürlichen Ausbreitung nicht getilgt werden und sind jetzt keine Quarantäneschädlinge mehr. Durch ihre Verbreitung mit Pflanzgut oder Saatgut können aber große Schäden entstehen. Deshalb müssen sie in diesem Bereich beachtet werden und sind gesetzlich geregelt. Beispiele dafür sind beim Kernobst der Feuerbrand und der Birnenverfall und beim Steinobst das Sharka-Virus.
Andere Schaderreger konnten wegen der natürlichen Ausbreitung nicht getilgt werden und sind jetzt keine Quarantäneschädlinge mehr. Durch ihre Verbreitung mit Pflanzgut oder Saatgut können aber große Schäden entstehen. Deshalb müssen sie in diesem Bereich beachtet werden und sind gesetzlich geregelt. Beispiele dafür sind beim Kernobst der Feuerbrand und der Birnenverfall und beim Steinobst das Sharka-Virus.
Verdacht melden
Die Quarantäneschadorganismen sind meldepflichtig. Schon bei Verdacht muss der amtliche Pflanzenschutzdienst im Bundesland informiert werden. Damit Verwechslungen vermieden werden, müssen meist Laboruntersuchungen durchgeführt werden. Auch mit dem Spürhund wurde schon so mancher Verdacht auf Bockkäfer abgeklärt. Bestätigt sich der Verdacht nicht, dann sind keine behördlichen Maßnahmen notwendig. In Niederösterreich ist das Pflanzenschutzreferat der Landwirtschaftskammer zuständig. Die Meldung kann telefonisch unter 050/259-22601 oder per Mail unter pflanzenschutz@lk-noe.at erfolgen.
Verdachtsmeldung hilft bei Erarbeitung von Lösungen
Bei der Vielzahl an ohnehin schon vorhandenen Krankheiten und Schädlingen stellt sich oft die Frage nach dem Sinn des Ganzen. Die Gegenfrage lautet, ob wir uns noch mehr schwer kontrollierbare Schädlinge leisten können. Wenn plötzlich unbekannte Symptome oder Schaderreger auftauchen, dann ist kompetenter Rat gefragt. Wegschauen ist keine Lösung und verzögert nur ein rasches Handeln. Besser einmal zu viel nachgeschaut, als zu spät reagiert. Gegen viele Schädlinge wird an Lösungen im Pflanzenschutz und in der Pflanzenzüchtung gearbeitet. Dort, wo es noch keine passenden Methoden gibt, ist Vorbeugung die wichtigste Maßnahme.