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Erinnerung: Bio-Anträge im VIS zeitnah stellen

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07.12.2022 | von DI Emanuel Huber, DI Joachim Mandl, DI Joachim Pittracher

Seit 2021 können Anträge zur Genehmigung bestimmter Eingriffe an Bio-Tieren sowie einer temporären Anbindehaltung nur noch über das VIS gestellt werden. Auch Umstellungsbetriebe müssen bei Bedarf einen entsprechenden Antrag stellen. Ein Fehlen der Genehmigung bei der Vor-Ort-Kontrolle führt zu Vermarktungssperren und Verwaltungsstrafen.

Aufmacher Bio-Anträge im VIS.jpg © (c) Pixabay Hagar Lotte Geyer
© (c) Pixabay Hagar Lotte Geyer

Anträge für Tiereingriffe

Ein Leiden der Tiere, Schmerzen und Stress sind während der gesamten Lebensdauer zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Tiereingriffe sind im Bio-Bereich nur dann ausnahmsweise und im Einzelfall zulässig, wenn sie der Verbesserung der Tiergesundheit (z.B. bei Hornverletzungen) oder der Arbeitssicherheit dienen. In diesen Fällen kann die zuständige Landesbehörde folgende bestimmte Eingriffe genehmigen, wenn der Eingriff hinreichend begründet werden kann und durch qualifiziertes Personal vorgenommen wird. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Durchführung des Eingriffs erfolgen.
Zwischen folgenden Anträgen wird unterschieden:

Antrag auf betriebsbezogene Genehmigung
  • Zerstören der Hornanlagen bei Kälbern bis zu einem Alter von acht Wochen
  • Zerstören der Hornanlagen weiblicher Kitze bis zu einem Alter von vier Wochen
  • Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Lämmern bis zu einem Alter von sieben Tagen
Antrag auf fallweise Genehmigung
  • Enthornung von Rindern, die älter als acht Wochen sind

Betriebsbezogener Genehmigungen erst ab 2023 erneuern!

Betriebsbezogene Genehmigungen gelten generell für die Dauer von drei Kalenderjahren. Im Jahr 2020 ausgestellte Genehmigungen sind also noch bis Ende 2022 gültig. Wenn bestimmte Eingriffe (z. B.: Enthornungen) auch weiterhin am Bio-Betrieb durchgeführt werden sollen, ist eine neuerliche Antragstellung mit Jahresbeginn 2023 bzw. vor dem ersten Eingriff nach dem Jahreswechsel nötig.

NEU ab 2023:

Bei den betriebsbezogenen Eingriffen ist ab dem kommenden Jahr das Zerstören der Hornanlagen bei Kälbern bis zu einer Altersgrenze von acht Wochen möglich (Anhebung der Altersgrenze). Eingriffe ab der 6. Lebenswoche dürfen jedoch lediglich von einem/r Tierarzt/ärztin durchgeführt werden. Die Vorgaben der Tierhaltungsverordnung betreffend Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksame Schmerzbehandlung durch einen einem/r Tierarzt/ärztin bleiben unverändert.
Sollen Kälber, die älter als acht Wochen sind, enthornt werden, muss eine fallweise Genehmigung beantragt werden. Wie bisher schon sind im VIS-Antrag die Ohrmarkennummern und das Geburtsdatum alle zu enthornenden Rinder anzugeben. Die Genehmigung ist erst ab Erhalt des behördlichen Bescheids gültig und gilt ausschließlich für die im Bescheid angeführten Rinder. Ab 2023 muss in einzelnen Fällen zusätzlich eine Tierarztbestätigung über die Notwendigkeit des Eingriffes eingeholt und im VIS hochgeladen werden (bei Rindern ≥ 6 Monate und bei fallweisen Eingriffen, sofern der Eingriff der Verbesserung der Tiergesundheit dient (z. B. Hornverletzungen).

Antrag auf temporäre Anbindehaltung bei Rindern

Rinder dürfen am Bio-Betrieb und am Umstellungsbetrieb nur dann temporär, d.h. zeitlich begrenzt, in Anbindehaltung gehalten werden, wenn dies im VIS vorab beantragt und per Bescheid genehmigt wurde. Die Genehmigung ist an die Einhaltung bestimmter Bedingungen in Bezug auf die geltenden Bestandsober- bzw. höchstgrenzen und den Zugang zu Freigelände (Weide, Auslauf) geknüpft. Ein einmal ausgestellter Bescheid bleibt aufrecht und muss nicht erneuert werden, solange sich die Voraussetzungen am Betrieb sowie die rechtlichen Umstände nicht ändern.

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