Erhöhte Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank
Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
Wirtschaftliche Unterordnung
Die wirtschaftliche Unterordnung (und damit die steuerliche Zurechnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) wird unterstellt, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha bewirtschaftet werden und die Bruttoeinnahmen aus Topf 3 55.000 Euro (ab 2025; 2023-2024: 45.000 Euro; 2020 - 2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) nicht übersteigen.
Bei Unterschreiten der Hektargrenze oder Überschreiten der Einnahmengrenze ist die wirtschaftliche Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25% der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen.
Kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht (mehr) nachgewiesen werden, liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs steuerlich ein Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor.
Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten:
Holzakkordantentätigkeit, kommunale Dienstleistungen (z.B. Kulturpflege im ländlichen Raum, Winterdienst), Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn diese Tätigkeiten nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen.
Bei Unterschreiten der Hektargrenze oder Überschreiten der Einnahmengrenze ist die wirtschaftliche Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25% der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen.
Kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht (mehr) nachgewiesen werden, liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs steuerlich ein Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor.
Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten:
Holzakkordantentätigkeit, kommunale Dienstleistungen (z.B. Kulturpflege im ländlichen Raum, Winterdienst), Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn diese Tätigkeiten nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen.
Bei nebeneinander vorliegendem Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung bzw. Almausschank ist die wirtschaftliche Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen aus Topf 3 55.000 Euro inkl. USt nicht übersteigen und mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbau mehr als 1 ha bewirtschaftet werden. Bei nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Umständen kann die 55.000 Euro-Grenze ausnahmsweise überstiegen werden.
Wird die Be- und/oder Verarbeitung oder ein Almausschank allein betrieben (keine anderen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten aus Topf 3), ist die Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder aus Almausschank die 55.000 Euro-Grenze nicht übersteigen. Ein Mindestflächenausmaß ist hier nicht erforderlich.
Wird die Be- und/oder Verarbeitung oder ein Almausschank allein betrieben (keine anderen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten aus Topf 3), ist die Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder aus Almausschank die 55.000 Euro-Grenze nicht übersteigen. Ein Mindestflächenausmaß ist hier nicht erforderlich.
Achtung bei bäuerlicher Nachbarschaftshilfe
Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche Nachbarschaftshilfe/Gerätevermietung) sind nicht in die 55.000 Euro Grenze von Topf 3 einzurechnen.
Werden jedoch im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe nicht nur die reinen Maschinenselbstkosten (ÖKL-Richtwerte!) verrechnet, zählt die gesamte Einnahme zur 55.000 Euro Grenze von Topf 3.
Für die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit/bäuerliche Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (Topf 1) gilt eine gesonderte Einnahmengrenze in gleicher Höhe. Diese Einnahmengrenze ist jedoch in den Einkommensteuerrichtlinien festgelegt (nicht in der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015). Es wird aber davon ausgegangen, dass auch diese Grenze von 45.000 Euro auf 55.000 Euro angehoben wird (wie auch schon bei den Erhöhungen in den vergangenen Jahren).
Für die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit/bäuerliche Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (Topf 1) gilt eine gesonderte Einnahmengrenze in gleicher Höhe. Diese Einnahmengrenze ist jedoch in den Einkommensteuerrichtlinien festgelegt (nicht in der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015). Es wird aber davon ausgegangen, dass auch diese Grenze von 45.000 Euro auf 55.000 Euro angehoben wird (wie auch schon bei den Erhöhungen in den vergangenen Jahren).
Noch Fragen?
Für auftretende Fragen stehen die zuständigen Landwirtschaftskammern in den jeweiligen Bundesländern zur Verfügung!