Einzelhaltung von Bio-Kälbern ab heuer dokumentationspflichtig
In der biologischen Produktion ist die Haltung von Kälbern in der Gruppe (mindestens zwei Tiere) ab der zweiten Lebenswoche vorgeschrieben. Damit soll eine artgerechte Unterbringung der Herdentiere gewährleisten werden, wobei eine Gruppe aus mindestens zwei Kälbern besteht. Einzelne Tiere können nur dann aus der Gruppe genommen werden, wenn dies tierärztlich oder veterinärmedizinisch begründbar erforderlich ist und folgende allgemeine Bedingungen am Betrieb gegeben sind:
- Der Betrieb muss über ausreichend Haltungseinrichtungen zur Gruppenhaltung verfügen, um die verpflichtende Kälbergruppenhaltung ab der zweiten Lebenswoche praktizieren zu können.
- Einzelbuchten für Kälber müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen permanenten Sicht- und Berührungskontakt mit anderen Rindern ermöglichen. Diese Regelung gilt nicht für die Absonderung kranker Tiere.
- Die vorbeugende (präventive) Einzelhaltung von Kälbern ist verboten.
- Um das Besaugen von Artgenossen möglichst zu vermeiden, müssen entsprechende Vorbeugemaßnahmen gesetzt sein (z.B. ausreichende Tränkezeiten und Tränkemengen, Kälberheu, Beschäftigungsmaterial).
Kriterien, die zur Einzelhaltung berechtigen
Sind die allgemeinen Bedingungen erfüllt und tritt eines der folgenden veterinärmedizinischen Kriterien auf, kann vom Gruppenhaltungsgebot abweichen werden.
- Eine schriftliche Anordnung des Tierarztes liegt vor.
- Eine Erkrankung oder Verletzung erfordert eine Separierung zur Behandlung.
- Die Ansteckung anderer Kälber (z. B. bei Durchfall) soll verhindert werden.
- Die Nabelschnur ist noch nicht vollständig abgetrocknet (Einzelhaltung max. bis zum 14. Lebenstag möglich).
- Eine Kastration wurde durchgeführt (Einzelhaltung bis max. 14 Tage nach dem Eingriff möglich).
- Beim Zerstören von Hornknospen und bei der Enthornung von Tieren dürfen diese max. 24 Stunden isoliert werden.
- Der Altersunterschied der Kälber beträgt mehr als vier Wochen.
- Im Falle von Besaugen darf nur das besaugende Tier („Täter“) aus der Gruppe genommen werden.
Dokumentationspflicht
Seit Jahresbeginn 2024 ist im Separierungsfall eine einzeltierbezogene Dokumentation erforderlich, die bei der Bio-Kontrolle überprüft wird. Zu vermerken sind neben der Ohrmarkennummer (Tieridentifikation) auch die Dauer der Einzelhaltung sowie eine entsprechende Begründung (eines der vorher genannten Kriterien). Die Form der Dokumentation ist frei wählbar. Aufzeichnungen aus tierärztlichen Verschreibungen, des TGD oder Ähnliches, aus welchen die geforderten Informationen hervorgehen, gelten als gleichwertig hinsichtlich der Erfüllung der Aufzeichnungspflicht.
Keine Einzelhaltung ab der 8. Lebenswoche
Sobald die Kälber ein Alter von acht Lebenswochen erreichen, ist eine Einzelhaltung aus Tierschutzgründen nicht mehr zulässig und die vorher angeführten Kriterien können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Begründung für die Einzelhaltung geltend gemacht werden. Kälber sind ab diesem Alter ausschließlich in Gruppen zu halten, es sei denn, es liegt eine anderslautende Anordnung des Tierarztes vor.
Für Fragen stehen Ihnen die Bio-Berater:innen der Landwirtschaftskammer und der Bezirkslandwirtschaftskammern gerne zur Verfügung.
Für Fragen stehen Ihnen die Bio-Berater:innen der Landwirtschaftskammer und der Bezirkslandwirtschaftskammern gerne zur Verfügung.