Um zu hohe oder zu niedrige Zahlungen aufgrund eines nicht aktuellen Einheitswertes zu vermeiden, ist eine regelmäßige Überprüfung des Einheitswertbescheides unumgänglich.
Ein beachtlicher Teil der
Ausgaben am land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt auf Sozialversicher
ungsbeiträge und Steuern, welche auf dem Einheitswert basieren. Um sicherzustellen, dass weder zu hohe, noch zu niedrige Beiträge gezahlt
werden, sollte der Einheitswertbescheid zumindest
einmal jährlich überprüft werden.
Nachstehende Fragen können für die Überprüfung eine wertvolle Hilfestellung sein:
Ist die Zurechnung richtig? Sind alle Eigentümer:innen mit den entsprechenden Anteilen vermerkt?
Stimmt das Flächenausmaß?
Wurden alle auf den Betrieb zutreffenden Zu- und Abschläge berücksichtigt?
Sind die zugrunde gelegten Bewertungsprämissen richtig (öffentliche Gelder, Tierbestand, Alpung, Ausmaß der Obst- oder Gemüsebauflächen, ausgewiesene Kulturen, etc.)?
Wurde der Schutzwald richtig ausgewiesen?
Problem aus der Praxis
In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass vor allem Betriebe mit einem Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung von zu hohen Einheitswerten betroffen sind.
Ein überdurchschnittlicher Tierbestand laut Einheitsbewertung liegt dann vor, wenn die Summe der durchschnittlich am Betrieb erzeugten bzw. gehaltenen Tiere den errechneten Normalbestand übersteigt. Dies ist der Fall, wenn für die ersten 20 ha bewirtschafteter reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche mehr als zwei Vieheinheiten, bzw. als die Flächen über 20 ha hinaus mehr wie als eine Vieheinheit pro Hektar gehalten wird. Für jede Vieheinheit zu viel entsteht ein Zuschlag zur Einheitswertsumme von 280 Euro. Pro gealpte Vieheinheit auf einer Fremdalm sind 0,3 ha Fläche für die Berechnung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche zu berücksichtigen, jedoch liegen die dafür notwendigen Daten dem Finanzministerium nur bedingt vor. Umso wichtiger ist es daher, die Berücksichtigung der Fremdalm am Einheitswertbescheid zu überprüfen. Im Berechnungsbeispiel unten wurde die Fremdalm richtig berücksichtigt. Wäre auf die Alpung vergessen worden, würde ein Einheitswertzuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung in der Höhe von 1.022 Euro anfallen.
Maßnahmen zur Berichtigung
Falls der zuletzt ergangene, rechtskräftige Einheitswert nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht, sieht das Bewertungsgesetz diverse Möglichkeiten zur Berichtigung vor. Je nach Abweichung kommen, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt werden, Anträge auf Fortschreibungen oder auch Bescheidaufhebungen zur Anwendung. Diese können direkt beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Entsprechende Nachweise für die Änderungen (Übersicht AMA Zahlungen, Tierlisten oder Ähnliches) sind unbedingt in Kopie beizulegen. Die Landwirtschaftskammern stehen Ihnen dabei gerne beratend zur Seite!
Berechnung des Zuschlages für überdurchschnittliche Tierhaltung
Tierart
durchschnittlicher Viehstand bzw. erzeugte Stück/Jahr