Das EAG als Weichenstellung für die Photovoltaik
Die Zielsetzung des Pakets, in dem zehn Gesetze neu geregelt wurden, ist ein Fahrplan für eine bilanzielle Stromunabhängigkeit Österreichs bis zum Jahr 2030. Die gesamte Stromerzeugung soll bis dahin auf Erneuerbare Energiequellen umgestellt sein. Dazu ist ein entsprechender Ausbau um weitere 27 Terrawattstunden (kurz: TWh) Jahresstromerzeugung erforderlich. Die Photovoltaik muss dazu den größten Anteil beitragen (11 TWh). Weitere Anteile ent
fallen auf Wind, Wasserkraft und Biomasse. Um sich das Ausmaß der Zielsetzung bei der Photovoltaik vorstellen zu können, ist eine Versiebenfachung des bisherigen Ausbaugrades nötig.
Fördersystem Photovoltaik
Das Fördermodell zur Photo
voltaik wird auf völlig neue Beine gestellt. Zukünftig
wählt ein Förderwerber
zwischen dem Modell einer Investitionsförderung oder einem sogenannten Mark
preisaufschlag. Eine Kombi-
nation wie bisher ist nicht mehr möglich. Zur Invest
itionsförderung wird es
Klassen von Anlagengrößen geben, in denen die Projekte gegeneinander gereiht werden. Für die Investitionsför
derung aller Förderklassen stehen jährlich 60 Millionen Euro zur Verfügung. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist auch eine geplante
Speicherförderung, die nach derzeitigem Kenntnisstand aber nur in Kombination mit der Photovoltaik möglich ist. Die zweite neue Form der Photovoltaikförderung ist die Einführung einer sogenannten „Marktprämie“. Auf den je
weils gültigen Strommarktpreis wird in diesem Modell ein Aufschlag auf den Stromverkauf vergeben. In einem Ausschreibungsverfahren, das mindestens zweimal jährlich stattfinden wird, bieten Förderwerber auf einen Aufschlag. Jene Förderwerber mit den geringsten Aufschlagsgeboten werden für die Vergabe erstgereiht.
Projektwerber mit einer Anlagengröße ab zehn Kilowatt Leistung können sich für
dieses Fördermodell be
werben. Die Marktprämie
ist für die Dauer von zwanzig Jahren vorgesehen. Neu im Paket sind auch einige netztechnische Erleichter
ungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen. Dazu wurden Änderungen im entsprechenden Gesetz (ElWOG) vorgenommen, das die netztechnischen Rahmenbe
dingungen regelt. So besteht zukünftig für Anlagen bis
zwanzig Kilowatt Leistung, bei denen Strombezieher mit
einer vereinbarten Netz
nutzung an das Netz an-
geschlossen sind, die
Möglichkeit der Errichtung einer Photovoltaikanlage
im maximalen Leistungsausmaß des Bezugsrechts, ohne dass dafür ein zusätzliches
Netzzutrittsentgelt anfällt. Generell bestimmt das Gesetz eine Pauschalierung der Netzzutrittsentgelte für den
Neuanschluss von Stromerzeugungsanlagen. Allerdings ist es Netzbetreibern weiterhin erlaubt, die Mehrau
fwendungen für die notwendige Netzanpassung zu ver-
rechnen.
Direkter Stromverkauf
Vorgesehen im Paket ist auch
der direkte Stromverkauf an Endkunden über Parzellen
grenzen, der bisher nicht möglich war. Dazu haben Stromproduzenten und Stromkon-
sumenten zukünftig die
Möglichkeit, sich zu einer Energiegemeinschaft zusammen zu schließen. Beim gegenseitigen Stromverkauf
entfällt der Ökostromförderbeitrag sowie die Elektrizitäts
abgabe und es reduziert
sich ein Anteil des Netznutzungsentgelts. Folglich kann
der Strom innerhalb der
Energiegemeischaft günstiger und direkt gehandelt werden. Mit dem Inkraft
treten des Gesetzes ist ein Gerüst geschaffen, das die Richtung des Ökostromausbaues in
Österreich in den nächsten Jahren vorgibt. Noch fehlen
jedoch entsprechende Verordnungen, die letztlich die
Regeln für die Abwicklung konkretisieren werden. End
gültige Bestimmungen sind voraussichtlich bis Jahresende zu erwarten. Details folgen zeitgerecht in den Landwirtschaft
lichen Blättern.