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Bodennahe Ausbringung und Separierung: letzte Einstiegsmöglichkeit Ende 2026 - korrekte Beantragung

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28.04.2026 | von DI Franz Xaver Hölzl

Der letzte Einstieg ist mit dem Förderjahr 2027 möglich und muss bis spätestens 31. Dezember 2026 beantragt werden. Im Mehrfachantrag soll nur jene Menge angemeldet werden, die auch gesichert im Antragsjahr bodennah ausgebracht bzw. separiert wird!

Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die wichtigste und wirksamste Maßnahme zur Verringerung der Ammoniak-Emissionen dar. Bei der Abwicklung sind jedoch vereinzelt Probleme aufgetreten, die unbedingt vermieden werden sollen.

Die im Mehrfachantrag beantragte Menge kann im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr reduziert werden!

Es wird eindringlich empfohlen, im Mehrfachantrag nur jene Menge in Kubikmetern anzumelden, die im Antragsjahr gesichert bodennah ausgebracht und/oder separiert wird. Bis spätestens 30. November ist die tatsächlich in diesem Jahr bodennah streifenförmig bzw. separierte Menge zu beantragen.

Aufgrund der rechtlichen Vorgaben in der GAP-Strategieplan-Verordnung wird diese angegebene Menge im Falle einer Ankündigung oder Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle "quasi eingefroren" und kann nicht mehr reduziert werden. Dies gilt ab Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle.

Im Gegensatz dazu ist eine Erhöhung der Menge auch im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle jederzeit möglich und jedenfalls bis 30. November durchzuführen.
Empfehlung: Falls absehbar ist, dass die im MFA angegebene Menge nicht erreicht wird, soll im Rahmen einer sofortigen Korrektur des MFA die Menge geändert werden. Bei einer VOK ist dies zu spät. Wichtig dabei ist, dass alle Änderungen nur mittels Betätigung des Buttons "Absenden" auch tatsächlich an die AMA übermittelt werden.

Die richtige Ausbringungstechnik beantragen

Falls auf einem Betrieb unterschiedliche Ausbringungstechniken wie Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektion angewendet werden, so ist penibel darauf zu achten, dass ausgebrachte Mengen auch der jeweiligen Technik korrekt zugeordnet werden. Diese Mengen sind schlagbezogen bzw. kulturartenbezogen aufzuzeichnen und müssen mit den Rechnungen bzw. Lieferscheinen übereinstimmen. Da die unterschiedlichen Techniken mit unterschiedlichen Prämiensätzen dotiert sind, können nicht korrekte Zuordnungen zu erheblichen Sanktionen führen.

Aufzeichnung und Beantragung muss übereinstimmen

Die schlagbezogenen bzw. kulturartenbezogenen bodennah streifenförmig ausgebrachten Mengen sind zu dokumentieren. Bis spätestens 30. November eines jeden Jahres sind diese tatsächlich ausgebrachten Mengen zu beantragen bzw. der Antrag entsprechend auf die tatsächlich ausgebrachten Mengen zu korrigieren.
Schleppschuh.jpg © BWSB/Hölzl
Nach einer Vor-Ort-Kontrolle können die im MFA beantragten Mengen nicht mehr nach unten korrigiert (verringert) werden. Eine Korrektur nach oben (Erhöhung der Mengen) ist jederzeit, auch nach einer VOK, möglich. © BWSB/Hölzl

ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ - Ziele, Förderbedingungen und Prämien gem. AMA-Merkblatt

Die Prämie wird für die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen sowie für die Gülleseparierung von Rindergülle gewährt. Gefördert werden Kosten, die durch den Einsatz von bodennahen Gülleausbringungsgeräten für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen als auch durch die Gülleseparation anfallen.

Ziel

Die Maßnahme trägt zur Verringerung von Treibhausgasemissionen in der landwirtschaftlichen Produktion und im ländlichen Raum sowie zur Verringerung von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft bei. Außerdem soll die Maßnahme zur Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes dienen.

Vertragszeitraum

Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum der Maßnahme beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember). Die Maßnahme verlängert sich automatisch um ein weiteres Förderjahr, wenn sie nicht abgemeldet wird. Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme.

Mindestteilnahme

In jedem Teilnahmejahr muss flüssiger Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht oder Rindergülle separiert werden.

Förderbarer Wirtschaftsdünger

Als förderbarer Wirtschaftsdünger zählen Gülle, Jauche und Biogasgülle gemäß folgender Definition:
  • Gülle ist ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann. Regenwasser, das in die Güllegrube eingeleitet wird, ist nicht förderbar. Ein unvermeidlicher Anteil an Stallwaschwasser bzw. ein geringer Anteil an Regenwasser ist jedoch zulässig und förderbar. Ebenso ist ein Anteil an Wasser, der eine schädigende Wirkung auf die ausgebrachte Kultur verhindern soll (kein Stickstoff-Überschuss - "verbrennen"), zulässig und daher in Verbindung mit dem ausgebrachten Wirtschaftsdünger förderbar.
  • Jauche besteht vorwiegend aus Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.
  • Biogasgülle ist ein Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückstände und Silagen, Wirtschaftsdünger, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl), Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Speisenzubereitung (wenn keine Speiseölreste und nicht aus Großküchen und Gastronomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub) und Maisquellwasser.
    Sobald ein nicht der Definition entsprechender Anteil an Bestandteilen in der Biogasgülle enthalten ist (z.B. Biogasgülle mit Speiseölresten), scheidet die gesamte Biogasgülle von der Förderfähigkeit aus.

Bodennahe Ausbringung und Separierung

Es ist wahlweise die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle oder die Separierung von am Betrieb angefallener Rindergülle durchzuführen, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können.

Bodennahe Ausbringung

Die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern einschließlich Biogasgülle hat auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, zu erfolgen.

Ausbringungsverfahren
Folgende Ausbringungstechniken sind förderbar:
  • Schleppschlauch: Bodennahe Ablage durch lose, flexible Schläuche ohne Anpressdruck
  • Schleppschuh: Bodennahe Ablage durch ein Ablageschar mit Anpressdruck, welcher die Gülle direkt auf die infiltrationsfähige Bodenoberfläche ablegt
  • Injektionsverfahren: Ablage direkt in den Boden mittels vorheriger Öffnung des Bodens durch Werkzeuge wie Zinken oder Scheiben in einem Arbeitsschritt mit der Ausbringung (z.B. Schlitzgeräte, Scheibenegge und Güllegrubber)
Die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Biogasgülle mittels eines Schwenkverteilers kann nicht anerkannt werden. Ebenso ist die Ausbringung mittels eines auf einem Düsenbalken befestigten Pralltellers in der Maßnahme nicht zulässig.
Schleppschuh_angewachsener_Bestand.jpg © BWSB
Die bodennah streifenförmige Ausbringung mittels Schleppschuh in angewachsene Bestände minimiert die Ammoniak-Emissionen und die Futterverschmutzung. © BWSB
Aufzeichnungsverpflichtung
Über die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens sind chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur (z.B. Weizen, Wiesen), gleicher Menge, gleichem Ausbringdatum und gleicher Ausbringungsart möglich. Werden mehrere Schläge zusammengefasst, müssen die Schlaggrößen addiert werden. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.

Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Bei gemeinschaftlich angeschafften Güllefässern muss das Gerät entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für das angeschaffte Fass muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.

Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte wie z.B. Untersuchungszertifikate vorzulegen.

Sowohl im LK-Düngerrechner“ als auch im ÖDüPlan Plus“ ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.

Gülleseparierung

Bei der Gülleseparierung muss der am Betrieb durch Rinderhaltung angefallene flüssige Wirtschaftsdünger in eine feste und in eine flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtungen (z.B. Siebschnecke, Siebrolle, Zentrifuge) getrennt werden. Dies kann durch am Betrieb vorhandene Technik oder durch überbetrieblich angeschaffte Geräte erfolgen.

Es muss nicht die gesamte am Betrieb anfallende Rindergülle separiert werden, förderbar sind jedoch nur die tatsächlich separierten Mengen. Weiters ist die Gülleseparation nicht mit der bodennahen Ausbringung verknüpft - die Ausbringung kann auch mit herkömmlicher Technik erfolgen.
Gülleseparierung.jpg © BWSB/Hölzl
Durch die Separierung wird Rindergülle in Dünngülle (für eine optimale störungsfreie bodennahe Ausbringung) und in Feststoffseparat getrennt. © BWSB/Hölzl
Aufzeichnungsverpflichtung
Über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.

Im Fall des Einsatzes betriebsfremder Geräte am Betrieb ist der Nachweis durch Rechnungen oder andere geeignete Unterlagen erforderlich.

Bei gemeinschaftlich angeschafften Geräten muss der Separator entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für den angeschafften Separator muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines fortlaufenden Einsatzstunden- oder Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.

Beantragung

Folgende Punkte sind bei der Beantragung zu beachten:
  • Die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" muss vor Verpflichtungsbeginn im Maßnahmenantrag des Mehrfachantrages bis spätestens am 31. Dezember beantragt werden, um eine gültige Verpflichtung ab dem Folgejahr am Betrieb zu begründen.
  • Der letzte Einstieg in die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" ist mit dem Förderjahr 2027 möglich (Beantragung bis 31. Dezember 2026).
  • Die im jeweiligen Förderjahr (Kalenderjahr) am Betrieb bodennah ausgebrachte Menge an Gülle, Jauche oder Biogasgülle ist je nach Ausbringungsverfahren (Schleppschlauch, Schleppschuh, Injektion) in m³ in der Beilage "MFA-Angaben" des Mehrfachantrages zu beantragen.
  • Die im jeweiligen Förderjahr (Kalenderjahr) am Betrieb separierte Güllemenge ist in m³ in der Beilage "MFA-Angaben" des Mehrfachantrages zu beantragen.
  • Die prämienfähige Beantragung der m³ ist im Mehrfachantrag bis spätestens am 30. November des jeweiligen Förderjahres vorzunehmen. Obwohl der Mehrfachantrag bis 15. April (in den Jahren 2023 und 2028 bis 17. April) abzugeben ist, können die Mengen bis spätestens am 30. November prämienfähig nachbeantragt werden.
Achtung: Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter Maßnahmenantrag im Mehrfachantrag erforderlich, wenn der Betrieb wieder prämienfähig an der Maßnahme im Folgejahr teilnehmen möchte.

Ausstieg bzw. Abmeldung

Nach Erfüllung des einjährigen Vertragszeitraumes ist ein Ausstieg aus der Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“, möglich. Es kann auch ein Ausstieg nach zwei oder mehreren Teilnahmejahren vorgenommen werden.

Der Ausstieg ist der AMA für das laufende Förderjahr online auf www.eama.at im Rahmen der Antragstellung des jeweils aktuellen Mehrfachantrages bekannt zu geben.

Höhe der Prämie

Die Prämie für die bodennahe Gülleausbringung wird für maximal 50 m³ flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro ha düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche gewährt. Die Prämienbegrenzung berechnet sich nach der düngungswürdigen und nicht nach der gedüngten Fläche.
Höhe der Prämie.jpg © BWSB/Hölzl
© BWSB/Hölzl
Die Prämie für die Gülleseparierung wird für maximal 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr gewährt. Die GVE werden aus der Rinderdatenbank ermittelt und unabhängig vom Aufstallungssystem berechnet.

Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit Stickstoffdüngebedarf gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosenreinbestände (Sojabohnen, Erbsen, Ackerbohnen, Klee etc.) und Flächen mit gänzlichem Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen im Sinne dieser Maßnahme.
Achtung: Wird die Abmeldung im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember durchgeführt, ist die Maßnahme im betroffenen Förderjahr nicht mehr gültig. Wenn die Auflagen noch bis 31. Dezember erfüllt werden, darf die Maßnahme erst ab 1. Jänner des Folgejahres abgemeldet werden.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung: 050/6902-1426, www.bwsb.at.

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Schleppschuh.jpg © BWSB/Hölzl

Nach einer Vor-Ort-Kontrolle können die im MFA beantragten Mengen nicht mehr nach unten korrigiert (verringert) werden. Eine Korrektur nach oben (Erhöhung der Mengen) ist jederzeit, auch nach einer VOK, möglich. © BWSB/Hölzl

Schleppschuh_angewachsener_Bestand.jpg © BWSB

Die bodennah streifenförmige Ausbringung mittels Schleppschuh in angewachsene Bestände minimiert die Ammoniak-Emissionen und die Futterverschmutzung. © BWSB

Gülleseparierung.jpg © BWSB/Hölzl

Durch die Separierung wird Rindergülle in Dünngülle (für eine optimale störungsfreie bodennahe Ausbringung) und in Feststoffseparat getrennt. © BWSB/Hölzl

Höhe der Prämie.jpg © BWSB/Hölzl

© BWSB/Hölzl