Biologische Tierhaltung: Folgende rechtliche Vorgaben sind ab 2024 zu beachten
Mit Jahresende 2023 sind einige bisher geltende Bestimmungen zum schrittweisen Übergang zwischen „alten“ (gemäß VO (EU) 834/2007) und „neuen“ (gemäß VO (EU) 2018/848) EU-Rechtsvorgaben ausgelaufen und jährlich zu evaluierende Verfügbarkeitsangaben (Eiweißfuttermittel, Bio-Küken und Bruteier) wurden aktualisiert bzw. national noch zu bestimmende Produktionsschriften (Neuweltkamele, Insekten als Bio-Futtermittel) festgelegt. Damit sind folgende rechtliche Punkte relevant geworden und ab heuer berücksichtigen.
Überblick Rechtsvorgaben und Klarstellungen
- Anteil betriebseigener bzw. regionaler Futtermittel für Pflanzenfresser beträgt 70% – der erhöhte Pflichtanteil gilt mit Jahresbeginn 2024 (bisher 60%), als regional gelten Futtermittel aus Österreich.
- Dokumentationspflichten - Kälberhaltung: Ausnahmen von der verpflichtenden Kälbergruppenhaltung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet möglich und einzeltierbezogen begründet zu dokumentieren.
- Imkerei: als zulässige natürliche Materialien für Beuten gelten national Holz mit niedrigem Verarbeitungsgrad (= Vollholz, Schichtholz, Sperrholz, Holzweichfaserplatten), Stroh, Ton und Lehm, während bei Imkereizubehör zusätzlich auch Metall (außer Aluminium) und Glas zum Einsatz kommen dürfen. Nicht von dieser Regelung umfasste Bestandteile der Beuten sind Fütterungseinrichtungen, Verbindungselemente, Gitterböden und Dachabdeckungen zum Schutz vor Nässe.
- Regelung zur Eiweißfuttermittelversorgung von Junggeflügel verlängert: die Zufütterung von bis zu 5% nichtbiologischen Eiweißkomponenten bei Junggeflügel bis zur 18. Lebenswoche ist auch 2024 möglich.
- Richtlinie für die biologische Produktion aktualisiert – enthalten sind auch nationale Produktionsvorschriften für Neuweltkamele (gültig seit 1. August 2023).
- Zukauf konventioneller männlicher Rinder
- Junge Zuchtstiere im Alter zwischen sechs und zwölf Monaten dürfen aus Gründen der Arbeitssicherheit (frühzeitiges Anlernen) zugehen. Ab Erreichen des Alters von 12 Monaten ist jedoch nachträglich ein Antrag auf konventionellen Tierzugang zu stellen. Als Nachweis des Alters ist dem Antrag ein Auszug aus der Rinderdatenbank beizulegen. Die Umstellungszeit beginnt ab Genehmigungsdatum. Liegt bei der Vorortkontrolle keine Genehmigung auf, muss das Tier den Betrieb ohne Hinweis auf die biologische Produktion verlassen.
- Gemeinschaftsstiere – die betriebsübergreifende gemeinsame Nutzung eines konventionellen Zuchtstiers am Bio-Betrieb ist ohne Genehmigung möglich, eine Umstellung des Stiers (Statuswechsel) hingegen nicht.
Auslaufende Kulanz- und Übergangsfristen bei geltenden Regelungen
- Geflügelhaltungseinrichtungen: die gemäß EU-Bio-Verordnung geltende Übergangsfrist zur Umsetzung geringfügiger bauliche Anpassungen von Bestandsgebäuden an die neuen Rechtsvorgaben (betrifft Ein- und Ausflugklappen, Besatzdichten und Mindeststallfläche (K2!), feste Trennwände, Sitzstangen und erhöhte Ebenen) läuft noch bis 31. Dezember 2024.
- Temporäre Anbindehaltung: die nationale Regelung im Zusammenhang mit der einmalig zu beantragenden Genehmigung einer temporären Anbindehaltung auf Bio-Betrieben ist bereits seit 1. Jänner 2022 gültig. Seitdem gilt neben der RGVE-Grenze (35 bzw. 20) auch eine Betriebshöchstgrenze (50 Stück Tiere, ausgenommen Jungtiere unter sechs Monaten) als Genehmigungsvoraussetzung. Ab heuer erfolgt die Überprüfung der geltenden Obergrenze über eine Auswertung der Einträge in der Rinderdatenbank und liegt somit automatisch für die Vorortkontrolle vor.
- Zukauf konventioneller Zuchttiere (ausgenommen Masttiere, gefährdete Rassen und Bienen): die nationalen Regelungen im Zusammenhang mit der Beantragung des genehmigungspflichtigen Zukaufs nichtbiologischer Tiere sind bereits seit 1. Jänner 2023 gültig. Ab heuer wird jeder Zugang ohne Genehmigung sanktioniert.
Tipps zur Antragstellung im VIS
Alle regulären, tierbezogenen Antragsverfahren in der biologischen Produktion werden inzwischen über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem VIS abgewickelt. Schritt-für-Schritt Anleitungen zu jedem Antragsverfahren finden Sie hier.
- Betriebsbezogene Genehmigungen: Überprüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeitsdauer aufrechter Genehmigungen für betriebsbezogene Eingriffe. Sofern diese weiterhin durchgeführt werden sollen, ist eine neuerliche Antragstellung vor dem ersten Eingriff erforderlich. Seit heuer ist eine automatische Erinnerungsemail aus VIS möglich. Diese wird drei Monate vor Auslaufen der Genehmigungsdauer an betroffene Betriebe versendet, sofern bei der Antragstellung die Emailadresse hinterlegt und die Checkbox angekreuzt worden ist, dass man über den weiteren Verlauf des Antrags informiert werden möchte.
- Temporäre Anbindehaltung: Der Antrag muss nicht neu gestellt werden. Sofern sich die Umstände nicht ändern, bleibt der Bescheid aufrecht. Die Einhaltung der Betriebshöchstgrenze
- Zukauf konventioneller Zuchttiere: ein Auszug aus VIS bzw. der Bescheid ist bei der Vorortkontrolle bereit zu halten.
Weiteres Informationsangebot
Nähere Informationen zu den Dokumentationspflichten und aktuellen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kälbergruppenhaltung und zum Zugang nicht biologischer Tiere lesen Sie in der zweiten Jänner-Ausgabe des Bauernjournals bzw. ab 20 Jänner online. Zur vertiefenden Nachlese und praxisbezogenen Anleitung stehen Ihnen außerdem die Bio-Beratungsblätter der Landwirtschaftskammern zur Verfügung.
Alle für die biologische Produktion relevanten und aktuellen Veröffentlichungen und Rechtsgrundlagen gemäß geltendem österreichischem und EU-Recht finden Sie tagaktuell hier: Biologische Produktion - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at). Einen Überblick zu allen aktuellen Bestimmungen, auch im Zusammenhang mit Bio im ÖPUL, bieten auch die Informationsveranstaltungen in Ihrem Bundesland.
Für ein betriebsindividuelles, persönliches Beratungsgespräch stehen Ihnen Ihre Bio-Beraterinnen und Bio-Berater der Landwirtschaftskammern zur Verfügung.
Weiterführende Links:
Alle für die biologische Produktion relevanten und aktuellen Veröffentlichungen und Rechtsgrundlagen gemäß geltendem österreichischem und EU-Recht finden Sie tagaktuell hier: Biologische Produktion - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at). Einen Überblick zu allen aktuellen Bestimmungen, auch im Zusammenhang mit Bio im ÖPUL, bieten auch die Informationsveranstaltungen in Ihrem Bundesland.
Für ein betriebsindividuelles, persönliches Beratungsgespräch stehen Ihnen Ihre Bio-Beraterinnen und Bio-Berater der Landwirtschaftskammern zur Verfügung.
Weiterführende Links:
- Nationale kontrollrelevante Klarstellungen zur VO (EU) 2018/848 (gültig seit 4. Dezember 2023)
- Richtlinie für die biologische Produktion (gültig seit 1. August 2023)