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Bio-Anträge im VIS zeitnah stellen

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20.12.2022 | von Joachim Pittracher

Seit 2021 können Anträge zur Genehmigung bestimmter Eingriffen an Bio-Tieren sowie der temporären Anbindehaltung nur noch über das VIS (Verbraucherinformationssystem) gestellt werden. Diese Genehmigungen sind auch schon für Bio-Umstellungsbetriebe relevant.

Enthornung-Kalb-1_┬®-Tiroler-TGD.jpg © Tiroler TGD
Eingriff können bis zur 6. Lebenswoche durch eine sachkundige Person oder Tierärzt:innen durchgeführt werden. Eingriffe ab der 6. Lebenswoche dürfen jedoch lediglich von Tierärzt:innen durchgeführt werden. © Tiroler TGD

Anträge für Tiereingriffe

Ein Leiden der Tiere, Schmerzen und Stress sind während der gesamten Lebensdauer zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Bestimmte Tiereingriffe sind im Biobereich nur ausnahmsweise und im Einzelfall zulässig, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, dem Wohlbefinden oder den Hygiene­bedingungen dienen, oder wenn die Arbeitssicherheit andernfalls gefährdet wäre. In diesen Fällen kann die zuständige Landesbehörde folgende Eingriffe genehmigen, wenn diese hinreichend begründet werden können und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Durchführung des Eingriffs erfolgen.

Zwischen folgenden Anträgen wird unterschieden:

Antrag auf betriebsbezogene Genehmigung:
  • Zerstören der Hornanlagen bei Kälbern bis zu einem Alter von acht Wochen
  • Zerstören der Hornanlagen weiblicher Kitze bis zu einem Alter von vier Wochen
  • Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Lämmern bis zu einem Alter von sieben Tagen

Antrag auf fallweise Genehmigung:
  • Enthornung von Rindern, die älter als acht Wochen sind

Betriebsbezogene Genehmigungen erst ab 2023 erneuern!

Betriebsbezogene Genehmigungen sind generell für die Dauer von drei Kalenderjahren gültig. Im Jahr 2020 ausgestellte Genehmigungen sind also noch bis Ende 2022 gültig. Wenn bestimmte Eingriffe (z.B. Enthornungen) auch weiterhin am Bio-Betrieb durchgeführt werden sollen, ist eine neuerliche Antragstellung mit Jahresbeginn 2023 bzw. vor dem ersten Eingriff nach dem Jahreswechsel nötig.

NEU ab 2023:

Bei den betriebsbezogenen Eingriffen ist ab dem kommenden Jahr das Zerstören der Hornanlagen bei Kälbern bis zu einer Altersgrenze von acht Wochen möglich (Anhebung der Altersgrenze). Eingriffe ab der 6. Lebenswoche dürfen jedoch lediglich von Tierärzt:innen durchgeführt werden. Die Vorgaben der Tierhaltungsverordnung betreffend Sedierung, Lokalan ästhesie  und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durch Tierärzt:innen bleiben unverändert.

Sollen Kälber, die älter als acht Wochen sind, enthornt werden, muss eine fallweise Genehmigung beantragt werden.

Wie bisher schon, sind im VIS-Antrag die Ohrmarkennummern und das Geburtsdatum aller zu enthornenden Rinder anzugeben. Die Genehmigung ist erst ab Erhalt des behördlichen Bescheids gültig und gilt ausschließlich für die im Bescheid angeführten Rinder. Ab 2023 muss in einzelnen Fällen zusätzlich eine Tierarztbestätigung über die Notwendigkeit des Eingriffes eingeholt und im VIS hochgeladen werden (bei Rindern über acht Wochen, wenn der Eingriff auf die Verbesserung der Gesundheit des Tieres abzielt, z.B. bei Hornverletzungen und bei Rindern über sechs Monate).

Antrag auf temporäre Anbindehaltung

Rinder dürfen am Bio-Betrieb und am Umstellungsbetrieb nur dann temporär, d. h. zeitlich begrenzt, in Anbindehaltung gehalten werden, wenn dies im VIS beantragt und per Bescheid durch die zuständige Behörde genehmigt wurde. Die Gültigkeit des Bescheids bleibt aufrecht, so lange sich die unten angeführten Voraussetzungen sowie die rechtlichen Umstände nicht ändern. Folgende Voraussetzungen sind für eine Genehmigung zu erfüllen:
  • Der Rinderbestand beträgt im Jahresdurchschnitt maximal 35 Rinder-GVE (Milch- oder Mutterkuhbetrieb) oder 20 Rinder-GVE (wenn nur eine Tierkategorie vorhanden ist z. B. Kalbinnenaufzucht).
  • Zu keinem Zeitpunkt im Jahr sind mehr als 50 Stück Rinder am Betrieb (nicht mitgerechnet werden Kälber unter sechs Monate).
  • Die Rinder haben während der Weidezeit Zugang zu Weideland (Maximum an Weide).
  • Die Rinder haben mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände (Auslauf), wenn das Weiden nicht möglich ist.

Erinnerung

Ab 2023 ist auch der Zukauf von konventionellen Zuchttieren (mit wenigen Ausnahmen) genehmigungspflichtig. Die Antragstellung erfolgt ebenfalls über das VIS. Ein Fehlen der genannten Genehmigungen kann zu Vermarktungssperren und Verwaltungsstrafen führen. Für alle Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung fallen Gebühren in der Höhe von rund 21 Euro an. Für die Bio-Kontrolle müssen ausgestellte Bescheide bzw. Bestätigungen aufliegen.

VIS-Zugangsdaten

Werden über das VIS bereits betriebliche Meldungen gemacht, so gelten diese Zugriffsdaten auch für die genannten Bio-Anträge. Zugriffsdaten können ganz einfach unter folgendem Link beantragt werden:
vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten
Zum Einstieg ins VIS-Portal ist folgender Link notwendig: portal.statistik.at > unter "VIS-Anwendungen“ können die verschiedenen Anträge aufgerufen werden. Die Antragstellung ist sehr benutzerfreundlich und selbsterklärend gestaltet und selbstständig von zu Hause aus durchführbar. Wichtig für die positive Beurteilung eines Antrags ist es, diesen vollständig auszufüllen und betriebsindividuelle Gründe anzuführen.

Häufig gestellte Fragen zu den Bio-VIS-Anträgen werden unter folgendem Link beantwortet:
vis.statistik.at/bio/haeufig-gestellte-fragen

Für Fragen stehen Ihnen die Bio-Berater:innen der LK und der BLK gerne zur Verfügung.

Links zum Thema

  • Zukauf konventioneller Zuchttiere ab 2023 Der Zukauf konventioneller Zuchttiere ist unter bestimmten Voraussetzungen auch nach den Vorgaben der neuen EU-Bio-Verordnung möglich. Jedoch muss ab 2023 jeder konventionelle Tierzukauf (ausgenommen Bienen und seltene Rassen) behördlich genehmigt werden.
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Enthornung und andere Eingriffe rechtzeitig beantragen

Biologische Landwirtschaft

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