Ausnahmegenehmigungen für Eingriffe bei Bio-Tieren laufen aus
Am 31. Dezember 2025 läuft bei den meisten Bio-Betrieben die betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe, wie das Enthornen und das Schwanzkupieren, aus. Diese Genehmigung ist auch schon für Bio-Umstellungsbetriebe relevant.
Ein Leiden der Tiere, Schmerzen und Stress sind während der gesamten Lebensdauer zu vermeiden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten. Bestimmte Tiereingriffe sind im Bio-Bereich nur ausnahmsweise und im Einzelfall zulässig, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, dem Wohlbefinden oder den Hygienebedingungen dienen oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. In diesen Fällen kann die zuständige Landesbehörde folgende bestimmte Eingriffe genehmigen, wenn diese hinreichend begründet werden können und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Durchführung des Eingriffs erfolgen.
Ein Leiden der Tiere, Schmerzen und Stress sind während der gesamten Lebensdauer zu vermeiden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten. Bestimmte Tiereingriffe sind im Bio-Bereich nur ausnahmsweise und im Einzelfall zulässig, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, dem Wohlbefinden oder den Hygienebedingungen dienen oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. In diesen Fällen kann die zuständige Landesbehörde folgende bestimmte Eingriffe genehmigen, wenn diese hinreichend begründet werden können und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Durchführung des Eingriffs erfolgen.
Zwischen folgenden Anträgen wird unterschieden:
- Antrag auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung
- Zerstören der Hornanlage von weiblichen Kitzen für die Nutzung als Milchziegen bis zu einem Alter von vier Wochen durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt
- Zerstören der Hornanlage bei Kälbern bis zu einem Alter von sechs Wochen durch eine sachkundige Person oder von acht Wochen durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt
- Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Lämmern, die für die Nachzucht bestimmt sind, bis zu einem Alter von sieben Tagen durch eine sachkundige Person bei einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit
- Antrag auf fallweise Ausnahmegenehmigung
- Enthornung von Rindern, die älter als acht Wochen sind
Sollen Kälber, die älter als acht Wochen sind, enthornt werden, muss eine fallweise Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Im VIS-Antrag sind die Ohrmarkennummern und das Geburtsdatum aller zu enthorn
enden Rinder anzugeben. Die Genehmigung ist erst ab Erhalt des behördlichen Bescheids gültig und gilt ausschließlich für die im Bescheid angeführten Rinder. Seit 2023 muss in einzelnen Fällen zusätzlich eine Tierarztbestätigung über die Notwendigkeit des Eingriffs eingeholt und im VIS hochgeladen werden (bei Rindern über acht Wochen, wenn der Eingriff auf die Verbesserung der Gesundheit des Tieres abzielt, z.B.: Hornverletzungen, und bei Rindern über sechs Monaten).
Antragstellung betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung
Der Einstieg ins VIS erfolgt über das Statistik Austria Portal (portal.statistik.at). Unter "VIS-Anwendung" kann das VIS gestartet werden. Dort auf der linken Seite "Antrag, Erklärung" anklicken. Anschließend in der Mitte unter Bio-Antrag "Betriebsbezogene Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Eingriffe" auswählen. Den jeweiligen Eingriff und eine Begründung auswählen. Anschließend muss eine konkrete Begründung im Textfeld angegeben werden. Danach Antrag speichern und an Behörde übermitteln. Anschließend ein PDF erstellen, ausdrucken und für die Bio-Kontrolle bereithalten. Wenn der Antrag von der Behörde genehmigt wurde, wechselt der Status im VIS von beantragt auf bestätigt. Vom Land erhält man mittlerweile keine zusätzliche Bestätigung mehr. Der ausgedruckte Antrag ist als Nachweis ausreichend. Seit November 2024 sind diese Anträge kostenlos.
VIS-Zugangsdaten
Werden über das VIS bereits betriebliche Meldungen gemacht, so gelten diese Zugriffsdaten auch für die genannten Bio-Anträge. Zugriffsdaten können ganz einfach auf der Homepage des VIS unter Formulare - VIS Web Zugriffsdaten beantragt werden.
Für Fragen stehen Ihnen die Bio-Berater:innen der Landwirtschaftskammer und der Bezirkslandwirtschaftskammern gerne zur Verfügung.
Betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung bereits im Herbst erneuern
Die betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung ist generell für die Dauer von drei Kalenderjahren gültig. Im Jahr 2023 ausgestellte Genehmigungen sind somit noch bis Ende 2025 gültig. Wurde bei der Antragstellung im VIS ein Häkchen bei "E-Mails über den Verlauf des Antrages erhalten" gesetzt, erhält man drei Monate vor Ablauf der Frist eine automatische Erinnerungsmail. Wenn bestimmte Eingriffe (z.B.: Enthornungen) auch weiterhin am Bio-Betrieb durchgeführt werden sollen, ist eine neuerliche Antragstellung ab dem Herbst 2025 beziehungsweise vor dem ersten Eingriff nach dem Jahreswechsel notwendig.