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Artikelserie Regelungen für Aquakulturanlagen

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13.10.2026 | von Benedikt Berger

Was bei Planung und Genehmigung zu beachten ist!

Fisch gilt als hochwertiges Lebensmittel und erfreut sich immer größerer Beliebtheit bei den österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten. Vor allem regional erzeugter Fisch liegt voll im Trend. Der Einstieg in die Fischzucht und Fischereiwirtschaft kann ein interessantes Standbein am Betrieb darstellen, sollte aber von Beginn an gut durchdacht sein. Die Errichtung einer Fischzuchtanlage, oder auch Aquakulturanlage genannt, ist technisch und rechtlich anspruchsvoll und kann nur unter gewissen Voraussetzungen umgesetzt werden. Der folgende Artikel verschafft einen Überblick über die wesentlichen Anforderungen von der Planung bis zum Betrieb.
wichtige Unterlagen © Benedikt Berger.jpg © Benedikt Berger/LK NÖ
Fachinformationen und Leitfäden als wichtige Grundlage für die Planung und den Betrieb von Aquakulturanlagen © Benedikt Berger/LK NÖ

Überlegungen zu Beginn: Wasserrechtliche und gewässerökologische Anforderungen

Die Errichtung einer Aquakulturanlage ist nicht nur eine bauliche Aufgabe. Sobald Wasser aus einem Gewässer entnommen, durch eine Anlage geführt oder wieder in ein Gewässer eingeleitet wird, entstehen wasserrechtliche und gewässerökologische Fragestellungen. Bereits bei der Planung einer Anlage berühren sich die technische Ausgestaltung der Anlage und wasserrechtliche bzw. gewässerökologische Rechtsmaterien, die nicht voneinander getrennt betrachtet werden können. Insbesondere die Entnahme von Wasser aus Oberflächen-, Grund- oder Quellwasser sowie die Einleitung des Ablaufwassers in ein Gewässer macht diesen Zusammenhang deutlich. Besonders relevant ist, dass nicht nur die Emissionen aus der Anlage, sondern auch die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer zu beurteilen sind.

Gut zu wissen: Die folgenden Inhalte stützen sich insbesondere auf die Bundesleitlinie für die Errichtung von Aquakulturanlagen/Fischteichanlagen und verweist bei einigen Themen auf Unterlagen der einzelnen Bundesländer. Diese Unterlagen sind am Ende des Artikels verlinkt. Die Bundesleitlinie beleuchtet vormals Durchfluss- und Teichanlagen. Kreislaufanlagen sind nicht Gegenstand dieses Artikels, da für diese Anlagen aufgrund ihrer spezifischen technischen Ausgestaltung ein gesonderter rechtlicher Rahmen und damit eine eigenständige Betrachtung erforderlich ist.

Unterschiede der Anlagentypen haben Einfluss auf die Planung

Durchflussanlagen, also traditionelle Forellenteichanlagen aber auch modernere Varianten wie Becken, Rinnen und Fließkanäle aus Beton oder teilweise Kunststoff, kennzeichnen die Produktion von Salmoniden. Die bekanntesten Vertreter sind die Regenbogenforelle oder auch der Saibling. Eines haben sie alle gemeinsam: Sie benötigen reichlich frisches, sauerstoffreiches und vor allem kühles Wasser. Somit kommt der Ressource Wasser eine besondere Bedeutung zu, denn hier kann man ganz allgemein sagen, je mehr davon zur Verfügung steht, desto mehr Fisch kann man produzieren. Bei einer Durchflussanlage wird das Wasser kontinuierlich beziehungsweise in hohem Umfang durch die Anlage geführt. Das gewährleistet eine kontinuierliche Sauerstoffversorgung der Fische.

Bei der Karpfenteichwirtschaft verhält es sich anders. Hier bestimmt nicht die Wassermenge, sondern die Teichfläche die Produktion von Karpfen und seiner Nebenfische. Je mehr Fläche zur Verfügung steht, desto mehr Fischproduktion ist möglich. Die Wasserzufuhr beschränkt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum der Anlagenfüllung, auch Teichbespannung genannt, vorwiegend im Winter bzw. Frühjahr. Während der Produktionsphase in der Vegetationsperiode werden vorrangig Verdunstungsverluste ausgeglichen, wofür üblicherweise ein Zufluss von 0,5 - 1 Sekundenliter pro Hektar notwendig ist.

Der rechtliche Rahmen: Was ist zu beachten?

Eine Aquakulturanlage kann mehrere Bewilligungen erfordern. Neben dem Wasserrecht können je nach Standort und Vorhaben etwa Naturschutz-, Bau-, Fischerei- oder Forstrecht relevant sein. Auch tierseuchenrechtliche Vorgaben sind zu beachten. Besonders wichtig: Wasserentnahmen, Aufstauungen, Einleitungen sowie Anlagen in Hochwasserabflussbereichen können wasserrechtlich bewilligungspflichtig sein. Darunter fallen die Entnahme aus Grund- und Oberflächengewässern und der Aufstau von fließenden Gewässern. Bei größeren intensiven Fischzuchtbetrieben, also ab 300 t Jahresproduktion, ist zudem eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz erforderlich, in Schutzgebieten bereits ab 150 t.

Welche Bewilligungen tatsächlich notwendig sind, hängt daher stark von Standort, Anlagentyp, Wasserbedarf und Produktionsmenge ab. Auch in den einzelnen Bundesländern kann es mitunter Unterschiede geben. In Salzburg beispielsweise ist neben der wasserrechtlichen auch die fischereirechtliche Bewilligung nötig. Ein Praxisratgeber der Landwirtschaftskammer Salzburg informiert ausführlich zum Thema Antragstellung und Bewilligung und ist am Ende des Artikels verlinkt. Auch für die Steiermark gibt es eine Hilfestellung für wasserrechtliche  Bewilligungsverfahren, die neben nationalen Rechtsgrundlagen hydromorphologische Hinweise bietet. Eine frühzeitige Abklärung mit den zuständigen Behörden ist in jedem Fall besonders empfehlenswert.

Gute Planung spart Zeit und Kosten

Wer eine Aquakulturanlage plant, sollte möglichst früh das Gespräch mit den zuständigen Behörden suchen. Erste Anlaufstellen sind die Landes- und Bezirksverwaltungsbehörden. Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, muss das Vorhaben außerdem bereits vor dem Verfahren dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes in seinen Grundzügen anzeigen (§ 55 Abs. 3 WRG).  Eine frühe Abstimmung kann helfen, unnötige Planungskosten und spätere Überraschungen zu vermeiden. Von Anfang an wichtig sind dabei vor allem ein sparsamer Umgang mit Wasser, eine dauerhaft ausreichende Wasserversorgung inklusive allfälliger Restwassermengen sowie die Trennung von belasteten und unbelasteten Wasserströmen.

Für die Planung extensiver Durchflussanlagen steht in Niederösterreich außerdem ein eigener Leitfaden zur Verfügung. Im Mittelpunkt stehen dabei die verfügbare Wasserführung, die geplante Wasserentnahme und die Auswirkungen des Ablaufwassers auf das Gewässer. Besonders hilfreich sind die dargestellten Standardfälle, für die vereinfachte Anforderungen an die Planung der Anlage gelten. Der Leitfaden zeigt damit, welche Rahmenbedingungen eine Anlage erfüllen muss und welche Unterlagen für die Bewilligung benötigt werden.

Unterstützung beim ersten Schritt: Für den behördlichen Erstkontakt bieten die Landwirtschaftskammern in allen Bundesländern Grobkonzepte für geplante Aquakulturanlagen an. Damit lässt sich das Vorhaben bereits in einer frühen Planungsphase übersichtlich darstellen und mit den zuständigen Stellen besprechen. Die Beratungsangebote sind am Ende des Artikels verlinkt.

Die Antragstellung

Wenn die "Vorplanung" darauf hindeutet, dass das Projekt Potenzial aufweist, können fachkundig ausgearbeitete Unterlagen für die wasserrechtliche Bewilligung ausgearbeitet werden. Im Mittelpunkt stehen ein technischer Bericht und aussagekräftige Planunterlagen. Der technische Bericht beschreibt unter anderem Art und Umfang des Vorhabens, Wasserentnahme und Rückleitung, Restwasser, betroffene Gewässer, Auswirkungen auf Gewässer und Hochwasser sowie Maßnahmen zum Gewässerschutz. Auch Angaben zur geplanten Fischhaltung, zum Fischbestand, zur Fütterung, zur Produktionsmenge und zur Bewirtschaftung der Teiche oder Becken sind unter anderem erforderlich.

Dazu kommen weiters Pläne der gesamten Anlage, von der Übersichtskarte und dem Katasterplan bis zu Detailplänen der Teiche, Wasserfassungen, Leitungen und weiterer Anlagenteile. Welche Unterlagen im konkreten Fall tatsächlich erforderlich sind, kann je nach Projekt unterschiedlich sein. Eine Detailliste zu den Anforderungen an die beiden Unterlagen kann der Bundesleitline entnommen werden.

Bewilligungsvoraussetzungen: Was muss erfüllt sein?

Damit eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden kann, darf das Vorhaben öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen und bestehende Rechte nicht verletzen. Bei der Beurteilung werden unter anderem die Gewässerbeschaffenheit, der Hochwasserabfluss, die Gewässerökologie und der sparsame Umgang mit Wasser berücksichtigt.

Auch die Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässers spielen eine zentrale Rolle: Eine Verschlechterung des Gewässerzustands soll verhindert und die Erreichung des guten chemischen und ökologischen Zustands darf nicht beeinträchtigt werden. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die Qualitätszielverordnungen (QZV) für Oberflächengewässer.

Für die Planung bedeutet das vor allem: Wasserentnahme, Restwasser und Einleitung müssen so ausgelegt sein, dass das Gewässer und seine ökologische Funktion erhalten bleiben. Bei extensiven Anlagen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Umweltziele eingehalten werden. Bei kleinen, bereits belasteten oder ökologisch besonders wertvollen Gewässern, können jedoch zusätzliche Untersuchungen erforderlich sein.

Weiterhin muss die Anlage dem Stand der Technik entsprechen. Je nach Anlagentyp und Produktionsintensität gelten dabei unterschiedliche Anforderungen an die Begrenzung und Überwachung des Ablaufwassers. Die rechtliche Grundlage für die Intensitätsstufen bei Durchflussanlagen und Teichanlagen bilden die allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV) und die Abwasseremissionsverordnung Aquakultur (AEV Aquakultur). Details zu den Intensitätsstufen sind in einem gesonderten Artikel beschrieben und unten verlinkt.

Befristung: Wie lange gilt die Bewilligung?

Eine wasserrechtliche Bewilligung wird nicht automatisch auf unbegrenzte Zeit erteilt, sondern auf die längste vertretbare Dauer befristet. Dabei werden unter anderem der konkrete Bedarf des Betriebs, wasserwirtschaftliche Interessen sowie technische Entwicklungen berücksichtigt.

Für Aquakulturanlagen spielen etwa die Bedeutung der Wassernutzung, die Entnahme aus kleinen Gewässern, der Hochwasserschutz und mögliche technische Entwicklungen, beispielsweise bei Fischpassierbarkeit oder Feststoffmanagement, eine Rolle. In der Regel kann bei Aquakulturanlagen eine Befristung von bis zu 50 Jahren angemessen sein. Eine bestehende Bewilligung kann bei weiter bestehendem Bedarf grundsätzlich wieder verliehen werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Beratung zu den ersten Schritten und Überlegungen

Gerade für Neueinsteiger in die Aquakultur ergeben sich zu Beginn viele Fragen. Eine Einstiegsberatung zu den anfänglichen Fragestellungen und Herausforderungen wie den erforderlichen Standorteigenschaften, Meldepflichten, Behördenwegen, Anlagenbewilligung und Fördermöglichkeiten erhält man bei Benedikt Berger, MSc, bundesländerübergreifender Berater zur Aquakultur.

Aquakulturberatung der Landwirtschaftskammern:
Benedikt Berger, MSc.
Tel.-Nr.: +43 664 60 259 23108
E-Mail: benedikt.berger@lk-noe.at

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  • Bundesleitlinie für Errichtung von Aquakulturanlagen
  • Leitfaden Aquakulturen für Nierderösterreich
  • Hilfestellung für wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und hydromorphologische Fragestellungen für die Steiermark
  • Bäuerliche Fischereiwirtschaft - Praxisratgeber Salzburg
  • Beratungsangebote für den behördlichen Erstkontakt
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Die Erstellung des Artikels wurde durch Mittel des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021-2027 unterstützt.
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