Artikelserie Maschinenkauf: Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger
Folgende Anhänger dürfen im Straßenverkehr eingesetzt werden
- zum Verkehr nicht zugelassen mit 10 km/h oder 25 km/h
 - zum Verkehr zugelassen mit 20 km/h, 25 km/h, 40 km/h, über 40 km/h
 
Tipps für deren Einsatz
- Grundsätzlich sollten nur Anhänger gekauft werden, die zum Verkehr zugelassen werden können.
 - Ein Anhänger soll typengenehmigt oder einzelgenehmigt sein, damit er angemeldet werden kann.
 - Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger sollen nur auf arrondierten Flächen und im niederrangigen Straßennetz eingesetzt werden.
 - Auf höherrangigem Straßennetz wird ein 40 km/h Anhänger empfohlen.
 
Generelle Hinweise
Generell gilt:
- Ungebremster 10 km Anhänger: Gesamtgewicht max. 6 t,
 - 25 km Anhänger: Gesamtgewicht max. 18 t,
 - Breite max. 2,55 m,
 - Kein Kennzeichen.
 
10 km-Anhänger ungebremst
Achtung: Unbedingt ungebremste Anhängelast des Zugfahrzeuges beachten. Dieses liegt oft unter 6 Tonnen!
A1) Ungebremster Anhänger und Hinterradgebremster Traktor
Traktoreigengewicht x 2 (max. 6 t)
Traktoreigengewicht x 3 (max. 6 t)
Traktoreigengewicht x 4
Gesamtgewicht = Traktoreigengewicht x 2
Ausrüstung
10 km-Anhänger, Ausrüstung seitlich
- Je ein gelbroter (oranger) Rückstrahler für Anhänger über 6 m Gesamtlänge.
 - Höchstens 90 cm über dem Boden angebracht.
 
10 km-Anhänger, Ausrüstung hinten
- 2 rote Rückstrahler
 - Aufschrift "10 km“
 
25 km-Anhänger
- Max. 18 t Gesamtgewicht
 - Schlussleuchte und Rückstrahler
 - Fahrtrichtungsanzeiger
 - 25 km - Aufschrift
 - Herstellerschild
 
- Auf alle Räder wirksam, sobald die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird
 - Einstellbar auf Gesamtgewicht
 - Wirksamkeit auch bei Stillstand des Motors des Zugfahrzeugs (Druckspeicher erforderlich)
 - Mindestverzögerung: 2 m/s²
 - Auflaufbremse bis max. 3.500 kg Gesamtgewicht möglich
 - Mechanische Feststellbremse
 
Aufschrift auf Herstellerschild bei 25 km-Anhänger (nicht zum Verkehr zugelassen)
Fahrzeugbesitzer vermerkt selbst: "genehmigt“ bzw. "gen.“ und die Aktenzahl des Genehmigungsbescheides
ebenso: Baujahr, Höchstgewicht und Fahrgestellnummer (aus Bescheid).
B) Anhänger ist nicht genehmigt:
- Anhänger vorführen (Landesprüf- oder Begutachtungsstelle)
 - Bremsprobe am Prüfstand
 - Vermerk am Herstellerschild (gepr. am.......)
 - Baujahr aus Kaufvertrag
 - Fahrgestellnummer vom Fahrgestell
 - Höchstgewicht (entsprechend Achsen, Bereifung)