Alkoholische Getränke in Selbstbedienung
Die Angebote wachsen ständig und die Kunden nehmen diese Angebote auch sehr gut an. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Produktverkauf im Rahmen der Selbstbedienung eine deutliche Erleichterung darstellen. Kunden können zu jeder Zeit einkaufen, ohne dass man selbst am Hof ständig verfügbar sein muss. Die Systeme reichen von einfachen Verkaufshütten bis hin zu modernsten Automaten mit integrierter Kühlung sowie Kartenlesesystemen für bargeldloses Zahlen und automatischer Lagerstandverwaltung des Automaten. Vielfach wird der Automatenverkauf als Ergänzung zum klassischen Hofladen installiert. Dem Kunden ist es sehr wohl wichtig, den persönlichen Kontakt zum Produzenten zu haben, aber er will auch außerhalb der Öffnungszeiten unkompliziert regionale Produkte direkt vom Landwirt kaufen können. Zahlreiche Automatenhersteller haben sich in den letzten Jahren am Markt etabliert und bieten ihre Geräte den Direktvermarktern an. Es gibt Automaten als Kaufgerät, aber auch verschiedenste Miet- und Leasingvarianten sind möglich.
Kein Alkoholverkauf
Beim Verkauf über Automaten oder im Rahmen von Selbstbedienungsläden gilt es jedoch einige Grundsätze zu beachten. Ein Bereich, der hier besonders hervorzuheben ist, ist der Verkauf von alkoholischen Getränken. Das sind Produkte wie zum Beispiel Wein, Obstwein, Cidre, Likör und Destillate. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zum einen durch die Gewerbeordnung, aber auch durch das Tiroler Jugendgesetz geregelt. Die Gewerbeordnung schreibt vor, dass das Ausschenken und der Verkauf von Alkohol außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten ist. Laut Gewerbeordnung ist ein Ausschenken oder Abgeben von Alkohol an Jugendliche unter Berücksichtigung des jeweiligen Jugendgesetzes verboten. An einer geeigneten Stelle der Betriebsräume muss ein Anschlag angebracht werden, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird. Bei der Abgabe von Alkohol an Jugendliche muss das Alter des Kunden durch einen Lichtbildausweis oder ein nach dem Landesjugendschutzgesetz geeignetem Dokument kontrolliert werden. In Tirol ist für den Altersnachweis zum Beispiel ein Lichtbild- oder Jugendausweis zulässig. An Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, dürfen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Die Kontrolle des Alters und die Abschätzung, inwieweit eine Trunkenheit vorliegt, kann beim Automatenverkauf beziehungsweise dem Verkauf im Rahmen der Selbstbedienung nicht vollzogen werden. Aus diesem Grund ist das Ausschenken von Alkohol beziehungsweise der Verkauf über derartige Vertriebswege nicht zulässig.
Das Tiroler Jugendgesetz
Laut dem Tiroler Jugendgesetz ist es verboten, an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, weiterzugeben. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zum Beispiel Alkopops) oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden. Gebrannte alkoholische Getränke, wie sie oben erwähnt sind, dürfen nur an Personen weitergegeben oder in der Öffentlichkeit konsumiert werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben muss abschließend klar gesagt werden, dass alkoholische Getränke in Selbstbedienung nicht verkauft, beziehungsweise an den Kunden abgegeben werden dürfen.