Aktuelle Grenzen im Steuerrecht
Ein großer und nachhaltig wirkender Punkt in den Steuerreformen des Jahres 2022 war die Abschaffung der kalten Progression, das heißt viele Steuergrenzen und Absetzbeträge werden seit 2023 unter Berücksichtigung der Inflation jährlich automatisch angepasst. Einige für die Land- und Forstwirtschaft sehr wichtige Werte finden Sie in der folgenden Aufstellung.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer beträgt jährlich:
Einkommen (jeweils anteilig) | Steuersatz |
für die ersten 13.308 Euro | 0% |
für Einkommensteile über 13.308 - 21.617 Euro | 20% |
für Einkommensteile über 21.617 - 35.836 Euro | 30% |
für Einkommensteile über 35.836 - 69.166 Euro | 40% |
für Einkommensteile über 69.166 - 103.072 Euro | 48% |
für Einkommensteile über 103.072 - 1.000.000 Euro | 50% |
für Einkommensteile ab 1.000.000 Euro | 55% |
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
2024 | 2025 |
bei einem Kind: 572 Euro | 601 Euro |
bei zwei Kindern: 774 Euro | 813 Euro |
für jedes weitere Kind: 255 Euro | 268 Euro |
Die Einkommensgrenze des Partners betrug im Jahr 2024 jährlich 6.937 Euro. Im Jahr 2025 beträgt die Grenze 7.284 Euro.
Infos für Eltern
Familienbonus Plus im Jahr 2025
700 Euro pro Kind
Mehrkindzuschlag (bei mindestens drei Kindern)
2024 betrug der Zuschlag für das dritte und jedes weitere Kind 23,30 Euro. Dieser Betrag beläuft sich 2025 auf 24,40 Euro.
- 2.000 Euro jährlich (166,68 Euro monatlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag
- 700 Euro jährlich (58,34 Euro monatlich) nach dem 18. Geburtstag (wenn Familienbeihilfe)
700 Euro pro Kind
Mehrkindzuschlag (bei mindestens drei Kindern)
2024 betrug der Zuschlag für das dritte und jedes weitere Kind 23,30 Euro. Dieser Betrag beläuft sich 2025 auf 24,40 Euro.
Grenzen für die Gewinnermittlungsarten / Pauschalierungsgrenzen
Die Pauschalierungsgrenzen für die Land- und Forstwirtschaft werden in größeren Zeitabständen - zuletzt per 1. Jänner 2023 - angepasst.
Buchführungsgrenze für luf Betriebe (sofern keine besondere Rechtsform) *
2019 | ab 2020 |
Umsatz (dh exkl. USt) 550.000 Euro | 700.000 Euro |
Einheitswert 150.000 Euro | entfallen |
* Siehe ausführlich Jilch "Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte“, Seite 15ff, 438ff, NWV Verlag, 6. Auflage, Wien 2022.
Teilpauschalierungsgrenzen
2022 | ab 2023 |
Einheitswert 130.000 Euro | 165.000 Euro |
Umsatz (dh exkl. USt) 400.000 Euro | 600.000 Euro |
Zu beachten sind auch die Vollpauschalierungsgrenzen von 15.000 Euro Forst(teil)einheitswert, 60 Ar Weinbau und - vereinfacht ausgedrückt - 2.000 Euro "Gartenbau-Endverkaufserlöse".
Vollpauschalierungsgrenzen
2022 | ab 2023 |
Einheitswert 75.000 Euro | 75.000 Euro |
Umsatz (dh exkl. USt) 400.000 Euro | 600.000 Euro |
Bruttoeinnahmengrenze für Be- und Verarbeitung und bestimmte Nebentätigkeiten
2024 | ab 2025 |
Einnahmengrenze (inkl. USt) 45.000 Euro | 55.000 Euro |
Umsatzsteuerpauschalierung (Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 22 UStG)
2022 | ab 2023 |
Umsatzgrenze 400.000 Euro | 600.000 Euro |