Änderungen für die Bioschweinehaltung durch Novellierung der Tierhalteverordnung
Neu ist, dass für Betriebe, die ausschließlich unkupierte Schweine am Betrieb halten, ab sofort erweiterte Aufzeichnungspflichten gelten. Die Dokumentationsverpflichtung betrifft damit jeden Schweinehalter, unabhängig von Betriebsform und der Anzahl an Schweinen.
Aber auch weitere Punkte betreffen Biobetriebe:
Das Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen, die jährliche Erhebung der Häufigkeit dieser Verletzungen (erstmals für das Jahr 2023) nach den Tierkategorien Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/Jungeber muss dokumentiert werden und gemäß Anhang B (siehe Anhang) in einem elektronischen System bis zum 31. März des Folgejahres erfasst werden. Dazu wird es noch genaue Informationen geben.
Seit 1. Jänner 2023 muss Schweinen ständiger Zugang zu ausreichenden Mengen an Beschäftigungsmaterial gewährt werden, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können. Das kann z.B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage, Silage, usw.), Seile aus Naturmaterial, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien sein. Jedenfalls müssen dabei zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens einmal am Tag eines dieser Materialien zur Verfügung gestellt wird, wenn bekaubare Spielmaterialien aus Plastik bzw. Gummi verwendet werden.
Diese Materialien dürfen die Gesundheit der Tiere nicht gefährden, auch wenn sie gefressen werden. Sie müssen erforderlichenfalls ersetzt und aufgefüllt werden und so angebracht sein, dass sie mit dem Maul bewegt und bearbeitet werden können.
Ketten können als zusätzliches Beschäftigungsmaterial bzw. zur Befestigung der oben genannten Materialien verwendet werden. Nicht als Beschäftigungsmaterial geeignet sind Materialien oder Gegenstände, die schnell stark verschmutzen wie z. B. am Boden liegende Reifen, Zeitungsschnitzel oder Spielbälle.
Ein weiterer Punkt ist die Weiterbildungsverpflichtung, die für alle Schweinehalterinnen und Schweinehalter (auch Eigenbedarfsschweine) gilt. Sie umfasst vier Weiterbildungsstunden alle vier Jahre im Bereich der Schweinehaltung und Schweinegesundheit. Weiterbildungsveranstaltungen, die im Rahmen der Teilnahme am Tiergesundheitsdienst absolviert wurden, können angerechnet werden.
Für Fragen zu diesen Neuerungen stehen ihnen die Bioberaterinnen und Bioberater der Landwirtschaftskammer unter der Telefonnummer 050 6902 1450 gerne zur Verfügung.
Das Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen, die jährliche Erhebung der Häufigkeit dieser Verletzungen (erstmals für das Jahr 2023) nach den Tierkategorien Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/Jungeber muss dokumentiert werden und gemäß Anhang B (siehe Anhang) in einem elektronischen System bis zum 31. März des Folgejahres erfasst werden. Dazu wird es noch genaue Informationen geben.
Seit 1. Jänner 2023 muss Schweinen ständiger Zugang zu ausreichenden Mengen an Beschäftigungsmaterial gewährt werden, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können. Das kann z.B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage, Silage, usw.), Seile aus Naturmaterial, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien sein. Jedenfalls müssen dabei zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens einmal am Tag eines dieser Materialien zur Verfügung gestellt wird, wenn bekaubare Spielmaterialien aus Plastik bzw. Gummi verwendet werden.
Diese Materialien dürfen die Gesundheit der Tiere nicht gefährden, auch wenn sie gefressen werden. Sie müssen erforderlichenfalls ersetzt und aufgefüllt werden und so angebracht sein, dass sie mit dem Maul bewegt und bearbeitet werden können.
Ketten können als zusätzliches Beschäftigungsmaterial bzw. zur Befestigung der oben genannten Materialien verwendet werden. Nicht als Beschäftigungsmaterial geeignet sind Materialien oder Gegenstände, die schnell stark verschmutzen wie z. B. am Boden liegende Reifen, Zeitungsschnitzel oder Spielbälle.
Ein weiterer Punkt ist die Weiterbildungsverpflichtung, die für alle Schweinehalterinnen und Schweinehalter (auch Eigenbedarfsschweine) gilt. Sie umfasst vier Weiterbildungsstunden alle vier Jahre im Bereich der Schweinehaltung und Schweinegesundheit. Weiterbildungsveranstaltungen, die im Rahmen der Teilnahme am Tiergesundheitsdienst absolviert wurden, können angerechnet werden.
Für Fragen zu diesen Neuerungen stehen ihnen die Bioberaterinnen und Bioberater der Landwirtschaftskammer unter der Telefonnummer 050 6902 1450 gerne zur Verfügung.