Zukauf konventioneller Zuchttiere seit 2023
Wie bereits im vergangenen Jahr berichtet, ist der Zukauf konventioneller Zuchttiere unter bestimmten Voraussetzungen auch nach den Vorgaben der neuen EU-Bio-Verordnung möglich. Seit heuer muss jedoch jeder Zukauf konventioneller Tiere (ausgenommen Bienen und gefährdete Rassen) behördlich genehmigt werden.
Grundsätzlich sind Bio-Tiere zuzukaufen. Nur wenn keine Bio-Tiere verfügbar sind, dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken in Ausnahmefällen zugekauft werden. Tiere für die Mast müssen immer in Bio-Qualität zugekauft werden.
Seit 1. Jänner 2023 muss nahezu jeder konventionelle Zuchttierzukauf behördlich genehmigt werden! Davon ausgenommen sind nur Zuchttiere gefährdeter Nutztierrassen, Bienen, konventionelles Lehnvieh und Ersatzkälber im Mutterkuhbereich. Gefährdete Nutztierrassen gemäß ÖPUL-Liste können ohne Antragstellung, Alters- und Mengenbeschränkungen zugekauft werden.
Grundsätzlich sind Bio-Tiere zuzukaufen. Nur wenn keine Bio-Tiere verfügbar sind, dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken in Ausnahmefällen zugekauft werden. Tiere für die Mast müssen immer in Bio-Qualität zugekauft werden.
Seit 1. Jänner 2023 muss nahezu jeder konventionelle Zuchttierzukauf behördlich genehmigt werden! Davon ausgenommen sind nur Zuchttiere gefährdeter Nutztierrassen, Bienen, konventionelles Lehnvieh und Ersatzkälber im Mutterkuhbereich. Gefährdete Nutztierrassen gemäß ÖPUL-Liste können ohne Antragstellung, Alters- und Mengenbeschränkungen zugekauft werden.
Nachweis bei Nicht-Verfügbarkeit
Ähnlich wie bisher bei den Zukäufen von nulliparen (noch nicht geworfen) weiblichen Tieren bis 40%, ist auch der Zukauf von konventionellen Jungtieren, ausgewachsenen männlichen Tieren und nulliparen weiblichen Tieren bis 10% bzw. 20% genehmigungspflichtig. Gemeinsam mit dem Antrag ist im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (kurz VIS) verpflichtend auch ein Nicht-Verfügbarkeitsnachweis hochzuladen (außer bei Geflügel), der bestätigt, dass derzeit keine Bio-Tiere verfügbar sind, die dem gewünschten quantitativen und qualitativen Bedarf entsprechen (z.B. Anzahl der Tiere, Rasse, Erzeugungszweck). Dieser Nachweis muss durch eine Abfrage in einer der Bio-Tierdatenbanken selbst erstellt werden (ggf. ergänzt durch die Bestätigung eines Zuchtverbandes, dass die auf der Versteigerung angebotenen biologischen Zuchttiere versteigert wurden).
Da es für gewisse Tierarten (z. B. Pferde und Gehweihträger) noch keine Bio-Tierdatenbanken gibt, kann von den Zuchtverbänden, den Landwirtschaftskammern oder von Bio Austria ein Nicht-Verfügbarkeitsnachweis erstellt werden.
Da es für gewisse Tierarten (z. B. Pferde und Gehweihträger) noch keine Bio-Tierdatenbanken gibt, kann von den Zuchtverbänden, den Landwirtschaftskammern oder von Bio Austria ein Nicht-Verfügbarkeitsnachweis erstellt werden.
Welche Tiere können konventionell zugekauft werden?
Beim Zukauf von nicht-biologischen Tieren sind grundsätzlich die Umstellungszeiten gemäß Bio-Verordnung einzuhalten.
- Ausgewachsene männliche Zuchttiere (Zuchtstiere, Widder etc.) können ohne zahlenmäßige Beschränkung zugekauft werden. Als ausgewachsen gelten Rinder, Pferdeartige, Geweihträger ab zwölf Monaten, Schafe, Ziegen, Schweine ab sechs Monaten und Neuweltkamele ab 18 Monaten.
- Der Zukauf von konventionellen Jungtieren (männlich und weiblich) als Zuchttiere ist dann möglich, wenn mit dem erstmaligen Aufbau einer Herde oder eines Bestands begonnen wird. Als Jungtiere gelten Rinder, Pferdeartige und Geweihträger jünger als sechs Monate, Schafe und Ziegen jünger als 60 Tage. Ferkel müssen weniger als 35 Kilogramm wiegen und Neuweltkamele älter als zwölf Monate sein.
- Zu Zuchtzwecken bzw. zur Bestandserneuerung dürfen weibliche Rinder und Pferdeartige bis 10 % des Maximalbestandes der ausgewachsenen Tiere pro Kalenderjahr konventionell zugekauft werden. Bei Schafen, Ziegen, Geweihträger, Neuweltkamele und Schweinen beträgt die Zukaufsgrenze 20 %. Die Tiere müssen nullipar sein, sie dürfen daher noch nicht abgekalbt oder abgelammt etc. haben.
- Zum Zweck einer Bestandserweiterung (erhebliche Bestandsvergrößerung, Rassenumstellung oder Aufbau eines neuen Betriebszweiges) dürfen bis max. 40% nicht-biologische nullipare weibliche Tiere zugekauft werden.
- In der Geflügelhaltung können 3-Tages-Küken (weniger als 72 Stunden alt) und Bruteier für die Eier- und Fleischerzeugung genehmigungspflichtig konventionell zugekauft werden. Die Verfügbarkeit von Bio-Geflügel wird in diesem Fall durch die Behörde festgestellt. Es ist daher keine Abfrage in einer Tierdatenbank erforderlich.
- In der Imkerei können Weiseln und Schwärme bis 20% zugekauft werden. Hierfür ist keine Genehmigung erforderlich.
- Gefährdete österreichische Nutztierrassen gemäß ÖPUL-Liste Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen (z. B. Tiroler Grauvieh, Tauernscheckenziege, Braunes Bergschaf, etc.) können bereits seit 1. Jänner 2022 ohne Antragstellung, Alters- und Mengenbeschränkungen zugekauft werden.
- Ersatzkalb Mutterkuhhaltung (nach Verlust, keine Bio-Vermarktung) à darf ohne Genehmigung zugehen.
- Konventionelles Lehnvieh darf ohne Genehmigung zugehen.
Bio-Tierdatenbank
Zur Prüfung der Verfügbarkeit von Bio-Rindern, -Schafen, -Ziegen und -Schweinen stehen bereits entsprechende Bio-Tierdatenbanken zur Verfügung:
Die Verfügbarkeit aller übrigen Tierarten wird erst zu einem späteren Zeitpunkt in einer Datenbank abgebildet werden. Bis dahin sind Bestätigungen entsprechender (Zucht-)Verbände, Landwirtschaftskammern oder Bio Austria ausreichend.
- für Rinder, Schafe, Ziegen: www.almmarkt.com
- für Schweine: www.pig.at
Die Verfügbarkeit aller übrigen Tierarten wird erst zu einem späteren Zeitpunkt in einer Datenbank abgebildet werden. Bis dahin sind Bestätigungen entsprechender (Zucht-)Verbände, Landwirtschaftskammern oder Bio Austria ausreichend.
Antragstellung im VIS
Für die Antragstellung im VIS steht je nach Zukaufswunsch (z. B. Jungtiere oder nullipare weibliche Tiere) ein eigenes Formular zur Verfügung, welches ausgefüllt und nach dem Hochladen des (Nicht-)Verfügbarkeitsnachweises aus der Bio-Tierdatenbank elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt wird. Zeigt die Tierdatenbank die Verfügbarkeit von Bio-Tieren an, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf zwar entsprechen, sich jedoch in einer unzumutbaren Distanz zum Betrieb befinden (über 65 km einfache Fahrtstrecke), so ist der Antrag auf konventionellen Zukauf auch mit Verfügbarkeitsnachweis möglich (ausgenommen Schweine).
Der Nachweis aus der Tierdatenbank darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Tage sein.
Der Nachweis aus der Tierdatenbank darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Tage sein.
Wann darf zugekauft werden?
Der Zukauf konventioneller Jungtiere, männlicher ausgewachsener Tiere und nulliparer weiblicher Tiere bis 10 % bzw. 20 % ist bereits ab Nicht-Verfügbarkeitsnachweis aus der Bio-Tierdatenbank zulässig. Bei einem Zukauf bis zu 40 % muss vor dem Zugang der Tiere jedenfalls der behördliche Genehmigungsbescheid abgewartet werden. Generell muss der Erwerb des konventionellen Tieres innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung, jedoch maximal bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres erfolgen. Nur bei den konventionellen Jungtieren für den erstmaligen Bestandesaufbau gelten die sechs Monate ab Bescheiddatum auch über den Jahreswechsel hinaus.
Im Zweifelsfall vor dem Ankauf eines konventionellen Zuchttieres immer die Bio-Beraterinnen und -Berater der Landwirtschaftskammer kontaktieren.
Im Zweifelsfall vor dem Ankauf eines konventionellen Zuchttieres immer die Bio-Beraterinnen und -Berater der Landwirtschaftskammer kontaktieren.
Tiere, die ohne entsprechende Genehmigung zugegangen sind, müssen den Betrieb innerhalb einer von der Kontrollstelle vorgegebenen Frist ohne Bezug auf die biologische Produktion verlassen. Für alle Anträge fallen Gebühren in der Höhe von rund 21 Euro an. Für die Bio-Kontrolle müssen ausgestellte Bescheide bzw. Bestätigungen aufliegen.
VIS-Zugangsdaten beantragen
Werden über das VIS bereits betriebliche Meldungen gemacht, so gelten diese Zugriffsdaten auch für die genannten Bio-Anträge.
Zugriffsdaten können ganz einfach auf der Homepage des VIS unter Formulare > VIS Web Zugriffsdaten beantragt werden: vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten
Zum Einstieg ins VIS-Portal ist folgender Link notwendig:
portal.statistik.at
Unter "VIS-Anwendungen" können die verschiedenen Anträge aufgerufen werden. Die Antragstellung ist sehr benutzerfreundlich und selbsterklärend gestaltet und selbstständig von zu Hause aus durchführbar. Wichtig für die positive Beurteilung eines Antrags ist, dass dieser vollständig ausgefüllt und wenn notwendig betriebsindividuelle Gründe angeführt werden.
Zugriffsdaten können ganz einfach auf der Homepage des VIS unter Formulare > VIS Web Zugriffsdaten beantragt werden: vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten
Zum Einstieg ins VIS-Portal ist folgender Link notwendig:
portal.statistik.at
Unter "VIS-Anwendungen" können die verschiedenen Anträge aufgerufen werden. Die Antragstellung ist sehr benutzerfreundlich und selbsterklärend gestaltet und selbstständig von zu Hause aus durchführbar. Wichtig für die positive Beurteilung eines Antrags ist, dass dieser vollständig ausgefüllt und wenn notwendig betriebsindividuelle Gründe angeführt werden.