Wichtige Entscheidung für Tiroler Almwirtschaft!
Das Thema Großraubtiere beschäftigt nicht nur die Land- und Almwirtschaft, sondern auch die Politik seit vielen Jahren. Nachdem die Schäden in den vergangenen Jahren rapide zugenommen und sich die bisherigen Herangehensweisen für die Entnahme von Problemtieren als nicht praxistauglich erwiesen haben, wurde vergangene Woche im Tiroler Landtag die Novellierung des Jagdgesetzes beschlossen. Für LK-Präsident Josef Hechenberger wurde damit eine Forderung der Landwirtschaft umgesetzt und eine wichtige Entscheidung für die Tiroler Almwirtschaft getroffen: „Die Wolfspopulation hat sich durch den hohen Schutzstatus in den letzten 30 Jahren mehr als erholt, es ist also wichtig, dass wir aktive Handlungsmaßnahmen ermöglichen, damit die Almwirtschaft eine realistische Zukunftsperspektive bekommt. Kärnten hat es bereits vorgemacht und ich bin froh, dass nun auch Tirol vor dem nächsten Almsommer den Beschluss gefasst hat, um künftig über den Verordnungsweg einzelne Tiere zum Abschuss freizugeben. Ich hoffe, dass sich diese Herangehensweise als tauglich erweist, damit wir künftig ein geregeltes Management etablieren können.“ Der LK-Präsident stellt aber auch klar, dass trotzdem auf EU-Ebene weiter an einer Senkung des Schutzstatus gearbeitet werden muss: „Viele Länder haben massiv mit der Ausbreitung der Beutegreifer zu kämpfen. Daher werden wir weiterhin versuchen, die FFH-Richtlinie zu aktualisieren.“
Entnahme per Verordnung
Künftig wird auf ein gestrafftes Entnahme-Verfahren per Verordnung gesetzt. Durch die unmittelbare Rechtswirksamkeit von Verordnungen können Maßnahmen künftig ohne Verzögerungen durch Einsprüche durchgeführt werden.
Darüber hinaus werden Risiko- und Schadtiere klar definiert:
Risikotiere sind Tiere, die sich wiederholt in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von Menschen genutzten Gebäuden und Stallungen aufhalten.
Schadtiere sind Tiere, die sich im Bereich landwirtschaftlicher Weideflächen aufhalten und sachgerecht geschützte Nutztiere oder wiederholt bzw. in erheblichem Ausmaß nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten getötet oder verletzt haben.
Während Almflächen künftig als nicht schützbare Fläche ausgewiesen werden, gilt für Heimweideflächen als schützbare Flächen ein Mindesterfordernis für sachgerechten Schutz, wie etwa durchgehende Elektro-Weidenetze oder Litzenzäune.