Tiroler Grundverkehrsgesetz wird geändert
Aufgrund der sehr knappen intensiv nutzbaren Flächen kommt dem Grundverkehrsrecht in Tirol besonders große Bedeutung zu. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) regelt dabei im Wesentlichen drei Bereiche: den Ausländergrundverkehr (Rechtserwerb durch Ausländer), den Grauen Grundverkehr (Rechtserwerb an Baugrundstücken) und den für den bäuerlichen Bereich bedeutsamen Grünen Grundverkehr, also den Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bzw. Betrieben.
Das TGVG wurde zuletzt 2021 umfassend novelliert. Praktische Erfahrungen im Vollzug und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung machen eine Anpassung des TGVG notwendig. Die Landwirtschaftskammer Tirol hat zum Gesetzesentwurf detailliert Stellung genommen. „Grundsätzlich begrüßen wir den übermittelten Entwurf, die Änderungen gehen aber noch nicht weit genug. Um dem Ausverkauf Tirols einen Riegel vorzuschieben, bedarf es weiterer Regelungen“, stellt LK-Präsident Josef Hechenberger klar.
Eingebrachte Ergänzungsvorschläge
Einsatz eines Landesgrundverkehrsreferenten
Zur Wahrung der landwirtschaftlichen Interessen soll die Funktion des im Jahr 2012 abgeschafften Landesgrundverkehrsreferenten wiedereingeführt werden. Die stark begrenzte Bodenressource von intensiv nutzbaren landwirtschaftlichen Flächen sowie Flächen zur Wohnraumbeschaffung im Gebirgsland Tirol fordern einen entsprechend sparsamen Umgang, der nur durch eine gesetzlich verankerte, unabhängige und weisungsfreie Kontrollinstanz überwacht werden kann.
PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen eindämmen
Zum Schutz landwirtschaftlich hochwertiger Produktionsflächen und zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung, wird angeregt, eine Genehmigung zu versagen, wenn eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung insbesondere durch die Errichtung von PV-Anlagen nicht gewährleistet ist.
Landeskulturfonds informieren
Nach der derzeit gültigen Bestimmung hat die Grundverkehrsbehörde im Zuge eines Interessentenverfahren die entsprechende Kundmachung an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen, sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen. Zur Wahrung der Interessen des Landeskulturfonds soll künftig auch diesem die Kundmachung übermittelt werden.
Zur Wahrung der landwirtschaftlichen Interessen soll die Funktion des im Jahr 2012 abgeschafften Landesgrundverkehrsreferenten wiedereingeführt werden. Die stark begrenzte Bodenressource von intensiv nutzbaren landwirtschaftlichen Flächen sowie Flächen zur Wohnraumbeschaffung im Gebirgsland Tirol fordern einen entsprechend sparsamen Umgang, der nur durch eine gesetzlich verankerte, unabhängige und weisungsfreie Kontrollinstanz überwacht werden kann.
PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen eindämmen
Zum Schutz landwirtschaftlich hochwertiger Produktionsflächen und zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung, wird angeregt, eine Genehmigung zu versagen, wenn eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung insbesondere durch die Errichtung von PV-Anlagen nicht gewährleistet ist.
Landeskulturfonds informieren
Nach der derzeit gültigen Bestimmung hat die Grundverkehrsbehörde im Zuge eines Interessentenverfahren die entsprechende Kundmachung an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen, sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen. Zur Wahrung der Interessen des Landeskulturfonds soll künftig auch diesem die Kundmachung übermittelt werden.
Stellungnahme zu den einzelnen Novellierungsvorschlägen
Erweiterung der Grundsatzbestimmung
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die „Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst“ in die Grundsatzbestimmung des TGVG mit aufzunehmen, was von Seiten der LK ausdrücklich begrüßt wird. Diese Erweiterung ist ein klares Bekenntnis, wonach Bauernhöfe überwiegend von den Eigentümern bewohnt und bewirtschaftet werden sollen.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die „Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst“ in die Grundsatzbestimmung des TGVG mit aufzunehmen, was von Seiten der LK ausdrücklich begrüßt wird. Diese Erweiterung ist ein klares Bekenntnis, wonach Bauernhöfe überwiegend von den Eigentümern bewohnt und bewirtschaftet werden sollen.
Gleichstellung von Landwirt und Nicht-Landwirt
Mit der jetzigen Novelle soll unter anderem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, E 2245/2022-12, Rechnung getragen werden, mit welcher eine Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben wurde. Konkret soll die Gleichstellung beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch einen Landwirt auch außerhalb des Interessentenverfahrens mit einem Nichtlandwirt normiert werden. Demzufolge sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Landwirt auch dann zu genehmigen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks durch jenen Landwirt, der dieses Grundstück zuletzt im Rahmen eines Pachtverhältnisses bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist.
Mit der jetzigen Novelle soll unter anderem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2023, E 2245/2022-12, Rechnung getragen werden, mit welcher eine Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben wurde. Konkret soll die Gleichstellung beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch einen Landwirt auch außerhalb des Interessentenverfahrens mit einem Nichtlandwirt normiert werden. Demzufolge sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Landwirt auch dann zu genehmigen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks durch jenen Landwirt, der dieses Grundstück zuletzt im Rahmen eines Pachtverhältnisses bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist.
Erleichterungen bei Tauschgrundstücken
Die Novellierung sieht Erleichterungen für Rechtserwerbe durch Personen vor, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke an den Landeskulturfonds, den Tiroler Bodenfonds oder an Wassergenossenschaften oder -verbände zur Erfüllung deren Aufgaben veräußert und zeitnah dafür ein Ersatzgrundstück erworben haben. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die Veräußerung „nicht längere Zeit“ zurückliegen darf und dass das veräußerte sowie das erworbene Ersatzgrundstück einen vergleichbaren Wert aufweisen müssen. Damit unterschiedliche Auslegungen vermieden werden, wurde seitens der LK Tirol ein zeitlicher Rahmen von fünf Jahren vorgeschlagen.
Die Novellierung sieht Erleichterungen für Rechtserwerbe durch Personen vor, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke an den Landeskulturfonds, den Tiroler Bodenfonds oder an Wassergenossenschaften oder -verbände zur Erfüllung deren Aufgaben veräußert und zeitnah dafür ein Ersatzgrundstück erworben haben. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die Veräußerung „nicht längere Zeit“ zurückliegen darf und dass das veräußerte sowie das erworbene Ersatzgrundstück einen vergleichbaren Wert aufweisen müssen. Damit unterschiedliche Auslegungen vermieden werden, wurde seitens der LK Tirol ein zeitlicher Rahmen von fünf Jahren vorgeschlagen.
Ausnahmen von
Genehmigungspflicht
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Wasserverbände oder -genossenschaften für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind künftig von der Genehmigungspflicht ausgenommen. In ihrer Stellungnahme forderte die LK Tirol eine Preisdeckelung und damit den Erwerb an die Bedingung zu knüpfen, dass die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandszins oder sonstige ortsübliche Nutzungsentgelte um mehr als 30 Prozent nicht übersteigen darf. (Es sei denn, es handelt sich um einen Rechtserwerb zwischen privilegierten Körperschaften iSd § 5 lit. e, f, g und h.) Damit soll auch aktiven Landwirten auf lange Sicht ein Flächenerwerb weiterhin möglich und die Wettbewerbsfähigkeit von aktiven Landwirt:innen beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewährleistet sein.
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Wasserverbände oder -genossenschaften für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind künftig von der Genehmigungspflicht ausgenommen. In ihrer Stellungnahme forderte die LK Tirol eine Preisdeckelung und damit den Erwerb an die Bedingung zu knüpfen, dass die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandszins oder sonstige ortsübliche Nutzungsentgelte um mehr als 30 Prozent nicht übersteigen darf. (Es sei denn, es handelt sich um einen Rechtserwerb zwischen privilegierten Körperschaften iSd § 5 lit. e, f, g und h.) Damit soll auch aktiven Landwirten auf lange Sicht ein Flächenerwerb weiterhin möglich und die Wettbewerbsfähigkeit von aktiven Landwirt:innen beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewährleistet sein.
Anhörungs- und Beschwerderecht
Für Gemeinden soll ein Anhörungs- und Beschwerderecht im Ausländergrundverkehr und in Verfahren über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht geschaffen werden. Die LK ersucht, dieses Recht auch der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer einzuräumen. Eine Differenzierung wäre hingegen mangels entsprechender Begründung sachlich nicht gerechtfertigt.
Für Gemeinden soll ein Anhörungs- und Beschwerderecht im Ausländergrundverkehr und in Verfahren über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht geschaffen werden. Die LK ersucht, dieses Recht auch der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer einzuräumen. Eine Differenzierung wäre hingegen mangels entsprechender Begründung sachlich nicht gerechtfertigt.