Steuerabzug bei Dienstbarkeitsentgelten für Hochwasserschutz
Im Jahr 2019 wurde für die Abgeltung von Leitungsservituten für Strom-, Gas-, Öl- und Fernwärmeleitungen eine Abzugsteuer eingeführt. Damit wurde eine Regelung geschaffen, die Klarheit und Rechtssicherheit für die Empfänger:innen von Leitungsentschädigungen gebracht hat. Durch den Steuerabzug, der von der auszahlenden Stelle an das Finanzamt vorzunehmen ist, wurde eine verständliche Regelung geschaffen, die mit 1. Jänner 2025 auf Entschädigungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden ausgeweitet wird.
Alle Grundeigentümer:innen, die einen Beitrag zum Hochwasserschutz leisten, und beispielsweise Retentionsflächen mittels Dienstbarkeitsvertrag zur Verfügung stellen, wissen im Vorhinein, wie hoch eine Entschädigung nach Abzug der Steuer ist.
Hochwasserereignisse in den vergangenen Jahren zeigten, dass mithilfe von großräumigen Retentionsflächen und Schutzbauten Überflutungen im Siedlungsbereich verhindert werden können. In der Vergangenheit war die schwer abzuschätzende steuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen ein Hindernis für die Zustimmung zu Hochwasserschutzmaßnahmen.
Wie funktioniert der Steuerabzug?
Erfasst von der Ausweitung sind Abgeltungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen), die im öffentlichen Interesse durch folgende Rechtsträger gesetzt werden:
- Gebietskörperschaften,
- Wassergenossenschaften,
- Wasserverbände,
- juristische Personen des Privatrechts, die mehrheitlich im Eigentum der genannten Körperschaften stehen sowie
- Elektrizitätsunternehmen.
Abgeltungswirkung
Die Abzugsteuer in Höhe von 10% (bei Körperschaften 7,5%) der Nettosumme wird direkt vom jeweiligen Rechtsträger einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Eine weitere Berücksichtigung der Zahlungen bei Einkünfteermittlung kann unterbleiben. In die Veranlagung sind derartige Einkünfte nur mehr aufzunehmen, wenn die Regelbesteuerung (nicht zu verwechseln mit der Umsatzsteuerregelbesteuerung!) beantragt wird.
Die Ausweitung des bewährten Modells der Abzugsteuer soll dazu beitragen, die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen zu vereinfachen. Die nun ab 1. Jänner 2025 geltende Regelung bringt Rechtssicherheit für Entschädigungsempfänger, einen überschaubaren Aufwand für die Rechtsträger und für die Finanzverwaltung ein Steueraufkommen bei geringem Verwaltungsaufwand.