Pilze sammeln im Wald
Die Pilzezeit hat begonnen, und somit stellt sich wieder die Frage, wem die Pilze und Beeren gehören. Darf jeder in den Wald gehen und sie ernten? Und wenn ja, wie viele davon dürfen dann mitgenommen werden?
Grundsätzlich gehören sämtliche natürlichen Früchte eines Grundes wie eben Schwammerl, Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst dem Waldeigentümer. Er kann das Sammeln dieser "Früchte des Waldes“ verbieten, beschränken oder auch Entgelt dafür verlangen. Will er das Sammeln verbieten, muss dies explizit verdeutlicht werden, z.B. durch das Aufstellen von Hinweistafeln. Wenn er das Sammeln nur einem bestimmten Personenkreis verbieten will, kann er dies auch persönlich mitteilen. Wenn keine Hinweisschilder vorhanden sind, kann angenommen werden, dass das Sammeln der Früchte des Waldes stillschweigend geduldet wird.
Grundsätzlich gehören sämtliche natürlichen Früchte eines Grundes wie eben Schwammerl, Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst dem Waldeigentümer. Er kann das Sammeln dieser "Früchte des Waldes“ verbieten, beschränken oder auch Entgelt dafür verlangen. Will er das Sammeln verbieten, muss dies explizit verdeutlicht werden, z.B. durch das Aufstellen von Hinweistafeln. Wenn er das Sammeln nur einem bestimmten Personenkreis verbieten will, kann er dies auch persönlich mitteilen. Wenn keine Hinweisschilder vorhanden sind, kann angenommen werden, dass das Sammeln der Früchte des Waldes stillschweigend geduldet wird.
Was ist erlaubt?
Bei Pilzen, Samen und bei Waldfrüchten gilt eine Beschränkung von zwei Kilo pro Person und Tag. Wird diese Menge beim Sammeln überschritten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich um Sammeln zu Erwerbszwecken handelt. Dies ist laut Forstgesetz verboten und stellt eine Verwaltungsübertretung dar, was bis zu 150 Euro kosten kann. Wurden Früchte des Waldes im Wert von mehr als 100 Euro gesammelt, so handelt es sich sogar um ein Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Gesetzgeber geht hierbei von einem Delikt der Entwendung aus. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen bestraft werden.
Veranstaltungen
Wie jede andere Veranstaltung ist auch eine Sammelveranstaltung oder Pilzexkursion ohne Erlaubnis des Grundeigentümers explizit verboten. Hier kann nicht von einer stillschweigenden Duldung ausgegangen werden, das heißt es benötigt keine Hinweisschilder oder ein persönlich ausgesprochenes Verbot. Wird so eine Veranstaltung dennoch durchgeführt, dann kann nicht nur der Organisator des Events bestraft werden, auch die
bloße Teilnahme daran kann mit einer Geldstrafe von bis zu 730 Euro geahndet werden.
Was tun?
Pflückt jemand trotz Verbots durch Hinweisschildern bzw. trotz persönlicher Mitteilung Pilze, so kann sich der Grundeigentümer mittels Besitzstörungsklage wehren. Der Pilzesammler kann von Waldeigentümer im Rahmen der Selbsthilfe angehalten werden – auch darf er anschließend die gesammelte Ware abnehmen und danach zivilrechtlich klagen. Der Gemeindewaldaufseher als Forstorgan hat weitreichendere Befugnisse. Laut
Tiroler Waldordnung kann er Personen zum Nachweis
ihrer Identität auffordern und bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Er darf diese sogar vorübergehend festnehmen, wenn die Identität nicht feststellbar ist, sich trotz
Abmahnung weiter strafbar verhält oder der begründete Verdacht besteht, dass er sich einer Strafverfolgung ent
ziehen will.